StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- Mord (§ 211), Totschlag (§ 212), Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) und Kriegsverbrechen (§§ 8 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
- 2.
- Körperverletzungen nach § 224 und Körperverletzungen, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügen,
- 3.
- erpresserischer Menschenraub (§ 239a) und Geiselnahme (§ 239b),
- 4.
- Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a und gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 und 315 Absatz 1, 3 und 4, des § 316b Absatz 1 und 3, des § 316c Absatz 1 bis 3 und des § 317 Absatz 1,
- 5.
- Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3,
- 6.
- Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2 und § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
- 7.
- Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 und § 52 Absatz 1, 3, 5 und 6 des Waffengesetzes,
- 8.
- Straftaten nach § 310 Absatz 1 und 2 und § 328 Absatz 1 und 2,
- 9.
- die Androhung, eine in den Nummern 1 bis 8 bezeichnete Tat zu begehen,
- 1.
- eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Waffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Straftaten dienen,
- 2.
- Stoffe, Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art, Waffen oder gefährliche Werkzeuge mit der Absicht, diese gefährlichen Werkzeuge bei der terroristischen Straftat zu verwenden, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, verwahrt oder einem anderen überlässt oder zur Entwicklung oder Herstellung von Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen nach den §§ 19 und 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen forscht,
- 3.
- Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind,
- 4.
- aus der Bundesrepublik Deutschland ausreist, um
- a)
- eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder
- b)
- sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen, oder
- 5.
- in die Bundesrepublik Deutschland einreist, um
- a)
- eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder
- b)
- sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen.
Schwerer Raub (§§ 249, 250 StGB)
Prüfungsschema zur Qualifikation schwerer Raub (§ 250 StGB): Bestraft wird, wer bei Begehung eines Raubs (§ 249 StGB) bestimmte Gegenstände mitführt oder verwendet oder eine Person schwer misshandelt oder besonders gefährdet.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Verwirklichung des Grunddelikts
- Tatbestand der Raubqualifikation (Abs. 1)
- Objektiver Tatbestand
- Beisichführen einer Waffe o. a. gefährlichen Werkzeugs (Abs. 1 Nr. 1a))
- Beisichführen eines sonst. Werkzeugs o. Mittels zur Widerstandsabwehr (Abs. 1 Nr. 1 b))
- Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (Abs. 1 Nr. 1c) )
- Bandenraub (Abs. 1 Nr. 2)
- Subjektiver Tatbestand
- Tatbestand der schweren Raubqualifikation (Abs. 2)
- Objektiver Tatbestand
- Verwenden einer Waffe o.a. gefährlichen Werkzeugs bei der Tat (Abs. 2 Nr. 1)
- Bandenraub unter Beisichführen einer Waffe (Abs. 2 Nr. 2)
- Schwere körperliche Misshandlung (Abs. 2 Nr. 3 a))
- Konkrete Todesgefahr (Abs. 2 Nr. 3 b))
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafzumessung bei minder schweren Fällen (Abs. 3)
- Deliktart
Qualifikation zum Raub (§ 249 StGB)
-
Abs. 1 enthält einfache Qualifikationen, mit einer Mindeststrafandrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe.
-
Abs. 2 enthält schwere Qualifikationen, mit einer Mindeststrafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Kommt eine Qualifikation in Frage, so können die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes (§ 249) und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes geprüft werden.
Aufgrund der Besonderheiten im subjektiven Tatbestand des Grundtatbestandes (überschießende Innentendenz) kann eine getrennte Prüfung jedoch mehr Klarheit bewahren. Bei der Qualifikation wird dann zu Beginn kurz auf die Verwirklichung des Grunddeliktes verwiesen.
Tatbestand
Verwirklichung des Grunddelikts
Bei getrenntem Aufbau: Verweis auf die vorherige Prüfung des Grunddelikts (§ 249 StGB).
Tatbestand der Raubqualifikation (Abs. 1)
Objektiver Tatbestand
Beisichführen einer Waffe o. a. gefährlichen Werkzeugs (Abs. 1 Nr. 1a))
→ Definition wie in § 244 I Nr. 1 a) StGB bei der Diebstahlqualifikation (§§ 242, 244 StGB).
Beisichführen eines sonst. Werkzeugs o. Mittels zur Widerstandsabwehr (Abs. 1 Nr. 1 b))
→ Definition wie in § 244 I Nr. 1 b) StGB bei der Diebstahlqualifikation (§§ 242, 244 StGB).
Beachte: Hier ist im subjektiven Tatbestand Absicht diesbezüglich erforderlich (s.u.).
Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (Abs. 1 Nr. 1c) )
Konkrete Gefahr = Kritische Situation, in der jederzeit die Realisierung der Gefahr (hier: einer schweren Gesundheitsbeschädigung) zu erwarten ist und dies nur noch vom Zufall abhängt.
Schwere Gesundheitsschädigung = Entweder Folge i.S.v. § 226 I Nr. 1, 2 oder 3 StGB oder das Opfer verfällt in ernste langwierige Krankheit oder erleidet eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft
(→ Begriff wird identisch definiert in § 221; § 239 III Nr. 2; § 306b I StGB)
Es handelt sich nicht um eine Erfolgsqualifikation, sondern um einen konkreten Gefährdungstatbestand, d.h. der Täter braucht diesbezüglich – wie bei den anderen Qualifikationstatbeständen des § 250 StGB auch – zumindest Eventualvorsatz (dolus eventualis).
Bandenraub (Abs. 1 Nr. 2)
→ Wie bei der Definition in § 244 I Nr. 2 StGB bei der Diebstahlqualifikation (§§ 242, 244 StGB).
Subjektiver Tatbestand
- Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Qualifikationsmerkmale.
- Bei Abs. 1 Nr. 1 b) zusätzlich Verwendungsabsicht (dolus directus 1. Grades); Arg. Wortlaut: „um … zu verhindern oder zu überwinden“
Tatbestand der schweren Raubqualifikation (Abs. 2)
Objektiver Tatbestand
Verwenden einer Waffe o.a. gefährlichen Werkzeugs bei der Tat (Abs. 2 Nr. 1)
‚Gefährliches Werkzeug‘ ist Oberbegriff, ‚Waffe‘ ein Beispiel hierfür.
Im Unterschied zu § 244 I Nr. 1 a) StGB wird hier nicht auf ein bloßes „Beisichführen“, sondern auf die konkrete Verwendung abgestellt. Die Auslegung insb. des Begriffes „gefährliches Werkzeug“ ist daher hier deutlich weniger umstritten.
Waffe = Jeder Gegenstand, der nach seiner allgemeinen Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Gefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 II Nr. 1 = Jeder Gegenstand, der nach der Art seiner konkreten Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (z.B. Brecheisen; nicht: Scheinwaffen)
Verwendung = Wenigstens Einsatz zur Drohung mit Gewalt (e.A. und dadurch bringen des Opfers in konkrete Leibes- oder Lebensgefahr)
Bei der Tat =
- h.L.: Nur zwischen Versuchsbeginn und Vollendung
(pro) Systematik: Für Phasen danach ist § 252 StGB einschlägig und abschließend; Zeitpunkt der Beendigung zu unbestimmt (Art. 103 II GG) - Rspr.: Auch zwischen Vollendung und Beendigung
(pro) Telos: Auch dann noch erhöhte Gefährlichkeit
Bandenraub unter Beisichführen einer Waffe (Abs. 2 Nr. 2)
Im Unterschied zu den alternativen Tatbeständen oben, müssen hier beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
-
Bande → Wie bei der Definition in § 244 I Nr. 2 StGB bei der Diebstahlqualifikation (§§ 242, 244 StGB).
-
Beisichführen einer Waffe → Definition wie in § 244 I Nr. 1 a) StGB bei der Diebstahlqualifikation (§§ 242, 244 StGB).
Aber beachte: Hier gem. Wortlaut nur Waffe. Gefährliches Werkzeug nicht ausreichend, was wg. des Bestimmtheitsgebots (Art. 102 II GG) bindend ist.
Schwere körperliche Misshandlung (Abs. 2 Nr. 3 a))
Schwere körperliche Misshandlung = Eingriff in die körperliche Integrität (i.S.d. § 223 StGB), der erhebliche, länger andauernde Gesundheitsfolgen hat (Dauer) oder mit erheblichen Schmerzen verbunden ist (Intensität).
Konkrete Todesgefahr (Abs. 2 Nr. 3 b))
Konkrete Gefahr = Kritische Situation, in der jederzeit die Realisierung der Gefahr (des Todes) zu erwarten ist und dies nur noch vom Zufall abhängt.
Es handelt sich nicht um eine Erfolgsqualifikation, sondern um einen konkreten Gefährdungstatbestand, d.h. der Täter braucht diesbezüglich – wie bei den anderen Qualifikationstatbeständen des § 250 StGB auch – zumindest Eventualvorsatz (dolus eventualis).
Subjektiver Tatbestand
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Qualifikationsmerkmale.
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Strafzumessung bei minder schweren Fällen (Abs. 3)
Keine Regelbeispiele genannt. Umfassende Abwägung der Gesamtumstände.