StPO
Verweise
in § 101b StPO

StPO  
Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1) Die Länder und der Generalbundesanwalt berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b, 100c, 100g und 100k Absatz 1 und 2. Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet. Über die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr nach § 100c angeordneten Maßnahmen berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vor der Veröffentlichung im Internet.
(2) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100a sind anzugeben:
1.
die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100a Absatz 1 angeordnet worden sind;
2.
die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100a Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;
3.
die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach der Unterteilung in § 100a Absatz 2;
4.
die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System nach § 100a Absatz 1 Satz 2 und 3
a)
im richterlichen Beschluss angeordnet wurde und
b)
tatsächlich durchgeführt wurde.
(3) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100b sind anzugeben:
1.
die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100b Absatz 1 angeordnet worden sind;
2.
die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100b Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;
3.
die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Absatz 2;
4.
die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in ein vom Betroffenen genutztes informationstechnisches System tatsächlich durchgeführt wurde.
(4) In den Berichten über Maßnahmen nach § 100c sind anzugeben:
1.
die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100c Absatz 1 angeordnet worden sind;
2.
die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Absatz 2;
3.
ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung organisierter Kriminalität aufweist;
4.
die Anzahl der überwachten Objekte je Verfahren nach Privatwohnungen und sonstigen Wohnungen sowie nach Wohnungen des Beschuldigten und Wohnungen dritter Personen;
5.
die Anzahl der überwachten Personen je Verfahren nach Beschuldigten und nichtbeschuldigten Personen;
6.
die Dauer der einzelnen Überwachung nach Dauer der Anordnung, Dauer der Verlängerung und Abhördauer;
7.
wie häufig eine Maßnahme nach § 100d Absatz 4, § 100e Absatz 5 unterbrochen oder abgebrochen worden ist;
8.
ob eine Benachrichtigung der betroffenen Personen (§ 101 Absatz 4 bis 6) erfolgt ist oder aus welchen Gründen von einer Benachrichtigung abgesehen worden ist;
9.
ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für das Verfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;
10.
ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für andere Strafverfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;
11.
wenn die Überwachung keine relevanten Ergebnisse erbracht hat: die Gründe hierfür, differenziert nach technischen Gründen und sonstigen Gründen;
12.
die Kosten der Maßnahme, differenziert nach Kosten für Übersetzungsdienste und sonstigen Kosten.
(5) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100g sind anzugeben:
1.
unterschieden nach Maßnahmen nach § 100g Absatz 1, 2 und 3
a)
die Anzahl der Verfahren, in denen diese Maßnahmen durchgeführt wurden;
b)
die Anzahl der Erstanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;
c)
die Anzahl der Verlängerungsanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;
2.
untergliedert nach der Anzahl der zurückliegenden Wochen, für die die Erhebung von Verkehrsdaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung
a)
die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 1;
b)
die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 2;
c)
die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 3;
d)
die Anzahl der Anordnungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren;
e)
die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren.
(6) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100k sind jeweils unterschieden nach Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 anzugeben:
1.
die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen angeordnet worden sind;
2.
die Anzahl der Anordnungen, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;
3.
untergliedert nach der Anzahl der zurückliegenden Wochen, für die die Erhebung von Nutzungsdaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung
a)
die Anzahl der Anordnungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren;
b)
die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren.
Quelle: BMJ
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Festnahmerecht (§ 127 I StPO)

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zum Rechtfertigungsgrund des Jedermann-Festnahmerechts (§ 127 I StPO), das jedermann die vorläufige Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder eines Fluchtverdächtigen erlaubt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Objektive Voraussetzungen
  3. Festnahmebefugnis: Jedermann
  4. Festnahmelage: Auf frischer Tat betroffen
  5. Festnahmegrund: Fluchtgefahr oder Identitätsfeststellung nicht möglich
  6. Festnahmehandlung
  7. Subjektive Voraussetzungen
  8. Kenntnis der Festnahmelage
  9. Handeln in Festnahmewille

 

Objektive Voraussetzungen

Festnahmebefugnis: Jedermann

Jedermann“ ist zur Festnahme befugt.

 

Festnahmelage: Auf frischer Tat betroffen

Festnahmelage = Der Täter muss auf frischer Tat betroffen oder verfolgt sein.

    • Auf frischer Tat betroffen = Der Täter wird bei der Begehung der Tat selbst oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt (räumlich-zeitlicher Zusammenhang).

    • Auf frischer Tat verfolgt = Täter ist nicht mehr am Tatort, aber es bestehen andere sichere Anhaltspunkte für seine Täterschaft und es wurde unmittelbar nach Erkennen der Tat mit der Verfolgung begonnen.

Wann liegt eine „Tat“ i.S.d. § 127 I StPO vor?

  • e.A. materiell-rechtliche Theorie
    Tatsächlich begangene Tat i.S.d. § 11 I Nr. 5 StGB
    (pro) Wortlaut: „Tat“; Systematik: Abs. 2 verlangt Haftbefehl u. mithin dringenden Tatverdacht (Umkehrschluss).

  • a.A. prozessuale Theorie
    Ausreichend ist ein hinreichender Tatverdacht (sodass Schluss auf eine Tat ohne vernünftige Zweifel möglich).

 

Festnahmegrund: Fluchtgefahr oder Identitätsfeststellung nicht möglich

Die Festnahme ist zulässig, wenn eine Fluchtgefahr besteht oder die Identität des Täters nicht sofort festgestellt werden kann – also eine Entziehung der Strafverfolgung droht.

 

Festnahmehandlung

Gerechtfertigt sind Handlungen zur Ermöglichung der Strafverfolgung. Auch freiheitsberaubende Maßnahmen oder (einfache) Körperverletzungen, sofern sie zur Festnahme nötig sind (und nicht etwa repressiven Zwecken dienen). Die Festnahmehandlung muss stets verhältnismäßig sein. Lebensgefährdende Gewalt (z.B. Schuss mit einer Waffe) ist daher regelmäßig unzulässig.

 

 

Subjektive Voraussetzungen

Kenntnis der Festnahmelage

 

Handeln in Festnahmewille

Absicht (dolus directus 1. Grades), den Festgenommenen der Strafverfolgung zuzuführen (str.; a.A.: nicht erforderlich, da kein „um … zu“ im Wortlaut).

 

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