StPO
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in § 109 StPO

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Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.
Quelle: BMJ
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