StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- Mord (§ 211), Totschlag (§ 212), Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) und Kriegsverbrechen (§§ 8 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
- 2.
- Körperverletzungen nach § 224 und Körperverletzungen, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügen,
- 3.
- erpresserischer Menschenraub (§ 239a) und Geiselnahme (§ 239b),
- 4.
- Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a und gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 und 315 Absatz 1, 3 und 4, des § 316b Absatz 1 und 3, des § 316c Absatz 1 bis 3 und des § 317 Absatz 1,
- 5.
- Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3,
- 6.
- Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2 und § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
- 7.
- Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 und § 52 Absatz 1, 3, 5 und 6 des Waffengesetzes,
- 8.
- Straftaten nach § 310 Absatz 1 und 2 und § 328 Absatz 1 und 2,
- 9.
- die Androhung, eine in den Nummern 1 bis 8 bezeichnete Tat zu begehen,
- 1.
- eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Waffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Straftaten dienen,
- 2.
- Stoffe, Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art, Waffen oder gefährliche Werkzeuge mit der Absicht, diese gefährlichen Werkzeuge bei der terroristischen Straftat zu verwenden, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, verwahrt oder einem anderen überlässt oder zur Entwicklung oder Herstellung von Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen nach den §§ 19 und 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen forscht,
- 3.
- Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind,
- 4.
- aus der Bundesrepublik Deutschland ausreist, um
- a)
- eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder
- b)
- sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen, oder
- 5.
- in die Bundesrepublik Deutschland einreist, um
- a)
- eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder
- b)
- sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen.
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Prüfungsschema zum Computerbetrug (§ 263a StGB): Täter manipuliert in stoffgleicher Bereicherungsabsicht einen Datenbearbeitungsvorgang und verursacht dadurch einen Vermögensschaden.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tathandlung
- Unrichtige Gestaltung eines Programms („Programm-Manipulation“)
- Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten („Input-Manipulation“)
- Unbefugte Verwendung von Daten
- Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf („Ablauf-Manipulation“)
- Dadurch: Beeinflussung der Ergebnisse eines Datenverarbeitungsvorgangs
- Dadurch: Vermögensschaden
- Subjektiver Tatbestand
- Bereicherungsabsicht
- Vorsatz
- Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung
- Objektive und subjektive Stoffgleichheit
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafzumessung in besonders schweren Fällen (§ 263a II i.V.m. § 263 III StGB)
- Strafantrag (§ 263a II i.V.m. § 263 IV, 247, 248a StGB)
- Qualifikation (§ 263a II i.V.m. § 263 V StGB)
Im Rechtsverkehr werden zunehmend Maschinen statt Menschen eingesetzt. Bei § 263a StGB erfolgt der Betrug durch die Manipulation von Dateisystemen und im Unterschied zu § 263 StGB nicht durch den Irrtum eines anderen Menschen.
Deliktart
- Erfolgsdelikt
Rechtsgut
- Vermögen
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tathandlung
Unrichtige Gestaltung eines Programms („Programm-Manipulation“)
Programm = Arbeitsanweisungen für die Datenverarbeitung eines Computers
Gestaltung = Veränderung, Löschung oder Hinzufügen von Programmteilen (Rspr.: oder deren Veränderung durch andere Programme)
Unrichtig =
- h.M. objektive Theorie
Es entsteht kein dem Zweck des Datenverarbeitungsvorgangs entsprechendes, objektiv zutreffendes Ergebnis mehr - a.A. subjektive Theorie
Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs entspricht nicht dem subjektiven Willen des Verfügungsberechtigten
Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten („Input-Manipulation“)
Daten = Durch Zeichen oder kontinuierliche Funktionen codierte oder codierbare Informationen
Unrichtig = Die in den Daten dargestellten Informationen sind falsch
Unvollständig = Die in den Daten dargestellten Informationen lassen den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht ausreichend erkennen
Verwendung = Eingabe von Daten in den Datenverarbeitungsprozess
Unbefugte Verwendung von Daten
Die Begriffe Daten und Verwendung sind identisch definiert wie bei bb) (s.o.).
Unbefugt =
- e.A. subjektive Auslegung
Gegen den erkennbaren (ausdrücklichen oder mutmaßlichen) subjektiven Willen des Verfügungsberechtigten
(pro) Wortlaut
(con) übermäßige Ausdehnung der Strafbarkeit im Zeitalter digitaler Geräte - z.B. Nutzung des Kaffee-Vollautomaten gegen den Willen des Verfügungsberechtigten - h.L. betrugsspezifische Auslegung
Handlung müsste Täuschung eines Menschen (§ 263 StGB) gleichkommen
(pro) Systematische Auslegung
(con) Menschliche Denke nicht auf Computer übertragbar - a.A. computerspezifische Auslegung
Handlung löst einen programmwidrigen Arbeitsvorgang aus (nicht bei ordnungsgemäßer Bedienung)
(con) würde Missbrauch von Geldkarten nicht umfassen - wofür § 263a StGB aber gerade geschaffen wurde
(pro) deliktsspezifische Auslegung
Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf („Ablauf-Manipulation“)
Alt. 4 ist Auffangtatbestand. Gängigstes Beispiel hierfür ist (mangels "Verwendung" i.S.v. "Eingabe" das Leerspielen von Spielautomaten durch Vorhersage des Programmablaufs mittels separater Software).
Dadurch: Beeinflussung der Ergebnisse eines Datenverarbeitungsvorgangs
Datenverarbeitung = Technische Vorgänge, bei denen durch Aufnahme von Daten oder durch ihre Verknüpfung mit Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden
Beeinflussung = Handlung des Täters findet Eingang in den Verarbeitungsvorgang und ist zumindest mitursächlich für dessen Ergebnis
Dadurch: Vermögensschaden
Hierzu ausführlich beim Betrug, § 263 StGB.
Subjektiver Tatbestand
Bereicherungsabsicht
Absicht (dolus directus 1. Grades) sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern (Arg.: Wortlaut „in der Absicht“).
Bereicherungsabsicht = Streben nach einem Vermögensvorteil (= Mehrung des wirtschaftlichen Wertes der eigenen Vermögenslage)
Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der obj. Tatbestandsmerkmale.
Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung
Die Rechtswidrigkeit muss auch objektiv vorliegen, sie wird jedoch häufig erst i.R.d. subjektiven Tatbestands geprüft, da erst hier klar wird, worauf sich die Bereicherung genau bezieht. Wird die Rechtswidrigkeit erst hier geprüft, muss dennoch weiterhin in ihre objektive und subjektive Komponente unterschieden werden.
-
Objektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung: Der materiellen Eigentumsordnung widersprechend und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch gedeckt.
-
Subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Rechtswidrigkeit der Bereicherung.
Irrige Vorstellung eines Anspruchs ist nach h.M. vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB (a.A.: Verbotsirrtum gem. § 17 StGB).
Objektive und subjektive Stoffgleichheit
-
Objektive Stoffgleichheit: Die erstrebte Bereicherung muss Kehrseite des Schadens sein, d.h. unmittelbar aus dem Vermögensnachteil des Genötigten stammen („Stoffgleichheit“).
-
Subjektive Stoffgleichheit: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Stoffgleichheit von Schaden und Bereicherung.
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Strafzumessung in besonders schweren Fällen (§ 263a II i.V.m. § 263 III StGB)
§ 263a II StGB verweist auf die Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle in § 263 III StGB. Ausführlich hierzu das Schema Betrug, § 263 StGB.
Strafantrag (§ 263a II i.V.m. § 263 IV, 247, 248a StGB)
§ 263a II StGB verweist auch auf § 263 IV StGB, der wiederum die Strafantragserfordernisse der § 247 und § 248a StGB für sinngemäß (gelten direkt nur für Diebstahl und Unterschlagung) anwendbar erklärt:
-
Haus- und Familienhehlerei
In den Fällen des § 247 (Haus- und Familienhehlerei) ist zwingend ein Strafantrag erforderlich (absolutes Antragsdelikt). -
Geringwertige Sachen
In den Fällen des § 248a StGB (geringwertige Sachen) ist entweder ein Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erforderlich (relatives Antragsdelikt). Entscheidend ist der objektive Verkehrswert. Bei mehreren Sachen wird der Wert addiert. Umstritten ist die (Gesamt-)Wertschwelle (BGH: 25 €; a.A. 50 €).
Qualifikation (§ 263a II i.V.m. § 263 V StGB)
§ 263a II StGB verweist auch auf § 263 V StGB, und somit eine Qualifikation zum gewerbsmäßiger Bandencomputerbetrug.
Die dortigen Voraussetzungen müssen beide kumulativ vorliegen:
- Gewerbsmäßig → Definition wie zu § 243 I Nr. 3 StGB im beim besonders schweren Fall des Diebstahls (§§ 242, 243 StGB)
- Bande → Vgl. die Definition zu § 244 I Nr. 2 StGB im Schema Diebstahlqualifikationen (§§ 242, 244 StGB). Beachte jedoch, dass sich die Bande hier zu Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 StGB verbunden haben muss.