StPO Strafprozessordnung
Strafprozessrecht
- 1.
- aus dem Strafgesetzbuch
- a)
- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a,
- b)
- Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 91,
- c)
- Öffentliche Aufforderung zu Straftaten nach § 111,
- d)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 126, 131 und 140,
- e)
- Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen nach § 166,
- f)
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte nach § 184b,
- g)
- Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung nach den §§ 185 bis 187 und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189,
- h)
- Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs nach den §§ 201a, 202a und 202c,
- i)
- Nachstellung nach § 238,
- j)
- Bedrohung nach § 241,
- k)
- Vorbereitung eines Computerbetruges nach § 263a Absatz 3,
- l)
- Datenveränderung und Computersabotage nach den §§ 303a und 303b Absatz 1,
- 2.
- aus dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Straftaten nach den §§ 106 bis 108b,
- 3.
- aus dem Bundesdatenschutzgesetz nach § 42.
Festnahmerecht (§ 127 I StPO)
Prüfungsschema zum Rechtfertigungsgrund des Jedermann-Festnahmerechts (§ 127 I StPO), das jedermann die vorläufige Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder eines Fluchtverdächtigen erlaubt.
- Inhaltsverzeichnis
- Objektive Voraussetzungen
- Festnahmebefugnis: Jedermann
- Festnahmelage: Auf frischer Tat betroffen
- Festnahmegrund: Fluchtgefahr oder Identitätsfeststellung nicht möglich
- Festnahmehandlung
- Subjektive Voraussetzungen
- Kenntnis der Festnahmelage
- Handeln in Festnahmewille
Objektive Voraussetzungen
Festnahmebefugnis: Jedermann
„Jedermann“ ist zur Festnahme befugt.
Festnahmelage: Auf frischer Tat betroffen
Festnahmelage = Der Täter muss auf frischer Tat betroffen oder verfolgt sein.
-
-
Auf frischer Tat betroffen = Der Täter wird bei der Begehung der Tat selbst oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt (räumlich-zeitlicher Zusammenhang).
-
Auf frischer Tat verfolgt = Täter ist nicht mehr am Tatort, aber es bestehen andere sichere Anhaltspunkte für seine Täterschaft und es wurde unmittelbar nach Erkennen der Tat mit der Verfolgung begonnen.
-
Wann liegt eine „Tat“ i.S.d. § 127 I StPO vor?
-
e.A. materiell-rechtliche Theorie
Tatsächlich begangene Tat i.S.d. § 11 I Nr. 5 StGB
(pro) Wortlaut: „Tat“; Systematik: Abs. 2 verlangt Haftbefehl u. mithin dringenden Tatverdacht (Umkehrschluss). -
a.A. prozessuale Theorie
Ausreichend ist ein hinreichender Tatverdacht (sodass Schluss auf eine Tat ohne vernünftige Zweifel möglich).
Festnahmegrund: Fluchtgefahr oder Identitätsfeststellung nicht möglich
Die Festnahme ist zulässig, wenn eine Fluchtgefahr besteht oder die Identität des Täters nicht sofort festgestellt werden kann – also eine Entziehung der Strafverfolgung droht.
Festnahmehandlung
Gerechtfertigt sind Handlungen zur Ermöglichung der Strafverfolgung. Auch freiheitsberaubende Maßnahmen oder (einfache) Körperverletzungen, sofern sie zur Festnahme nötig sind (und nicht etwa repressiven Zwecken dienen). Die Festnahmehandlung muss stets verhältnismäßig sein. Lebensgefährdende Gewalt (z.B. Schuss mit einer Waffe) ist daher regelmäßig unzulässig.
Subjektive Voraussetzungen
Kenntnis der Festnahmelage
Handeln in Festnahmewille
Absicht (dolus directus 1. Grades), den Festgenommenen der Strafverfolgung zuzuführen (str.; a.A.: nicht erforderlich, da kein „um … zu“ im Wortlaut).