StGB
Verweise
in § 89c StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung
1.
eines Mordes (§ 211), eines Totschlags (§ 212), eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), einer Körperverletzung nach § 224 oder einer Körperverletzung, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügt,
2.
eines erpresserischen Menschenraubes (§ 239a) oder einer Geiselnahme (§ 239b),
3.
von Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährlicher Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Absatz 1, 3 oder 4, des § 316b Absatz 1 oder 3 oder des § 316c Absatz 1 bis 3 oder des § 317 Absatz 1,
4.
von Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3,
5.
von Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 20 Absatz 1 oder 2 oder § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
6.
von Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Waffengesetzes,
7.
einer Straftat nach § 328 Absatz 1 oder 2 oder § 310 Absatz 1 oder 2,
8.
einer Straftat nach § 89a Absatz 2a
verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Satz 1 ist in den Fällen der Nummern 1 bis 7 nur anzuwenden, wenn die dort bezeichnete Tat dazu bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftaten zu begehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Tat im Ausland begangen wird. Wird sie außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die finanzierte Straftat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wird noch die finanzierte Straftat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(6) Das Gericht mildert die Strafe (§ 49 Absatz 1) oder kann von Strafe absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist.
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der Tat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Quelle: BMJ
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Räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur Qualifikation der räuberischen Erpressung (§ 253 StGB): Täter begeht die Erpressung (§ 253 StGB) durch Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Einsatz eines sog. qualifizierten Nötigungsmittels).

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels
  5. Gewalt gegen eine Person
  6. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
  7. Nötigungserfolg
  8. Vermögensverfügung (str.)
  9. Vermögensnachteil
  10. Kausalität zwischen Nötigung und Vermögensnachteil
  11. Subjektiver Tatbestand
  12. Bereicherungsabsicht
  13. Vorsatz
  14. Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung
  15. Objektive und subjektive Stoffgleichheit 
  16. Rechtswidrigkeit
  17. Schuld
  18. Qualifikationen

 

Setzt der Täter ein qualifiziertes Nötigungsmittel ein, sollte direkt mit einer integrierten Prüfung der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB begonnen - und nicht zuerst isoliert die Erpressung alleine nach § 253 StGB geprüft werden. So bleibt z.B. die nur für die (einfache) Erpressung, aufgrund des besonders verwerflichen Nötigungsmittels jedoch nicht für die räuberische Erpressung erforderliche Verwerflichkeitsprüfung in der Rechtswidrigkeit erspart.

 

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels

Während bei der einfachen Erpressung (§ 253 StGB) jedes Nötigungsmittel des § 240 StGB ausreicht, ist bei der räuberischen Erpressung der Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels (§ 249 I StGB) erforderlich.

 

Gewalt gegen eine Person
  • Gewalt gegen eine Person → Wie im Schema Raub (§ 249 StGB).

  • Einziger Unterschied bei Gewalt nach h.L.: Die Erpressung erfordert eine willensgesteuerte Vermögensverfügung des Opfers (s.u.), weshalb nur vis compulsiva (= willensbeugende Gewalt; z.B. Schwitzkasten, bis Opfer das Diebesgut ‚freiwillig‘ loslässt; Schreckschüsse zu Duldung der Wegnahme) nicht aber vis absoluta (= willensausschließende Gewalt; z.B. Bewusstlosschlagen oder Fesseln des Opfers) umfasst ist.

 

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

→ Definition wie im Schema Raub (§ 249 StGB).

 

Nötigungserfolg

Handeln, Dulden oder Unterlassen des Geschädigten.

 

Vermögensverfügung (str.)

→ Siehe zum Streit um das Erfordernis einer Vermögensverfügung, sowie den etwaigen Voraussetzungen das Schema Erpressung (§ 253 StGB).

 

Vermögensnachteil

→ Definition wie im Schema Betrug (§ 263 StGB).

 

Kausalität zwischen Nötigung und Vermögensnachteil

Die Nötigung muss kausal für den Vermögensvorteil sein (Wortlaut: „dadurch“).

Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn

  •  das Opfer auch ohne die Nötigung über sein Vermögen verfügt hätte

  • die Nötigung alleine zur Sicherung des bereits Erlangten („Sicherungserpressung“) und nicht zur Erlangung eines neuen Vermögensvorteils erfolgt (dann § 242 StGB und § 240 StGB separat)

 

 

Subjektiver Tatbestand

Bereicherungsabsicht

Absicht (dolus directus 1. Grades) sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.

Bereicherungsabsicht = Streben nach einem Vermögensvorteil (= Mehrung des wirtschaftlichen Wertes der eigenen Vermögenslage)

 

Vorsatz

Mind. bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale.

 

Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung

Die Rechtswidrigkeit muss auch objektiv vorliegen, sie wird jedoch häufig erst i.R.d. subjektiven Tatbestands geprüft, da erst hier klar wird, worauf sich die Bereicherung genau bezieht. Wird die Rechtswidrigkeit erst hier geprüft, muss dennoch weiterhin in ihre objektive und subjektive Komponente unterschieden werden.

  •  
  • Objektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung: Der materiellen Eigentumsordnung widersprechend und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch gedeckt.

  • Subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Rechtswidrigkeit der Bereicherung.
    Irrige Vorstellung eines Anspruchs ist nach h.M. vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB (a.A.: Verbotsirrtum gem. § 17 StGB).

 

Objektive und subjektive Stoffgleichheit 

  • Objektive Stoffgleichheit: Die erstrebte Bereicherung muss Kehrseite des Schadens sein, d.h. unmittelbar aus dem Vermögensnachteil des Genötigten stammen („Stoffgleichheit“). 
  • Subjektive Stoffgleichheit: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Stoffgleichheit von Schaden und Bereicherung.

 

 

Rechtswidrigkeit

Im Unterschied zum Grundtatbestand des § 253 StGB ist die Qualifikation kein ‚offener Tatbestand‘, d.h. die Rechtswidrigkeit wird – aufgrund des Einsatzes eines qualifizierten Nötigungsmittels – durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert und muss nicht positiv festgestellt werden. (Arg.: „rechtswidrig“ nicht im Tatbestand genannt.)

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Qualifikationen

Der Wortlaut, dass der Täter „gleich einem Räuber zu bestrafen“ ist, enthält nach h.M. nicht nur einen Verweis auf den Strafrahmen des § 249 StGB, sondern auch auf die Raubqualifikationen (außer § 252 StGB).

Dies führt dazu, dass die räuberische Erpressung (als Qualifikation) selbst wieder (getrennt zu prüfende) Qualifikationen enthält. 

  • §§ 255, 250 StGB: Schwere räuberische Erpressung → Qualifikation

  • §§ 255, 251: Räuberische Erpressung mit Todesfolge → Erfolgsqualifikation

 

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