StGB
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in § 89c StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine terroristische Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder eine Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 zu begehen.
(2) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person dazu verwendet werden sollen,
1.
öffentlich zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 aufzufordern oder einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anzupreisen oder einer anderen Person zugänglich zu machen, der geeignet ist, als Anleitung zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu dienen, wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine terroristische Straftat zu begehen,
2.
einen anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu bestimmen, zu dessen terroristischer Straftat nach § 89a Absatz 1Satz 2Nummer 1 bis 8 Hilfe zu leisten oder eine Straftat nach § 89a Absatz 2b zu begehen,
3.
eine Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 1 zu begehen,
4.
zu einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 4 oder 5 Hilfe zu leisten oder
5.
eine Straftat nach § 89a Absatz 8 zu begehen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine Tat nach Satz 1 zu begehen.
(3) Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen im Ausland begangen, so gilt deutsches Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 5 Nummer 3 Buchstabe d entsprechend. Außerdem ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn die finanzierte terroristische Straftat im Inland oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen außerhalb der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wurde noch die finanzierte Straftat im Inland durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
(6) Das Gericht mildert die Strafe (§ 49 Absatz 1) oder kann von Strafe absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist.
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der Tat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
(8) In den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1 bis 4 ist der Versuch strafbar.
Quelle: BMJ
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Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§§ 242, 243 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zum besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 StGB): Die Norm gibt Regelbeispiele vor, wann ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegt. Geprüft werden diese bei Vorliegen des Grunddeliktes nach der Schuld i.R.d. Strafzumessung.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Objektive Voraussetzungen
  3. Regelbeispiel Nr. 1
  4. Regelbeispiel Nr. 2
  5. Regelbeispiel Nr. 3
  6. Regelbeispiel Nr. 4
  7. Regelbeispiel Nr. 5
  8. Regelbeispiel Nr. 6
  9. Regelbeispiel Nr. 7
  10. Unbenannter besonders schwerer Fall
  11. Subjektive Voraussetzungen
  12. Ausschlussklausel (Abs. 2)

 

 

Regelbeispiele sind im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen und werden daher (als IV.) nach der Schuld des Grunddeliktes (§ 242 StGB) geprüft. Siehe allgemein hierzu auch die Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall.

 

Ist der Versuch eines Regelbeispiels möglich?

z.B. Ansetzen zum Einschlagen einer Fensterscheibe

  • Rspr.: (+) Versuch eines Regelbeispiels möglich
    (pro) Tatbestandsähnlichkeit der Regelbeispiele

  • h.L.: (–) Versuch nicht möglich
    (pro) Strafschärfende Indizwirkung der Regelbeispiele erst ab Verwirklichung gegeben

 

Objektive Voraussetzungen

Der Täter müsste ein Regelbeispiel des Abs. 1 Nrn. 1-7 oder einen vergleichbaren, unbenannten schweren Fall erfüllt haben.

Regelbeispiel Nr. 1

Umschlossener Raum = Jedes Raumgebilde, das (zumindest auch) zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen (und ein tatsächliches, nicht unerhebliches Hindernis bilden); nicht notwendig verschlossen

 

Einbrechen = Gewaltsames Öffnen oder Erweitern eines ordnungsgemäßen Zugangs

  • nicht notwendigerweise substanzverletzend; aber zumindest: unter Aufbringung nicht ganz unerheblicher körperlicher Anstrengung 
  • nicht notwendig: gänzliches Eintreten – auch: Hineinlangen

 

Einsteigen = Hineingelangen in einen Raum durch eine zum ordnungsgemäßen Zugang nicht bestimmte Öffnung

  • Nicht notwendigerweise substanzverletzend; aber zumindest: unter Überwindung von Hindernissen mit Geschicklichkeit oder Kraft)

  • z.B. Hineingelangen durch Fenster oder Überklettern einer hohen Mauer; nicht: Benutzen eines verbotenen Eingangs

 

Eindringen mit falschem Schlüssel oder anderem Werkzeug =

  • Eindringen: Betreten des geschützten Bereichs
  • Falsch: Jeder Schlüssel, der zur Tatzeit nach dem Willen des Verfügungsgewaltinhabers des Raumes nicht oder nicht mehr zum Öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ist
    z.B. unbefugt angefertigter Nachschlüssel
  • Werkzeug: Anwendung von Hilfestellungen durch die der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird
    z.B. Dietrich; nicht: Brecheisen → einbrechen

 

Im Raum verborgen halten = Geflissentliches Verbergen in einem Raum, obwohl oder nachdem der Täter zum dortigen Aufenthalt nicht (mehr) berechtigt ist

 

Regelbeispiel Nr. 2

Verschlossenes Behältnis =

  • Behältnis: Zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden 
    z.B. Kofferraum eines Pkw
  • Verschlossen: Behältnis ist mittels technischer Schließeinrichtung oder auf andere Weise gegen ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert

 

Andere Schutzvorrichtungen = Besondere Vorrichtungen, die geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache zu erschweren
z.B. Sicherheitsetiketten, die beim Verlassen eines Ladens Alarm auslösen

 

Regelbeispiel Nr. 3

Gewerbsmäßig = Wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einkommensquelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will

Ist schon bei erster Tat möglich (str.). Bei Irrtum § 16 analog (da Regelbeispiel und kein Tatbestand).

 

Regelbeispiel Nr. 4

Kirche = Alle Räumlichkeiten, die der Religionsausübung einer (h.M.: auch ausländischen) Religionsgemeinschaft dienen (str.; enge a.A.: nur christliche; weite a.A.: auch Weltanschauungsvereinigungen)

 

Regelbeispiel Nr. 5

Sache von Bedeutung = Verlust würde eine spürbare Einbuße für die genannte Disziplin darstellen

Indizien: Einmaligkeit, nicht: Wert (str.)

 

Regelbeispiel Nr. 6

Ausnutzen = Zielgerichtetes Nutzen einer Notlage, um die Tat zu ermöglichen oder wenigstens erheblich zu erleichtern

Hilflosigkeit = Opfer kann sich nicht aus eigener Kraft gegen die dem Eigentum durch die Wegnahme drohende Gefahr schützen 
z.B. Ohnmacht, Blindheit

Unglücksfall = Ein plötzliches Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Personen (nicht notwendigerweise das Opfer) oder Sachen mit sich bringt oder mitzubringen droht 
z.B. Autounfall, Brand

Gemeine Gefahr = Situation, in der für eine unbestimmte Vielzahl an Personen (nicht notwendigerweise das Opfer) die Gefahr besteht, erheblichen Schaden an Leib, Leben oder bedeutenden Sachwerten zu erleiden
z.B. Erdbeben, Großbrand

 

Regelbeispiel Nr. 7

Erlaubnispflichtige Handfeuerwaffe = Siehe § 2 II WaffG i.V.m. § 1 IV WaffG und Ziff. 2.1 Anlage 1 zum WaffG

Maschinengewehr, Maschinenpistole, voll- oder halbautomatisches Gewehr = Siehe Ziff. 2.2 Anlage 1 zum WaffG

Sprengstoff enthaltende Kriegswaffen = Siehe § 1 KrWaffG i.V.m. Anlage

Sprengstoffe = Siehe § 1 SprengG

 

Unbenannter besonders schwerer Fall

Es handelt sich um Regelbeispiele („in der Regel“), die nicht abschließend und nicht zwingend sind. Sie haben lediglich indizielle Bedeutung. Es kommen zudem auch unbenannte besonders schwere Fälle in Betracht. Maßgeblich ist hierbei ist die Vergleichbarkeit mit einem der benannten besonderen schweren Fälle anhand einer Gesamtabwägung aller Umstände.

 

 

Subjektive Voraussetzungen

Da Regelbeispiele keine vollwertigen Tatbestände sind, muss § 15 StGB analog angewendet werden und es wird von  "Quasi-Vorsatz" gesprochen. 

  • Grds. bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis) ausreichend.

  • Bei Nr. 3 ist Absicht (dolus directus 1. Grades) erforderlich.

 

 

Ausschlussklausel (Abs. 2)

In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 (also nicht Nr. 7) ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

  • Rspr.: unter 25 €
  • a.A.: unter 50 €

 

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