StGB
Verweise
in § 89a StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer eine terroristische Straftat nach Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet und dabei in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 in der Absicht handelt, diese terroristische Straftat selbst zu begehen oder in dem Wissen oder der Absicht handelt, dass seine Vorbereitungshandlung einen wirksamen Beitrag zu einer terroristischen Straftat eines anderen leisten soll, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Terroristische Straftaten sind
1.
Mord (§ 211), Totschlag (§ 212), Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) und Kriegsverbrechen (§§ 8 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
2.
Körperverletzungen nach § 224 und Körperverletzungen, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügen,
3.
erpresserischer Menschenraub (§ 239a) und Geiselnahme (§ 239b),
4.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a und gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 und 315 Absatz 1, 3 und 4, des § 316b Absatz 1 und 3, des § 316c Absatz 1 bis 3 und des § 317 Absatz 1,
5.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3,
6.
Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2 und § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
7.
Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 und § 52 Absatz 1, 3, 5 und 6 des Waffengesetzes,
8.
Straftaten nach § 310 Absatz 1 und 2 und § 328 Absatz 1 und 2,
9.
die Androhung, eine in den Nummern 1 bis 8 bezeichnete Tat zu begehen,
wenn die Tat bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine terroristische Straftat nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet, indem er
1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Waffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Straftaten dienen,
2.
Stoffe, Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art, Waffen oder gefährliche Werkzeuge mit der Absicht, diese gefährlichen Werkzeuge bei der terroristischen Straftat zu verwenden, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, verwahrt oder einem anderen überlässt oder zur Entwicklung oder Herstellung von Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen nach den §§ 19 und 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen forscht,
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind,
4.
aus der Bundesrepublik Deutschland ausreist, um
a)
eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder
b)
sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen, oder
5.
in die Bundesrepublik Deutschland einreist, um
a)
eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder
b)
sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen.
(2a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 oder 5 ist der Versuch strafbar.
(2b) Für den Versuch der Anstiftung zu einem der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Vergehen gelten § 30 Absatz 1 und § 31 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 entsprechend.
(3) Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen im Ausland begangen, so gilt deutsches Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 5 Nummer 3 Buchstabe d entsprechend. Außerdem ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn die vorbereitete oder angedrohte terroristische Straftat oder die terroristische Straftat, zu der die Anstiftung versucht wird, im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen außerhalb der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wurde noch die vorbereitete oder angedrohte terroristische Straftat oder die terroristische Straftat, zu der die Anstiftung versucht wird, im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der terroristischen Straftat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der terroristischen Straftat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
(8) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer androht, eine terroristische Straftat zu begehen (Absatz 1 Satz 2 Nummer 9). Absatz 7 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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Grundschema: Erfolgsqualifiziertes Delikt (§ 18 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Grundprüfungsschema zum erfolgsqualifizierten Delikt. Hierbei begeht ein Täter vorsätzlich ein Grunddelikt und verursacht dadurch mindestens fahrlässig (siehe § 18 StGB) eine besondere Folge, an die das Gesetz eine schwerere Strafe knüpft. Es handelt sich somit um Kombinationen aus Vorsatz und Fahrlässigkeit. Beispiele sind die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB), die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) und der Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB).

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Aufbauschema beim vollendeten Grunddelikt und dem Eintritt der schweren Folge
  3. Tatbestand
  4. Verweis auf das bereits geprüfte Grunddelikt (z.B. § 223 I StGB)
  5. Eintritt einer schweren Folge (z.B. Tod bei § 227 StGB)
  6. Kausalität
  7. Objektive Zurechnung
  8. Tatspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt (z.B. Körperverletzung, § 223 StGB) und schwerer Folge (z.B. Tod, § 227 StGB)
  9. Objektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)
  10. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
  11. Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
  12. Rechtswidrigkeit
  13. Schuld
  14. Subjektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)
  15. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
  16. Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
  17. Allg. Schuldelemente
  18. Sonderfälle Versuch der Erfolgsqualifikation und erfolgsqualifizierter Versuch
  19. Übersicht: Unterschiede
  20. Erfolgsqualifizierter Versuch
  21. Tatbestand
  22. Versuch des Grunddelikts
  23. Tatentschluss
  24. Unmittelbares Ansetzen
  25. Schwere Folge
  26. Eintritt der schweren Folge
  27. Kausalität
  28. Objektive Zurechnung
  29. Tatspezifischer Gefahrzusammenhang
  30. Objektive Fahrlässigkeitselemente (obj. Vorhersehbarkeit und Sorgfaltspflichtverletzung)
  31. Rechtswidrigkeit
  32. Schuld
  33. Versuch der Erfolgsqualifikation
  34. Versuch der Erfolgsqualifikation
  35. Tatentschluss
  36. bzgl. Grundtatbestand
  37. bzgl. schwerer Folge
  38. Unmittelbares Ansetzen
  39. Rechtswidrigkeit
  40. Schuld

 

Im Unterschied zu Qualifikationen – bei denen der Täter Vorsatz in Bezug auf die Qualifikationsmerkmale haben muss – reicht es bei Erfolgsqualifikationen aus, wenn der Täter die schwere Folge fahrlässig verursacht.

Erfolgsqualifikationen sind i.d.R. am Wortlaut „verursacht der Täter durch die Tat…“ zu erkennen.

 

Beispiele für erfolgsqualifizierte Delikte: schwere Körperverletzung (§ 226 StGB); die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB); Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB).

 

 

Aufbauschema beim vollendeten Grunddelikt und dem Eintritt der schweren Folge

Grunddelikt und Erfolgsqualifikation sind stets getrennt zu prüfen. Eine gemeinsame Prüfung wie bei Grunddelikt und Qualifikation kommt nicht in Frage. Das Grunddelikt erfordert nämlich Vorsatz, weshalb der Tatbestand in objektiven und subjektiven Tatbestand untergliedert wird. Bei der Erfolgsqualifikation wird der subjektive Tatbestand durch eine Prüfung der objektiven und subjektiven Fahrlässigkeitselemente auf Ebene des Tatbestandes und der Schuld ersetzt (s.u.).

 

Tatbestand

Verweis auf das bereits geprüfte Grunddelikt (z.B. § 223 I StGB)

 

Eintritt einer schweren Folge (z.B. Tod bei § 227 StGB)

 

Kausalität

Die Verwirklichung des Grunddeliktes muss kausal (conditio sine qua non) für die schwere Folge sein.

 

Objektive Zurechnung

Der Täter muss durch die Verwirklichung des Grunddeliktes ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, das sich in der konkret eingetretenen schweren Folge realisiert hat.

 

Tatspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt (z.B. Körperverletzung, § 223 StGB) und schwerer Folge (z.B. Tod, § 227 StGB)

Der Täter muss die schwere Folge (z.B. „Tod“) i.d.R. „durch“ die Verwirklichung des Grunddeliktes (z.B. „Körperverletzung“) herbeiführen.

Tatbestandspezifischer Gefahrzusammenhang (teilw. auch: Gefahrverwirklichungszusammenhang oder Unmittelbarkeitszusammenhang) = Gerade die dem Grunddelikt typischerweise anhaftende spezifische Gefahr muss sich in der schweren Folge realisieren

Ist ein Gefahrzusammenhang zwischen Grunddeliktshandlung oder -erfolg und schwerer Folge erforderlich?

  • e.A.: Nur zwischen Grunddeliktserfolg und schwerer Folge
  • a.A.: Auch zwischen Grunddeliktshandlung und schwerer Folge

Welche Ansicht vorzugswürdig ist, kann nicht abstrakt, sondern muss anhand des jeweils in Frage stehenden Deliktes spezifisch beantwortet werden. Daher: tatspezifischer Gefahrzusammenhang (siehe zu diesem Problem etwa die Problembox des Schemas Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)).

 

Objektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung = Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

  • Rspr.: Wird durch die Verwirklichung des Grunddeliktes indiziert

 

Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges

Der konkrete Erfolg sowie die wesentlichen Züge des Kausalverlaufs müssen für einen Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden objektiv voraussehbar gewesen sein.

  • Rspr.:: Wird ebenfalls durch die Verwirklichung des Grunddeliktes indiziert

  • Vorhandenes Sonderwissen muss der Täter gegen sich gelten lassen (str.; (con) dann nicht mehr objektiv)

  • Nicht vorhersehbar sind regelmäßig völlig atypische Verläufe, die außerhalb jeder Lebenserfahrung liegen

 

Rechtswidrigkeit

Siehe für mögliche Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

Schuld

Subjektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)

Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
  • Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage sein, die Sorgfaltspflichten zu erkennen und zu erfüllen.
  • Rspr.: Auch die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung wird durch die Verwirklichung der vorsätzlichen Körperverletzung indiziert.
Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges

Vorhersehbarkeit des Erfolgs unter (einschränkender) Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters.

 

Allg. Schuldelemente

Schuld bezeichnet allg. die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

 

 

Sonderfälle Versuch der Erfolgsqualifikation und erfolgsqualifizierter Versuch

Übersicht: Unterschiede

 

Erfolgsqualifizierter Versuch

Versuch der Erfolgsqualifikation

Variante 1

Variante 2

Grunddelikt

Versucht

Versucht

Vollendet

Erfolgsqualifikation

(+)

Schwere Folge wurde durch Fahrlässigkeit herbeigeführt

 

(–)

Schwere Folge wurde zumindest billigend in Kauf genommen (Eventualvorsatz), aber nicht herbeigeführt

(–)

Schwere Folge wurde zumindest billigend in Kauf genommen (Eventualvorsatz), aber nicht herbeigeführt

Strafbarkeit

str.; s.u.

str.; s.u.

ja

 

 

Erfolgsqualifizierter Versuch

Beispiel: T will O mit einer Pistole bedrohen und ihm anschließend das Handy wegnehmen. Im Gerangel löst sich ein Schuss, der den O tödlich trifft. T ergreift ohne das Handy die Flucht.

Grunddelikt Raub (§ 249 I StGB) versucht; Erfolgsqualifikation Todesfolge (§ 251 StGB) fahrlässig herbeigeführt.

 

[0. Vorprüfung]

Ist der erfolgsqualifizierte Versuch (über das Grunddelikt hinaus) strafbar?

  • e.A.: (-) Keine Strafbarkeit
    (pro) Versuch erfordert nach § 22 StGB, dass der Täter zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf den Tatbestand hat. § 22 StGB wird so gelesen, dass davon einheitlich auch die schwere Folge erfasst ein muss, die ja nur fahrlässig herbeigeführt wurde. § 11 II StGB fingiere einen nicht vorhandenen Vorsatz und verstoße daher gegen Art. 103 II GG.

  • h.M.: (+/-) Differenzierend
    (pro) Täter handelt zwar nur fahrlässig in Bezug auf die schwere Folge, aber § 11 II StGB besagt, dass eine solche Tat dennoch als ‚vorsätzlich‘ gilt. Daher kann der erfolgsqualifizierte Versuch grds. strafbar sein. Voraussetzung ist ferner, dass der Versuch des Grunddeliktes strafbar ist. Da zudem das Grunddelikt nicht verwirklicht wurde, liegt kein Erfolg des Grunddeliktes vor, sondern nur das unmittelbare Ansetzen der Handlung des Grunddeliktes. Daher:

    • (+) Strafbarkeit, wenn tatspezifisch ein Gefahrzusammenhang zwischen (vorliegender) Grunddeliktshandlung und schwerer Folge ausreichend ist

    • (-) Strafbarkeit, wenn tatspezifisch ein Gefahrzusammenhang zwischen (nicht eingetretenem) Grunddeliktserfolg und schwerer Folge erforderlich ist

Tatbestand

Versuch des Grunddelikts
Tatentschluss
Unmittelbares Ansetzen
Schwere Folge
Eintritt der schweren Folge
Kausalität
Objektive Zurechnung
Tatspezifischer Gefahrzusammenhang
Objektive Fahrlässigkeitselemente (obj. Vorhersehbarkeit und Sorgfaltspflichtverletzung)

Rechtswidrigkeit

Schuld

 

 

Versuch der Erfolgsqualifikation

Beispiel: T versucht O mit einer Axt den Arm abzuschlagen, verfehlt ihn jedoch knapp. Versuch der schweren Körperverletzung (§§ 223, 226 I Nr. 2, 22, 23 I StGB)?

[0. Vorprüfung]

Ist der Versuch der Erfolgsqualifikation (über das Grunddelikt hinaus) strafbar?

  • e.A.: (–) Strafbarkeit, wenn der Versuch des Grunddeliktes nicht strafbar ist.
  • h.M.: (+) Strafbarkeit, auch wenn der Versuch des Grunddeliktes nicht strafbar ist, aber der Versuch der Erfolgsqualifikation strafbar ist (insb. da Verbrechen)
    (pro) Systematik: Der Versuch von Verbrechen ist strafbar (§ 23 I StGB). Gem. Umkehrschluss aus § 12 III StGB, können auch Erfolgsqualifikationen je nach Strafmaß Verbrechen sein (nur eben Strafzumessungsregeln für besonders schwere oder minder schwere Fälle nicht).

Versuch der Erfolgsqualifikation

Tatentschluss
bzgl. Grundtatbestand
bzgl. schwerer Folge
Unmittelbares Ansetzen

Rechtswidrigkeit

Schuld

 

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