StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Nichtvermögensdelikte
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, daß er
- 1.
- sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen,
- 2.
- Sabotageobjekte auskundschaftet,
- 3.
- Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder in diesen Bereich einführt,
- 4.
- Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält oder überprüft,
- 5.
- sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen läßt oder andere dazu schult oder
- 6.
- die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummern 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen herstellt oder aufrechterhält,
(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind
- 1.
- Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 315, 315b, 316b, 316c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 318 verwirklichen, und
- 2.
- andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder daß die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.
(3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können.
Quelle: BMJ
Import:
Übersicht: Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte
Übersicht über die Beleidigungsdelikte: Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB).
- Bei Werturteilen und bei Äußerungen gegenüber dem Beleidigten kommt stets § 185 StGB in Betracht.
- Bei Tatsachenäußerungen kommen § 186 StGB (nicht erweislich wahr) und § 187 StGB (erweislich unwahr) in Frage.
- Wahre Tatsachenbehauptungen sind nur ausnahmsweise strafbar (§ 192 StGB).
|
|
Adressat |
||
|
Gegenüber Beleidigtem |
Gegenüber Drittem „in Beziehung auf“ |
||
|
Inhalt |
Werturteil |
||
|
Tatsachen |
§ 186 StGB - Üble Nachrede |
||
|
Tatsachen |
|
§ 187 StGB - Verleumdung |
|
|
Tatsachen |
Grds. straffrei außer in den Fällen des § 185 i.V.m. § 192 Hs. 2 oder |
Grds. straffrei außer in den Fällen des § 185 i.V.m. § 192 Hs. 2 oder
|
|
Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Nichtvermögensdelikte
Notizen
zu § 87 StGB
Keine Notizen vorhanden.