StGB
Verweise
in § 86 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer Propagandamittel
1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3.
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4.
die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Quelle: BMJ
Import:

Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur Sachbeschädigung (§ 303 StGB): Täter beschädigt oder zerstört (Abs. 1) eine fremde Sache oder verändert oder ihr Erscheinungsbild (Abs. 2, „Graffitibekämpfungsparagraph“).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt: Fremde un-/bewegliche Sache
  5. Tathandlung
  6. Beschädigen / Zerstören (Abs. 1 Alt. 1 / 2)
  7. Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)
  8. Subjektiver Tatbestand
  9. Rechtswidrigkeit
  10. Schuld
  11. Qualifikation 

 

  • Rechtsgut 
    Eigentum
  • Deliktart
    Erfolgsdelikt

 

§ 303 StGB enthält drei Tatbestandsalternativen:

  • Beschädigen (Abs. 1 Alt. 1)

  • Zerstören (Abs. 1 Alt. 2)

  • Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)

Abs. 2 wird nach h.M. (str.) von Abs. 1 verdrängt, sodass Abs. 1 als erstes zu prüfen ist.

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt: Fremde un-/bewegliche Sache

Sache = Jeder körperliche Gegenstand (vgl. § 90 BGB)

  • Gegenstand muss (unabhängig vom Aggregatszustand) sinnlich wahrnehmbar, räumlich abgegrenzt und tatsächlich beherrschbar sein
  • Gegenstand kann beweglich oder (im Unterschied zu § 242 StGB) auch unbeweglich sein
  • Auch Tiere sind ‚Sachen‘ i.S.d. Strafrechts (keine zwingende Begriffsakzessorietät zwischen Straf- und Zivilrecht, aber vgl. § 90a S. 1 BGB) 

Fremd = Nicht im Alleineigentum des Täters (Sache gehört zumindest auch einem anderen) und nicht herrenlos (vgl. § 959 BGB).

 

Tathandlung

Beschädigen / Zerstören (Abs. 1 Alt. 1 / 2)

Beschädigen =

  • h.M.: Nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit (Brauchbarkeitsminderung) oder der Unversehrtheit (Substanzverletzung) durch körperliche Einwirkung auf die Sache
  • a.A.: Jede dem Eigentümerinteresse zuwiderlaufende Zustandsveränderung (Zustandsveränderungstheorie)
    (con) seit 2005 durch Abs. 2 gedeckt; der wäre sonst überflüssig
  • Indiz für Erheblichkeit: Erforderlicher Aufwand für die Wiederherstellung

 

  • Beispiele Brauchbarkeitsminderung:
    • Demontage von Ampelanlagen an Straßen; Luft aus dem Fahrradschlauch lassen, wenn keine Luftpumpe in der Nähe ist (dann Aufwand für Wiederherstellung erheblich; str.);
    • Nicht: Lärmimmissionen oder Verstecken des einzigen Motorradschlüssels (keine körperliche Einwirkung)
  • Beispiele Substanzverletzung: Eindellen eines Autos; Zerreißen von Kleidungsstücken 

 

Zerstören = Vernichtung (der Existenz) oder wesentliche Beschädigung, die die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig ausschließt

  • Beispiele Zerstören:: Schreddern von Aktenordnern; Zertrümmern von Geschirr

 

  • h.M.: Kein Beschädigen / Zerstören: 
    • Veränderung ist nicht negativ
      z.B. nicht ungefragtes Reparieren einer Sache
    • bestimmungsgemäßer Verbrauch einer Sache 
      z.B. Verzehr einer Semmel; Verfeuerung von Kaminholz - dann ggf. §§ 242, 246 StGB 

 

 

Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)

Verändern des Erscheinungsbildes = Sinnlich wahrnehmbare Veränderung der Oberfläche einer Sache

Nicht nur unerheblich = Nicht nur strafunwürdige Bagatelle

Nicht nur vorübergehend = Veränderung vergeht nicht binnen kurzer Zeit von selbst / kann nicht ohne Aufwand entfernt werden

Beispiele: Besprayen mit Sprühdosen; Abkratzen / Zerkratzen des Lackes; nicht: Kreidebemalung einer Straße (nur vorübergehend)

 

Unbefugt = Ohne oder gegen den Willen des Eigentümers

Aufgrund des Merkmals „unbefugt“: Hier tatbestandsausschließendes Einverständnis prüfen.

 

 

Subjektiver Tatbestand

Zumindest bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestandes (und ggf. der Qualifikation).

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

  • Das Merkmal „unbefugt“ in § 303 II StGB erfordert einerseits Prüfung eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses, ist jedoch auch Hinweis auf die Rechtswidrigkeit (‚Merkmal mit Doppelfunktion‘).

  • Die Rechtswidrigkeit entfällt insb. bei Befugnisnormen (z.B. öffentlich-rechtliche Eingriffsnormen).

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Qualifikation 

  • Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
  • Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.

 

Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Nichtvermögensdelikte
Notizen
zu § 86 StGB
Keine Notizen vorhanden.