StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- eines Mordes (§ 211), eines Totschlags (§ 212), eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), einer Körperverletzung nach § 224 oder einer Körperverletzung, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügt,
- 2.
- eines erpresserischen Menschenraubes (§ 239a) oder einer Geiselnahme (§ 239b),
- 3.
- von Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährlicher Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Absatz 1, 3 oder 4, des § 316b Absatz 1 oder 3 oder des § 316c Absatz 1 bis 3 oder des § 317 Absatz 1,
- 4.
- von Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3,
- 5.
- von Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 20 Absatz 1 oder 2 oder § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
- 6.
- von Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Waffengesetzes,
- 7.
- einer Straftat nach § 328 Absatz 1 oder 2 oder § 310 Absatz 1 oder 2,
- 8.
- einer Straftat nach § 89a Absatz 2a
Aberratio ictus und error in persona vel objecto (§ 16 I StGB)
Übersicht zu den besonderen Formen des Irrtums bei der Begehung von Straftaten, des error in persona vel objecto und des aberratio ictus.
Beim error in persona vel objecto irrt sich der Täter über die Identität des von ihm gewollt getroffenen Tatobjekts.
Beim aberratio ictus verfehlt der Täter sein Ziel und trifft stattdessen ein anderes als das gewollte.
- Inhaltsverzeichnis
- Error in persona vel objecto
- Definition und Beispiele
- Behandlung
- Bei Ungleichwertigkeit von
- Bei Gleichwertigkeit von vorgestelltem und getroffenem Objekt (Beispiel 3)
- Aberratio ictus
- Definition und Beispiele
- Behandlung
- Bei Ungleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 1)
- Bei Gleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 2)
Error in persona vel objecto
Definition und Beispiele
Lat.: 'Irrtum in der Person oder im Objekt' → Täter trifft anvisiertes Objekt, irrt aber über dessen Identität.
- Beispiel 1: T schießt in Tötungsabsicht auf A, tatsächlich handelte es sich nur um eine Vogelscheuche.
- Beispiel 2: T will auf die Vogelscheuche des Nachbarn schießen, tatsächlich handelt es sich um den A.
- Beispiel 3: T schießt in Tötungsabsicht auf A, tatsächlich handelt es sich um B.
Behandlung
Bei Ungleichwertigkeit von
Normale Behandlung nach allgemeinen Regeln:
-
Bzgl. getroffenem Objekt
-
(-) Kein Vorsatz (§ 16 I 1 StGB) (Beachtlichkeit der Abweichung)
-
Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (wg. § 16 I 2 StGB)
-
-
Bzgl. vorgestelltem Objekt
Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB) am vorgestellten Objekt
Bei Gleichwertigkeit von vorgestelltem und getroffenem Objekt (Beispiel 3)
Behandlung unterschiedlich, je nachdem, welcher Ansicht man folgt:
-
h.M.: Lediglich unbeachtlicher Motivirrtum
-
Bzgl. getroffenem Objekt
(+) Vorsatz hat sich auf anvisiertes Objekt konkretisiert; Irrtum über dessen Identität ist unbeachtlicher Motivirrtum; Identität ist nicht Tatbestandsmerkmal, sodass Vorsatz nicht nach § 16 I 1 StGB entfällt (Unbeachtlichkeit der Abweichung) -
Bezüglich vorgestelltem Objekt
Regelmäßig kein Versuch, da Vorsatzdopplung unzulässig
-
-
a.A.: Identitätsirrtum als wesentliche Abweichung
-
- Bzgl. getroffenem Objekt
- (-) Kein Vorsatz, da Identität für Täter (bei höchstpersönlichen Rechtsgütern) regelmäßig wesentlich (Beachtlichkeit der Abweichung)
-
Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (s. § 16 I 2 StGB)
- (-) Kein Vorsatz, da Identität für Täter (bei höchstpersönlichen Rechtsgütern) regelmäßig wesentlich (Beachtlichkeit der Abweichung)
-
Bzgl. vorgestelltem Objekt
Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB)
- Bzgl. getroffenem Objekt
Aberratio ictus
Definition und Beispiele
Lat.: 'Abirrung des Schlags/Pfeils' → Täter verfehlt anvisiertes Objekt und trifft ein anderes.
- Beispiel 1: T schießt in Tötungsabsicht auf A, verfehlt ihn und tötet dessen Hund.
- Beispiel 2: T schießt in Tötungsabsicht auf A, verfehlt ihn und tötet B.
Behandlung
Bei Ungleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 1)
Behandlung nach allgemeinen Regeln:
- Bzgl. getroffenem Objekt
- (-) Kein Vorsatz (§ 16 I 1 StGB) (Beachtlichkeit der Abweichung)
- Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (s. § 16 I 2 StGB)
- (-) Kein Vorsatz (§ 16 I 1 StGB) (Beachtlichkeit der Abweichung)
-
Bzgl. anvisiertem Objekt
Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB)
Bei Gleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 2)
Behandlung unterschiedlich, je nachdem, welcher Ansicht man folgt:
-
h.M. Konkretisierungstheorie:
-
Bzgl. getroffenem Objekt
-
(-) Grds. kein Vorsatz, da sich dieser auf das anvisierte Objekt konkretisiert hat; Treffen eines anderen Objektes ist wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf (Beachtlichkeit der Abweichung)
-
Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (s. § 16 I 2 StGB) bzgl. getroffenem Objekt
(außer wenn Täter diesbezüglich auch zumindest (+) Eventualvorsatz hatte;
Bsp.: Täter hält Fehlgehen für möglich und nimmt Verletzung des Zweitobjekts billigend in Kauf)
-
-
-
- Bzgl. anvisiertem Objekt
Regelmäßig Versuch (§§ 22, 23 StGB)
- Bzgl. anvisiertem Objekt
- a.A. Gleichwertigkeitstheorie:
-
- Bzgl. getroffenem Objekt
(+) (Gattungs-)Vorsatz, da Vorsatz einen anderen zu treffen auch Vorsatz der Verletzung von Rechtsgütern gleicher Gattung enthält (Unbeachtlichkeit der Abweichung) -
Bzgl. anvisiertem Objekt
Regelmäßig Versuch (§§ 22, 23 StGB)
- Bzgl. getroffenem Objekt
Error in persona vel objecto des Haupttäters bei der Anstiftung
→ siehe hierzu das Schema Anstiftung (§ 26 StGB).