StGB
Verweise
in § 89c StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine terroristische Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder eine Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 zu begehen.
(2) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person dazu verwendet werden sollen,
1.
öffentlich zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 aufzufordern oder einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anzupreisen oder einer anderen Person zugänglich zu machen, der geeignet ist, als Anleitung zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu dienen, wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine terroristische Straftat zu begehen,
2.
einen anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu bestimmen, zu dessen terroristischer Straftat nach § 89a Absatz 1 Nummer 1 bis 8 Hilfe zu leisten oder eine Straftat nach § 89a Absatz 2b zu begehen,
3.
eine Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 1 zu begehen,
4.
zu einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 4 oder 5 Hilfe zu leisten oder
5.
eine Straftat nach § 89a Absatz 8 zu begehen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine Tat nach Satz 1 zu begehen.
(3) Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen im Ausland begangen, so gilt deutsches Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 5 Nummer 3 Buchstabe d entsprechend. Außerdem ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn die finanzierte terroristische Straftat im Inland oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen außerhalb der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wurde noch die finanzierte Straftat im Inland durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
(6) Das Gericht mildert die Strafe (§ 49 Absatz 1) oder kann von Strafe absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist.
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der Tat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
(8) In den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1 bis 4 ist der Versuch strafbar.
Quelle: BMJ
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Aberratio ictus und error in persona vel objecto (§ 16 I StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Übersicht zu den besonderen Formen des Irrtums bei der Begehung von Straftaten, des error in persona vel objecto und des aberratio ictus.

Beim error in persona vel objecto irrt sich der Täter über die Identität des von ihm gewollt getroffenen Tatobjekts.

Beim aberratio ictus verfehlt der Täter sein Ziel und trifft stattdessen ein anderes als das gewollte.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Error in persona vel objecto 
  3. Definition und Beispiele
  4. Behandlung
  5. Bei Ungleichwertigkeit von vorgestelltem und getroffenem Objekt (Beispiele 1 & 2):
  6. Bei Gleichwertigkeit von vorgestelltem und getroffenem Objekt (Beispiel 3)
  7. Aberratio ictus
  8. Definition und Beispiele
  9. Behandlung 
  10. Bei Ungleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 1)
  11. Bei Gleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 2)

 

 

Error in persona vel objecto 

Definition und Beispiele

Lat.: 'Irrtum in der Person oder im Objekt' → Täter trifft anvisiertes Objekt, irrt aber über dessen Identität.

  • Beispiel 1: T schießt in Tötungsabsicht auf A, tatsächlich handelte es sich nur um eine Vogelscheuche.
  • Beispiel 2: T will auf die Vogelscheuche des Nachbarn schießen, tatsächlich handelt es sich um den A.
  • Beispiel 3: T schießt in Tötungsabsicht auf A, tatsächlich handelt es sich um B.

 

 

Behandlung

Bei Ungleichwertigkeit von vorgestelltem und getroffenem Objekt (Beispiele 1 & 2)

Normale Behandlung nach allgemeinen Regeln:

  • Bzgl. getroffenem Objekt

  • Bzgl. vorgestelltem Objekt
    Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB) am vorgestellten Objekt

 

Bei Gleichwertigkeit von vorgestelltem und getroffenem Objekt (Beispiel 3)

Behandlung unterschiedlich, je nachdem, welcher Ansicht man folgt:

  • h.M.: Lediglich unbeachtlicher Motivirrtum

    • Bzgl. getroffenem Objekt
      (+) Vorsatz
      hat sich auf anvisiertes Objekt konkretisiert; Irrtum über dessen Identität ist unbeachtlicher Motivirrtum; Identität ist nicht Tatbestandsmerkmal, sodass Vorsatz nicht nach §
      16I1 StGB entfällt (Unbeachtlichkeit der Abweichung)

    • Bezüglich vorgestelltem Objekt
      Regelmäßig kein Versuch, da Vorsatzdopplung unzulässig

 

  • a.A.: Identitätsirrtum als wesentliche Abweichung

    • Bzgl. getroffenem Objekt
      • (-) Kein Vorsatz, da Identität für Täter (bei höchstpersönlichen Rechtsgütern) regelmäßig wesentlich (Beachtlichkeit der Abweichung)
      • Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (s. § 16 I 2 StGB)

    • Bzgl. vorgestelltem Objekt
      Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB)

 

 

Aberratio ictus

Definition und Beispiele

Lat.: 'Abirrung des Schlags/Pfeils' → Täter verfehlt anvisiertes Objekt und trifft ein anderes.

  • Beispiel 1: T schießt in Tötungsabsicht auf A, verfehlt ihn und tötet dessen Hund.
  • Beispiel 2: T schießt in Tötungsabsicht auf A, verfehlt ihn und tötet B.

 

Behandlung 

Bei Ungleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 1)

Behandlung nach allgemeinen Regeln:

  • Bzgl. getroffenem Objekt
    • (-) Kein Vorsatz16I1 StGB) (Beachtlichkeit der Abweichung)
    • Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (s. § 16 I 2 StGB) 
  • Bzgl. anvisiertem Objekt
    Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB)

 

Bei Gleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 2)

Behandlung unterschiedlich, je nachdem, welcher Ansicht man folgt:

  • h.M. Konkretisierungstheorie:

    • Bzgl. getroffenem Objekt

      • (-) Grds. kein Vorsatz, da sich dieser auf das anvisierte Objekt konkretisiert hat; Treffen eines anderen Objektes ist wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf (Beachtlichkeit der Abweichung)

      • Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (s. § 16 I 2 StGB) bzgl. getroffenem Objekt
        (
        außer wenn Täter diesbezüglich auch zumindest (+) Eventualvorsatz hatte;
        Bsp.: Täter hält Fehlgehen für möglich und nimmt Verletzung des Zweitobjekts billigend in Kauf)

    • Bzgl. anvisiertem Objekt
      Regelmäßig Versuch (§§ 22, 23 StGB)

 

  • a.A. Gleichwertigkeitstheorie:
    • Bzgl. getroffenem Objekt
      (+) (Gattungs-)Vorsatz
      , da Vorsatz einen anderen zu treffen auch Vorsatz der Verletzung von Rechtsgütern gleicher Gattung enthält (Unbeachtlichkeit der Abweichung)
    • Bzgl. anvisiertem Objekt
      Regelmäßig Versuch (§§ 22, 23 StGB)

       

 

Error in persona vel objecto des Haupttäters bei der Anstiftung

→ siehe hierzu das Schema Anstiftung (§ 26 StGB).

 

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