StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- eines Mordes (§ 211), eines Totschlags (§ 212), eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), einer Körperverletzung nach § 224 oder einer Körperverletzung, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügt,
- 2.
- eines erpresserischen Menschenraubes (§ 239a) oder einer Geiselnahme (§ 239b),
- 3.
- von Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährlicher Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Absatz 1, 3 oder 4, des § 316b Absatz 1 oder 3 oder des § 316c Absatz 1 bis 3 oder des § 317 Absatz 1,
- 4.
- von Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3,
- 5.
- von Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 20 Absatz 1 oder 2 oder § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
- 6.
- von Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Waffengesetzes,
- 7.
- einer Straftat nach § 328 Absatz 1 oder 2 oder § 310 Absatz 1 oder 2,
- 8.
- einer Straftat nach § 89a Absatz 2a
Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Prüfungsschema zur Sachbeschädigung (§ 303 StGB): Täter beschädigt oder zerstört (Abs. 1) eine fremde Sache oder verändert oder ihr Erscheinungsbild (Abs. 2, „Graffitibekämpfungsparagraph“).
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt: Fremde un-/bewegliche Sache
- Tathandlung
- Beschädigen / Zerstören (Abs. 1 Alt. 1 / 2)
- Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Qualifikation
- Rechtsgut
Eigentum - Deliktart
Erfolgsdelikt
§ 303 StGB enthält drei Tatbestandsalternativen:
-
Beschädigen (Abs. 1 Alt. 1)
-
Zerstören (Abs. 1 Alt. 2)
-
Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)
Abs. 2 wird nach h.M. (str.) von Abs. 1 verdrängt, sodass Abs. 1 als erstes zu prüfen ist.
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt: Fremde un-/bewegliche Sache
Sache = Jeder körperliche Gegenstand (vgl. § 90 BGB)
- Gegenstand muss (unabhängig vom Aggregatszustand) sinnlich wahrnehmbar, räumlich abgegrenzt und tatsächlich beherrschbar sein
- Gegenstand kann beweglich oder (im Unterschied zu § 242 StGB) auch unbeweglich sein
- Auch Tiere sind ‚Sachen‘ i.S.d. Strafrechts (keine zwingende Begriffsakzessorietät zwischen Straf- und Zivilrecht, aber vgl. § 90a S. 1 BGB)
Fremd = Nicht im Alleineigentum des Täters (Sache gehört zumindest auch einem anderen) und nicht herrenlos (vgl. § 959 BGB).
Tathandlung
Beschädigen / Zerstören (Abs. 1 Alt. 1 / 2)
Beschädigen =
- h.M.: Nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit (Brauchbarkeitsminderung) oder der Unversehrtheit (Substanzverletzung) durch körperliche Einwirkung auf die Sache
- a.A.: Jede dem Eigentümerinteresse zuwiderlaufende Zustandsveränderung (Zustandsveränderungstheorie)
(con) seit 2005 durch Abs. 2 gedeckt; der wäre sonst überflüssig
- Indiz für Erheblichkeit: Erforderlicher Aufwand für die Wiederherstellung
- Beispiele Brauchbarkeitsminderung:
- Demontage von Ampelanlagen an Straßen; Luft aus dem Fahrradschlauch lassen, wenn keine Luftpumpe in der Nähe ist (dann Aufwand für Wiederherstellung erheblich; str.);
- Nicht: Lärmimmissionen oder Verstecken des einzigen Motorradschlüssels (keine körperliche Einwirkung)
- Beispiele Substanzverletzung: Eindellen eines Autos; Zerreißen von Kleidungsstücken
Zerstören = Vernichtung (der Existenz) oder wesentliche Beschädigung, die die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig ausschließt
- Beispiele Zerstören:: Schreddern von Aktenordnern; Zertrümmern von Geschirr
- h.M.: Kein Beschädigen / Zerstören:
- Veränderung ist nicht negativ
z.B. nicht ungefragtes Reparieren einer Sache - bestimmungsgemäßer Verbrauch einer Sache
z.B. Verzehr einer Semmel; Verfeuerung von Kaminholz - dann ggf. §§ 242, 246 StGB
- Veränderung ist nicht negativ
Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)
Verändern des Erscheinungsbildes = Sinnlich wahrnehmbare Veränderung der Oberfläche einer Sache
Nicht nur unerheblich = Nicht nur strafunwürdige Bagatelle
Nicht nur vorübergehend = Veränderung vergeht nicht binnen kurzer Zeit von selbst / kann nicht ohne Aufwand entfernt werden
Beispiele: Besprayen mit Sprühdosen; Abkratzen / Zerkratzen des Lackes; nicht: Kreidebemalung einer Straße (nur vorübergehend)
Unbefugt = Ohne oder gegen den Willen des Eigentümers
Aufgrund des Merkmals „unbefugt“: Hier tatbestandsausschließendes Einverständnis prüfen.
Subjektiver Tatbestand
Zumindest bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestandes (und ggf. der Qualifikation).
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
-
Das Merkmal „unbefugt“ in § 303 II StGB erfordert einerseits Prüfung eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses, ist jedoch auch Hinweis auf die Rechtswidrigkeit (‚Merkmal mit Doppelfunktion‘).
- Die Rechtswidrigkeit entfällt insb. bei Befugnisnormen (z.B. öffentlich-rechtliche Eingriffsnormen).
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Qualifikation
- § 305 StGB: Zerstörung von Bauwerken
- § 305a StGB: Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
- Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
- Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.