StGB
Verweise
in § 91a StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Sachbeschädigungsdelikte (§§ 303 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Übersicht zu den Sachbeschädigungsdelikten inkl. dazugehöriger Qualifikationen der §§ 303, 303a, 303b, 304, 305, 305a und 306 StGB

 

Grund-tatbestand

§ 303
Sach-beschädigung

§ 303a
Daten-veränderung

§ 303b
Computer-sabotage

§ 304
Gemeinschädliche Sachbeschädigung

Qualifikation

§ 305

§ 305a

§ 306 I (h.M.)

§ 303b I Nr. 1

-

-

Strafantrag

§ 303c

§ 303c

§ 303c

-

 

 

Abgrenzung: Bei den nachfolgenden Brandstiftungsdelikten der §§ 306 ff. StGB werden zwar auch Gegenstände zerstört. Im Mittelpunkt steht dabei jedoch i.d.R. nicht das Eigentum, sondern die daraus resultierende Gefährdung für Personen. Sie werden daher nicht den Vermögensdelikten, sondern den Nichtvermögensdelikten zugerechnet.

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Schemata
zu Nichtvermögensdelikte
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