StGB
Verweise
in § 88 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen
1.
Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,
2.
Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,
3.
Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind, oder
4.
Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,
ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Übersicht zu den Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikten der §§ 242, 246, 249, 252, 253, 255, 263 und 266 StGB.

 

Delikt

Handlung

§ 246 StGB Unterschlagung 

Zueignung einer Sache

§ 242 StGB Diebstahl 

Wegnahme einer Sache

§ 249 StGB Raub 

Wegnahme einer Sache
mittels Gewalt oder Drohung

§ 252 StGB Räuberischer Diebstahl 

Besitzerhaltung einer bereits weggenommenen Sache
mittels Gewalt oder Drohung

§ 253, 255 StGB Räuberische Erpressung

Vermögensschaden
aufgrund mittels Gewalt oder Drohung abgenötigter...

  • Rspr.: beliebiger Handlung, Duldung oder Unterlassung des Opfers
  • h.L.: Vermögensverfügung des Opfers 

§ 263 StGB Betrug 

Vermögensschaden
aufgrund mittels Täuschung erwirkter Vermögensverfügung 

§ 266 StGB Untreue 

Vermögensnachteil (= Vermögensschaden)
aufgrund...

  • der Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht (Treuebruchtatbestand)
  • des Missbrauchs einer Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen (Missbrauchstatbestand)

 

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