StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Nichtvermögensdelikte
(1) Wer
- 1.
- für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
- 2.
- gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
Übersicht: Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte
Übersicht zur Prüfungsreihenfolge der Körperverletzungsdelikte der §§ 223, 224, 225, 226, 227, 229, 230, 231 und 340 StGB.
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Grundtatbestand |
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Qualifikation |
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Erfolgsqualifikation |
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Strafantrag |
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Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Nichtvermögensdelikte
Notizen
zu § 99 StGB
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