StGB
Verweise
in § 94 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer ein Staatsgeheimnis
1.
einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
2.
sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
2.
durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Übersicht zur Prüfungsreihenfolge der Körperverletzungsdelikte der §§ 223, 224, 225, 226, 227, 229, 230, 231 und 340 StGB.

 

Grundtatbestand

 

Qualifikation

 

  • § 225 StGB
    Schutzbefohlene

 

 

  • § 340 StGB
    KV im Amt

 

-

-

Erfolgsqualifikation
(§ 18 StGB)

 

 

-

-

Strafantrag

  • § 230 StGB
  • § 230 StGB

-

 

 

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