StGB
Verweise
in § 89a StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er
1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.
(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Quelle: BMJ
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Unterschlagung (§ 246 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur Unterschlagung (§ 246 StGB): Täter eignet sich im Grundtatbestand eine fremde bewegliche Sache zu. Ist ihm die Sache anvertraut gewesen, erfüllt er dabei die Qualifikation des Abs. 2.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt
  5. Fremde bewegliche Sache
  6. Ggf. Qualifikation: Anvertraut (Abs. 2)
  7. Tathandlung: Zueignung
  8. Rechtswidrigkeit der Zueignung
  9. Subjektiver Tatbestand
  10. Rechtswidrigkeit
  11. Schuld
  12. Ggf. Strafantrag (§§ 247, 248a StGB)

 

  • Deliktart
    Erfolgsdelikt
  • Rechtsgut
    Eigentum

 

  • Abs. 1 ist Grunddelikt

  • Abs. 2 ist Qualifikation

§ 246 I StGB ist Auffangtatbestand für alle Arten rechtswidriger Zueignung fremder beweglicher Sachen. Er wird von den mit schwererer Strafe bedrohten speziellen Vermögensdelikten (insb. §§ 242, 249, 263 StGB) verdrängt (formelle Subsidiarität; siehe Wortlaut „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist“).

§ 246 I StGB ist in der Klausur daher innerhalb der Vermögensdelikte zuletzt zu prüfen - bei Subsidiarität, aufgrund erfüllter spezieller Vermögensdelikte, nur kursorisch.

Siehe allgemein zum Unterschied der Vermögensdelikte die Übersicht hierzu.

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt

Fremde bewegliche Sache

Sache = Jeder körperliche Gegenstand (vgl. § 90 BGB; auch Tiere sind geschützt, vgl. § 90a S. 3 BGB)

Fremd = Nicht im Alleineigentum des Täters (Sache gehört zumindest auch einem anderen) und nicht herrenlos (vgl. § 959 BGB)

Beweglich = Kann tatsächlich fortbewegt werden.

 

Ggf. Qualifikation: Anvertraut (Abs. 2)

§ 246 II StGB enthält eine Qualifikation für die veruntreuende Unterschlagung bei anvertrauten Sachen.

Kommt eine Qualifikation in Frage, so empfiehlt sich, aufgrund der bis auf dieses Merkmal identischen Anforderungen von Grunddelikt und Qualifikation, eine gemeinsame Prüfung beider - wie hier dargestellt.

 

Anvertraut = Alle Sachen, deren Gewahrsam der Täter (vom Eigentümer oder einem Dritten) mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren oder auch nur zurückzugeben

 

Sind auch zu sittenwidrigen Zwecken überlassene Sachen ‚anvertraut‘ i.S.d. Qualifikation?

  • Rspr.: (+) Ja, grds. auch hier Anvertrautsein anzunehmen
    Nur nicht, wenn dies Interessen des (ursprünglichen) Eigentümers zuwiderläuft. Oft wird die Strafschärfung jedoch im Interesse des Eigentümers liegen.
    z.B. Überlassung von Diebesgut durch Dieb an Hehler
    (pro) Systematik: Sonst würde ein rechtsleerer Raum in Ganovenkreisen entstehen

  • a.A.: (–) Nein, kein Anvertrautsein
    (pro) Telos: Opfer nicht schutzwürdig

 

Tathandlung: Zueignung

Der Täter muss die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignen.

Im Unterschied zum Diebstahl (§ 242 StGB) muss bei der Unterschlagung (§ 246 StGB) die Zueignung objektiv vollendet und nicht nur subjektiv beabsichtigt sein. Es handelt sich um kein Delikt mit ‚überschießender Innentendenz‘. (Arg.: Kein „in der Absicht … zuzueignen“ im Wortlaut).

 

Zueignung = dauerhafte Enteignung und mindestens vorübergehende Aneignung der Sachsubstanz oder des Sachwertes mittels objektiv erkennbarer Zueignungshandlung

 

In welcher Form muss sich die objektiv erkennbare Zueignungshandlung manifestieren?

  • Rspr.: Weite Manifestationstheorie
    Zueignungen i.S.d. § 246 I StGB sind jegliche Handlungen, in denen sich, unter Einbeziehung aller Umstände (inkl. der subjektiven Pläne des Täters), der Zueignungswille nach außen manifestiert.
    z.B. Einstecken einer fremden, gefundenen Sache mit Zueignungsvorsatz; Einsortieren eines Buches in das Regal, in das der Täter (ohne dass dies nach außen ersichtlich ist) seine unterschlagenen Bücher einsortiert
    (con) Systematik: subjektive Betrachtung im Unterschied zu § 242 StGB vom Gesetzgeber nicht gewollt; kaum Unterscheidung zwischen Vorbereitung, Versuch und Vollendung möglich.
    (pro) Systematik: Strafbarkeitslücken der engen Manifestationstheorie     

 

  • h.M.: Enge Manifestationstheorie
    Zueignungen i.S.d. § 246 I StGB sind nur Handlungen, in denen sich, unter Einbeziehung der für einen objektiven Betrachter erkennbaren Umstände (i.d.R. nicht die subjektiven Pläne des Täters), der Zueignungswille nach außen manifestiert.
    z.B.: Einsortieren eines Buches in das mit „eigene Bücher“ beschriftete Regal
    (pro) Wortlaut/Systematik: Objektivierter Wortlaut des § 246 StGB (im Unterschied zu § 242 StGB)

 

  • a.A.: Enteignungstheorie
    Zueignungen i.S.d. § 246 I StGB sind nur Handlungen, die zum objektiver Erfolg einer Enteignung (Sachverlust für den Eigentümer) führen.
    (con) Greift nur ein Element des Zueignungsbegriffs heraus.

 

  • a.A.: Aneignungstheorie
    Zueignungen i.S.d. § 246 I StGB sind nur Handlungen, die zum objektiver Erfolg eine Aneignung führen.

    (con) Greift nur ein Element des Zueignungsbegriffs heraus.

 

Erfüllt eine mehrfache Zueignung den Tatbestand mehrfach?

  • Rspr. Tatbestandslösung: (-) Nein, nur die erstmalige Zueignung erfüllt den Tatbestand
    (pro) Systematik: Zueignung erfordert Enteignung + Aneignung. Enteignung des ursprünglichen Eigentümers findet aber nur bei erstmaliger Zueignung statt; Anschlussdelikte sind abschließend für weitere Zueignungen

  • h.L. Konkurrenzlösung: (+) Ja, jede einzelne (weitere) Zueignung erfüllt den Tatbestand
    (pro) Systematik: Teilnahme an zweiter Zueignung lässt sich bestrafen (z.B. bei Erstzueignung in schuldlosem Zustand)
    (con) Systematik: Verjährung wird immer neu verschoben

 

Rechtswidrigkeit der Zueignung

Rechtswidrig i.S.d. § 246 StGB = Der materiellen Eigentumsordnung widersprechend und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch gedeckt

 

Subjektiver Tatbestand

Gem. Wortlaut keine ‚Absicht‘ (wie bei § 242 StGB) erforderlich. Daher nach allg. Maßstab des § 15 StGB bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. Zueignung und Rechtswidrigkeit ausreichend.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Ggf. Strafantrag (§§ 247, 248a StGB)

Trotz der verengten Überschrift des § 247 StGB „Haus- und Familiendiebstahl“ gelten sowohl § 247 StGB als auch § 248a StGB ihrem Wortlaut nach direkt nicht nur für den Diebstahl, sondern auch für die Unterschlagung.

  • Haus- und Familienunterschlagung
    In den Fällen des § 247 (Haus- und Familienunterschlagung) ist zwingend ein Strafantrag erforderlich (absolutes Antragsdelikt).

  • Geringwertige Sachen
    In den Fällen des § 248a StGB (geringwertige Sachen) ist entweder ein Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erforderlich (relatives Antragsdelikt). Entscheidend ist der objektive Verkehrswert. Bei mehreren Sachen wird der Wert addiert. Umstritten ist die (Gesamt-)Wertschwelle (BGH: 25 €; a.A. 50 €).

 

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