StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- Mord (§ 211), Totschlag (§ 212), Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) und Kriegsverbrechen (§§ 8 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
- 2.
- Körperverletzungen nach § 224 und Körperverletzungen, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügen,
- 3.
- erpresserischer Menschenraub (§ 239a) und Geiselnahme (§ 239b),
- 4.
- Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a und gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 und 315 Absatz 1, 3 und 4, des § 316b Absatz 1 und 3, des § 316c Absatz 1 bis 3 und des § 317 Absatz 1,
- 5.
- Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3,
- 6.
- Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2 und § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
- 7.
- Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 und § 52 Absatz 1, 3, 5 und 6 des Waffengesetzes,
- 8.
- Straftaten nach § 310 Absatz 1 und 2 und § 328 Absatz 1 und 2,
- 9.
- die Androhung, eine in den Nummern 1 bis 8 bezeichnete Tat zu begehen,
- 1.
- eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Waffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Straftaten dienen,
- 2.
- Stoffe, Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art, Waffen oder gefährliche Werkzeuge mit der Absicht, diese gefährlichen Werkzeuge bei der terroristischen Straftat zu verwenden, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, verwahrt oder einem anderen überlässt oder zur Entwicklung oder Herstellung von Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen nach den §§ 19 und 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen forscht,
- 3.
- Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind,
- 4.
- aus der Bundesrepublik Deutschland ausreist, um
- a)
- eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder
- b)
- sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen, oder
- 5.
- in die Bundesrepublik Deutschland einreist, um
- a)
- eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder
- b)
- sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen.
Tateinheit (Idealkonkurrenz) (§ 52 StGB)
Prüfungsschema zur Tateinheit (Idealkonkurrenz) nach § 52 StGB, die vorliegt, wenn der Täter durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verwirklicht.
- Inhaltsverzeichnis
- Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals
- Handlungseinheit
- Eine Handlung im natürlichen Sinn
- Eine natürliche Handlungseinheit
- Eine Handlung im juristischen Sinn
- Tatbestandliche Handlungseinheit
- Teilidentität
- Verklammerung (Rspr., str.)
- Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)
- Spezialität
- Subsidiarität
- Konsumtion
- Rechtsfolge: Absorptionsprinzip (lat. absorptio = aufsaugen)
Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals
Nur dann stehen diese in Konkurrenz zueinander.
Handlungseinheit
Er muss dies durch „dieselbe Handlung“ i.S.d. § 52 StGB – mithin in Handlungseinheit – tun:
Eine Handlung im natürlichen Sinn
Willensentschluss äußert sich in einem einzigen Tätigkeitsakt
z.B. ein Schlag, eine Aussage
Eine natürliche Handlungseinheit
Mehrere gleichartige Verhaltensweisen, die durch einen einheitlichen Willen verbunden sind und zwischen denen ein derart unmittelbarer räumlich-zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Tätigwerden für einen objektiven Dritten wie ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint.
z.B.: Täter bespuckt das Opfer, schlägt es nieder und wirft es aus dem Fenster
Eine Handlung im juristischen Sinn
Tatbestandliche Handlungseinheit
Tatbestand eines Delikts erfordert mehrere natürliche Handlungen oder umfasst diese
-
Gleichartige Tätigkeitsakte, die auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen
z.B. sukzessive Tatverwirklichung bei Schlagen, Stechen, Würgen (§ 212 StGB); iterative Tatverwirklichung beim Davontragen mehrerer Ladungen Diebesgut (§ 242 StGB) -
Mehraktige Delikte
z.B. Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels & Wegnahme (§ 249 StGB) -
Dauerdelikte
z.B. Freiheitsberaubung (§ 249 StGB)
Teilidentität
Die Tathandlungen zweier Delikte überschneiden sich zumindest teilweise
-
Kongruenz der Ausführungshandlung
z.B. Schuss durch eine Scheibe = §§ 223 + 303 StGB -
Teilidentität
z.B. Aufbrechen eines Fensters für Hausfriedensbruch = §§ 303, 123 StGB
Verklammerung (Rspr., str.)
Verschiedene, einzelne natürliche Handlungen werden durch einen dritten wertgleichen oder schwereren Tatbestand (insb. eines Dauerdeliktes) verknüpft.
z.B. Täter bespuckt das Opfer (§ 185 StGB) und schlägt es (§ 223 StGB), während er es zwei Wochen eingesperrt hat (§ 239 III StGB)
Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)
Gesetzeskonkurrenzen gehen § 52 StGB vor und filtern daher zunächst weitere Tatbestände heraus.
Spezialität
Eine Norm enthält alle Merkmale einer anderen plus weitere
z.B.: Qualifikation im Verhältnis zum Grundtatbestand; Zusammengesetzte Tatbestände wie § 249 aus §§ 240 und 242 StGB
Subsidiarität
Ein Tatbestand tritt hinter einer anderen Norm zurück aufgrund…
-
ausdrücklicher Anordnung
z.B.: „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist“ (§ 246 I StGB) -
stillschweigender Anordnung (bei schwächeren Angriffsformen auf dasselbe Rechtsgut)
z.B.: § 223 hinter § 212 StGB; abstraktes hinter konkretes Gefährdungsdelikt; konkretes Gefährdungsdelikt hinter Verletzungsdelikt; Versuch hinter Vollendung
Konsumtion
Erfüllung eines Tatbestandes trifft nicht notwendigerweise, aber regelmäßig mit anderem schwerere Tatbestand zusammen
Beispiel: § 303 hinter § 244 I Nr. 2 StGB
Rechtsfolge: Absorptionsprinzip (lat. absorptio = aufsaugen)
Verhängung nur einer Strafe (§ 52 I StGB) innerhalb des Strafrahmens des schwersten Delikts (§ 52 II 1 StGB).
Dies ist für den Täter günstiger als die Gesamtstrafe (Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe) bei Tatmehrheit (§§ 53, 54 I StGB).