StiftG NRW
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in § 13 StiftG NRW

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Stiftungsgesetz NRW

Ab dem 1. Januar 2026 finden die §§ 10 und 12 Absatz 5 auf Stiftungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstanden sind, keine Anwendung. Das Gleiche gilt für bestehende Stiftungen, die vor dem 1. Januar 2026 entstanden sind, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gemäß § 11 Absatz 1 des Stiftungsregistergesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947, 2953) durch die Registerbehörde in das Stiftungsregister eingetragen worden sind.
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