Verweise
in § 92b StGB
StGB
Strafgesetzbuch
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
- 1.
- Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
- 2.
- Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht,
Quelle: BMJ
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Übersicht: Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 ff. StGB)
Übersicht zu den Delikten Diebstahl und Unterschlagung sowie den dazugehörigen Qualifikationen, schweren Fällen und Strafantragserfordernissen gem. der §§ 242, 243, 244, 244a, 246, 247 und 248a StGB.
Siehe auch die noch grundlegendere Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)
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Grundtatbestand |
Diebstahl |
Unterschlagung |
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Qualifikation |
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Strafzumessung (schwerer Fall) |
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Strafantrag |
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Zuletzt bearbeitet:
Dokumente
zu Nichtvermögensdelikte
Notizen
zu § 92b StGB
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