StGB
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in § 89c StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine terroristische Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder eine Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 zu begehen.
(2) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person dazu verwendet werden sollen,
1.
öffentlich zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 aufzufordern oder einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anzupreisen oder einer anderen Person zugänglich zu machen, der geeignet ist, als Anleitung zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu dienen, wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine terroristische Straftat zu begehen,
2.
einen anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu bestimmen, zu dessen terroristischer Straftat nach § 89a Absatz 1 Nummer 1 bis 8 Hilfe zu leisten oder eine Straftat nach § 89a Absatz 2b zu begehen,
3.
eine Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 1 zu begehen,
4.
zu einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 4 oder 5 Hilfe zu leisten oder
5.
eine Straftat nach § 89a Absatz 8 zu begehen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine Tat nach Satz 1 zu begehen.
(3) Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen im Ausland begangen, so gilt deutsches Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 5 Nummer 3 Buchstabe d entsprechend. Außerdem ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn die finanzierte terroristische Straftat im Inland oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen außerhalb der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wurde noch die finanzierte Straftat im Inland durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
(6) Das Gericht mildert die Strafe (§ 49 Absatz 1) oder kann von Strafe absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist.
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der Tat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
(8) In den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1 bis 4 ist der Versuch strafbar.
Quelle: BMJ
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Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur Freiheitsberaubung (§ 239 StGB): Täter sperrt einen anderen Menschen ein oder beraubt ihn sonst der Freiheit. 

Einsperren ist das Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen ohne oder gegen den Willen des Opfers.

Auf andere Weise der Freiheit beraubt wird das Opfer, wenn seine Fortbewegungsfreiheit durch Drohung, Gewalt oder List genommen wird.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt: Anderer Mensch
  5. Tathandlung: Einsperren / sonst der Freiheit berauben
  6. Subjektiver Tatbestand
  7. Rechtswidrigkeit
  8. Schuld
  9. Qualifikationen (§ 239 III, IV StGB) 

 

  • Rechtsgut
    • Fortbewegungsfreiheit; str. ob auch potenzielle Fortbewegungsfreiheit umfasst ist (s.u.) 
    • Nicht: Hinbewegungsfreiheit zu einem bestimmten Ort (hier ggf. § 240 StGB)

 

  • § 239 Abs. 1 ist der Grundtatbestand.

  • § 239 Abs. 2 ordnet die Versuchsstrafbarkeit an.

  • § 239 Abs. 3 Nr. 1 ist Qualifikation.

  • § 239 Abs. 3 Nr. 2 sowie Abs. 4 sind Erfolgsqualifikationen (je „verursacht“).

  • § 239 Abs. 5 ist Strafzumessungsregel (minder schwere Fälle).

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt: Anderer Mensch

  • Mensch muss grds. Fortbewegungswillen bilden können 
    z.B. nicht: Kleinstkinder; geistig Schwerstbehinderte
  • Str. ob Möglichkeit zur Willensbildung/-betätigung erforderlich (s.u.) 
  • Str. ob Kenntnis von Beeinträchtigung erforderlich (s.u.)

 

Tathandlung: Einsperren / sonst der Freiheit berauben

Ist ein tatsächlicher, aktueller Fortbewegungswille erforderlich, oder genügt ein potenzieller? 

Beispielfälle für lediglich potenziellen Fortbewegungswillen: Schlafende; Bewusstlose; stark Betrunkene; Personen, die nichts von der Freiheitsberaubung merken oder nicht fort wollen. 

  • e.A.: Aktueller tatsächlicher Fortbewegungswille erforderlich 
    → Beispielfälle nicht umfasst
    (pro) Systematik: Versuchsstrafbarkeit (Abs. 2) hier ausreichend

  • h.M.: Potenzieller Fortbewegungswille ausreichend
    → Beispielfälle umfasst
    (pro) Telos: umfassender Schutz der Bewegungsfreiheit; Strafbarkeit sonst vom Wissen des Opfers abhängig; Historie: Streichung des Wortes „Gebrauchs“ [der Freiheit] durch 6. StrRG
    (con) Nachweisschwierigkeiten; Systematik: Vorverlagerung in die Versuchsstrafbarkeit

Einsperren = Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen ohne oder gegen den Willen des Opfers.

  • Dauer
    Zumindest kurzfristig (Faustformel: Dauer eines ‚Vaterunsers‘; nicht: kurzes Festhalten des Opfers während einer Schlägerei; str.)

  • Gegen den Willen des Opfers
    Kein tatbestandsausschließendes Einverständnis (aber: erschlichenes Einverständnis reicht nicht, da auch ‚List‘ taugliches Tatmittel ist – s.u.)

  • Unüberwindbarkeit der Vorrichtungen
    Vorrichtung muss unüberwindbar sein; auch wenn Ausweg möglich, aber ungewöhnlich, beschwerlich oder anstößig ist
    Beispiel: Verschließen eines Raumes

 

Auf andere Weise der Freiheit berauben = Fortbewegungsfreiheit durch Drohung, Gewalt oder List nehmen

  • Drohung
    Nur ausreichend, wenn mit Gefährdung von Leib / Leben gedroht wird (nicht bereits ab empfindlichem Übel i.S.d. § 240 StGB) 

Beispiele: Fesseln, Festhalten, Einkesseln, Losfahren mit einem KfZ um Beifahrer an Aussteigen zu hindern

 

Subjektiver Tatbestand

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Qualifikationen (§ 239 III, IV StGB) 

  • Qualifikation
    Abs. 3 Nr. 1 StGB: „länger als eine Woche“ ist (echte) Qualifikation, d.h. zumindest Eventualvorsatz erforderlich (str.; a.A. ebenfalls Erfolgsqualifikation)

  • Erfolgsqualifikationen
    „verursacht“; d.h. in Bezug auf den Erfolg Fahrlässigkeit ausreichend (§ 18 StGB)

    • Abs. 3 Nr. 2: „Schwere Gesundheitsschädigung“

    • Abs. 4: „Tod“ 

 

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