StiftG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 5 StiftG NRW

StiftG NRW  

Stiftungsgesetz NRW

(1) Stiftungen unterliegen der Aufsicht des Landes im Sinne des § 83 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches; kirchliche Stiftungen unddiesen gleichgestellte Stiftungennach § 11 jedoch nur nach Maßgabe des § 12.
(2) Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend private Zwecke verfolgen, unterliegen nur insoweit der Stiftungsaufsicht, als sicherzustellen ist, dass ihre Betätigung gesetzlich geschützten öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. § 6 Absatz 1 und 2 sowie § 9 sind nicht anzuwenden.
(3) Die behördlichen Unterlagen über die Anerkennung und Beaufsichtigung einzelner Stiftungen unterliegen nicht dem allgemeinen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) in der jeweils geltenden Fassung.
Import:
Hier liegen deine documents und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Stiftungsrecht
Notizen
zu § 5 StiftG NRW
Keine Notizen vorhanden.