StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- Mord (§ 211), Totschlag (§ 212), Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) und Kriegsverbrechen (§§ 8 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
- 2.
- Körperverletzungen nach § 224 und Körperverletzungen, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügen,
- 3.
- erpresserischer Menschenraub (§ 239a) und Geiselnahme (§ 239b),
- 4.
- Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a und gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 und 315 Absatz 1, 3 und 4, des § 316b Absatz 1 und 3, des § 316c Absatz 1 bis 3 und des § 317 Absatz 1,
- 5.
- Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3,
- 6.
- Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2 und § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
- 7.
- Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 und § 52 Absatz 1, 3, 5 und 6 des Waffengesetzes,
- 8.
- Straftaten nach § 310 Absatz 1 und 2 und § 328 Absatz 1 und 2,
- 9.
- die Androhung, eine in den Nummern 1 bis 8 bezeichnete Tat zu begehen,
- 1.
- eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Waffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Straftaten dienen,
- 2.
- Stoffe, Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art, Waffen oder gefährliche Werkzeuge mit der Absicht, diese gefährlichen Werkzeuge bei der terroristischen Straftat zu verwenden, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, verwahrt oder einem anderen überlässt oder zur Entwicklung oder Herstellung von Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen nach den §§ 19 und 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen forscht,
- 3.
- Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind,
- 4.
- aus der Bundesrepublik Deutschland ausreist, um
- a)
- eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder
- b)
- sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen, oder
- 5.
- in die Bundesrepublik Deutschland einreist, um
- a)
- eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder
- b)
- sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen.
Datenveränderung (§ 303a StGB)
Prüfungsschema zur Datenveränderung (§ 303a StGB): Bestraft wird, wer Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt
- Tathandlung
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Ggf. Qualifikation: § 303b I Nr. 1 StGB
- Rechtsgut
Interesse des Berechtigten an der unversehrten Nutzung der in den Daten gespeicherten Informationen - Deliktart
- Eigenständiges Erfolgsdelikt
- Nicht: Qualifikation zu § 303 StGB
- Siehe auch die Übersicht: Sachbeschädigungsdelikte (§§ 303 ff. StGB)
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt
Daten i.S.d. § 303a StGB = Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind (Verweis auf die Legaldefinition in § 202a II StGB)
Tathandlung
Löschen = Aufhebung der Verkörperung sowie unwiederbringliches Unkenntlichmachen von Daten.
z.B. formatieren der Festplatte
Unterdrücken = (Zumindest vorübergehende) Verhinderung der Zugriffsmöglichkeit des Verfügungsberechtigten auf die Daten.
z.B. Verschlüsseln gegen Lösegeld
Unbrauchbar machen = Nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit der Daten (vgl. ‚Beschädigen‘ bei § 303 I StGB).
z.B. Durcheinanderbringen von Datensätzen
Verändern = Inhaltliche Umgestaltung, die den Daten einen anderen Informationsgehalt oder Aussagewert gibt
z.B. Austausch einer Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse des Benutzers einer Packstation durch die eigene Nummer/Mail (um Pakete abzufangen)
Tathandlung muss ‚rechtswidrig‘ erfolgen:
- h.M.: Prüfung eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses, d.h. es muss sich insb. um Daten handeln, über die eine andere Person verfügungsberechtigt ist; entspricht ‚fremd‘ bei § 303 StGB
-
a.A.: Lediglich allgemeiner Hinweis auf unten zu prüfende Rechtswidrigkeit
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Ggf. Qualifikation: § 303b I Nr. 1 StGB
Der unglücklich strukturierte § 303b I StGB enthält in den Nr. 2 und 3 eigenständige Grundtatbestände.
Die Nr. 1 ist hingegen eine Qualifikation zum vorliegenden § 303a I StGB.
-
§ 303b I Nr. 1 StGB: Computersabotage durch Datenveränderung
Der Täter stört in § 303b I Nr. 1 StGB durch die vorliegende Datenveränderung nach § 303a StGB eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist.