StGB
Verweise
in § 78c StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.
Quelle: BMJ
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Untreue (§ 266 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur Untreue (§ 266 StGB): Täter verletzt eine Vermögensbetreuungspflicht (Treuebruchtatbestand) oder missbraucht eine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen (Missbrauchstatbestand) und fügt der Person, deren Vermögensinteressen er zu betreuen hat, einen Vermögensnachteil zu.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand 
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Missbrauchstatbestand (Abs. 1 Alt. 1) 
  5. Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten
  6. Gesetz 
  7. Behördlicher Auftrag
  8. Rechtsgeschäft
  9. Vermögensbetreuungspflicht (str.)
  10. Hauptpflicht
  11. Fremdnützigkeit
  12. Selbstständigkeit
  13. Erheblichkeit
  14. Missbrauch
  15. Treuebruchtatbestand (Abs. 1 Alt. 2)
  16. Vermögensbetreuungspflicht
  17. Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht 
  18. Zufügung eines Vermögensnachteils 
  19. Subjektiver Tatbestand
  20. Rechtswidrigkeit
  21. Schuld
  22. Strafzumessung
  23. Besonders schwerer Fall (Abs. 2 i.V.m. §§ 263 III StGB)
  24. Ausschlussklausel: Geringwertigkeit (Abs. 2 i.V.m. § 243 II StGB)
  25. Strafantrag (Abs. 2 i.V.m. §§ 247, 248a StGB)

 

  • Rechtsgut
    Vermögen
  • Deliktart
    • Erfolgsdelikt
    • Sonderdelikt (denn nur wer in einer Sonderbeziehung zum Opfer steht, kann Täter sein)

 

Die Untreue enthält zwei alternative Tatbestände: 

  • Missbrauchstatbestand (Alt. 1)
    Der Missbrauchstatbestand schützt fremdes Vermögen vor den Gefahren, die aus einer rechtlich begründeten Dispositionsbefugnis im Außenverhältnis beruhen. Die h.M. sieht Alt. 1 als speziellen Unterfall (lex specialis) der Alt. 2 an, sodass diese zuerst zu prüfen ist.

  • Treuebruchtatbestand (Alt. 2)
    Der Treuebruchtatbestand schützt fremdes Vermögen vor den Gefahren, die aus einer aus einem tatsächlichen Treueverhältnis resultierenden Dispositionsbefugnis im Innenverhältnis beruhen. 

Beide erfordern - im Unterschied zu den meisten anderen Vermögensdelikten - keine besondere Absicht (z.B. Bereicherungsabsicht). Die Untreue stellt eine zivilrechtliche Pflichtverletzung unter Strafe. Die h.M. fordert daher eine restriktive Auslegung der Tatbestandsmerkmale (sonst zu weit / unbestimmt und daher verfassungswidrig wg. Art. 103 II GG).

 

 

Tatbestand 

Objektiver Tatbestand

 

Missbrauchstatbestand (Abs. 1 Alt. 1) 

Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten

Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten = Rechtliche Möglichkeit im Außenverhältnis, Vermögensrechte eines anderen wirksam zu ändern, zu übertragen, aufzuheben oder mit Verbindlichkeiten zu belasten

Gesetz 
  • z.B. aus dem BGB: Ehegatten (§ 1357) Eltern (§§ 1626 ff.); Vormund (§§ 1793 ff.); Betreuer (§§ 1896 ff.); Pfleger (§§ 1905 ff.); Testamentsvollstrecker (§§ 2205 ff.)
  • z.B. nicht: Gutglaubensvorschriften (§§ 932 ff. BGB) sowie Duldungs- oder Anscheinsvollmachten, (Arg.:) diese schützen nur den gutgläubigen Erwerber, geben Veräußerer aber keine Befugnis 
Behördlicher Auftrag

Amtsträger, denen gewisse Dienstgeschäfte zugewiesen sind

Rechtsgeschäft

z.B. Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB); handelsrechtliche Vollmachten (§§ 48 ff., 54, 55, 125 ff. HGB); Geschäftsführung (§ 35 ff. GmbHG, § 82 AktG)

 

 

Vermögensbetreuungspflicht (str.)

Ist die Vermögensbetreuungspflicht Tatbestandsvoraussetzung des Missbrauchstatbestandes (Alt. 1)?

  • h.M.: (+) Ja
    (pro) Telos: Restriktive Auslegung zur Vorbeugung einer Ausuferung der Alt. 1; Wortlaut und Systematik: „und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat“ bezieht sich auf beide Alternativen, denn Alt. 1 = spezieller Unterfall (lex specialis) der Alt. 2.

  • a.A.: (–) Nein
    (pro) Wortlaut und Systematik: Satzteil sagt nur, dass Geschädigter betreuter Vermögensträger sein muss; Alt. 1. und Alt. 2 sind selbstständige Tatbestände mit unterschiedlichen Voraussetzungen, sodass der Satzteil nur für Alt. 2 gilt.

Vermögensbetreuungspflicht als zusätzliches Kriterium sorgt dafür, dass nicht jede zivilrechtliche Pflichtverletzung gleich strafrechtlich erfasst wird.

Kennzeichen der Vermögensbetreuungspflicht:

Hauptpflicht

Vermögensbetreuungspflicht muss „Hauptgegenstand“ (d.h. muss typischer und wesentlicher Inhalt) des Treueverhältnisses sein und nicht bloße Nebenpflicht (etwa aus schuldrechtlichen Austauschverträgen wie Miet-, Kauf- oder Darlehensverträgen).

Fremdnützigkeit

Die Pflicht muss fremdnützig sein und darf sich nicht auf eigene Kerninteressen beziehen.

Selbstständigkeit

Dem Pflichtigen muss ein gewisses Maß an Selbstständigkeit über das „Ob“ und „Wie“ der betreffenden Geschäfte eingeräumt sein.

Erheblichkeit

Die Pflicht muss von erheblicher/m Art / Umfang / Dauer sein.

 

 

Missbrauch

Missbrauch = Überschreiten des internen Dürfens im Rahmen des externen Könnens; h.M.: durch eine gravierende und evidente Pflichtverletzung
(Arg.: Gebotene restriktive Auslegung; z.B. nicht bereits Strafbarkeit einer wenig pfleglichen Behandlung eines ausgeliehenen Buches)

    • Internes Dürfen: Grenzen des Innenverhältnisses (hier: tatbestandsausschließendes Einverständnis prüfen, da dann vom internen Dürfen umfasst)

    • Externes Können: Begründung eines rechtswirksamen Außenverhältnisses mittels rechtsgeschäftlichen oder hoheitlichen Handelns (nicht nur tatsächlichen Handelns: dann ggf. Alt. 2)

 

 

 

Treuebruchtatbestand (Abs. 1 Alt. 2)

Vermögensbetreuungspflicht

s.o. (also Hauptpflicht / Fremdnützigkeit / Selbstständigkeit / Erheblichkeit)

Kann eine Vermögensbetreuungspflicht auch bei gesetzes- oder sittenwidrigen Geschäften bestehen (sog. Ganovenuntreue)?

Beispiel: A gibt dem B die bei einem Bankraub erbeuteten 100.000€ um diese zu „waschen“. Der B überweist das Geld stattdessen auf sein eigenes schweizer Treuhandkonto.

  • e.A. Juristische Treuepflichttheorie
    § 266 StGB findet keine Anwendung auf gesetzes- oder sittenwidrige Treueverhältnisse
    (pro) Systematik: Einheit der Rechtsordnung kein strafrechtlicher Schutz, wenn auch das Zivilrecht keinen gewährt (§§ 134, 138 BGB)

  • a.A. Faktische Treuepflichttheorie
    § 266 findet Anwendung auf sämtliche faktischen Treueverhältnisse
    (pro) Kein straffreier Raum im Ganovenbereich

Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht 

Vermögensbetreuungspflichtverletzung = Jedes tatsächliche Handeln oder Unterlassen, das im Widerspruch zur Treuepflicht steht

 

 

Zufügung eines Vermögensnachteils 

Beide Tatbestandsalternativen (Treuebruchtatbestand) und (Missbrauchstatbestand) jeweils erfordern zusätzlich die Zufügung eines Vermögensnachteils.

Kriterium der Zufügung eines Vermögensnachteils (erforderlich für Alt. 1 und Alt.2) entspricht jenem des Vermögensschadens beim Betrug (§ 263 StGB)  ausführlich hierzu beim Schema dort; d.h. insb.:

Erforderlich ist demnach eine ...

  • objektiv‑wirtschaftliche Schadensberechnung nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung der Vermögensvor- und Nachteile sowie ein/e
  • individuelle Schadensberechnung / individueller Schadenseinschlag (z.B. Zweckverfehlung). 

Besonderheit hier:

  • Kein Vermögensschaden, wenn der Täter objektiv durchgehend genügend Eigenmittel zur Kompensation des Nachteils bereithält und subjektiv ausgleichsbereit ist
  • Grds. kein Vermögensschaden bei Begleichung einer Verbindlichkeit, es sei denn durch die vorzeitige Erfüllung entsteht ein messbarer Schaden (z.B. Zinsschaden, Verlust von Zurückbehaltungsrechten oder Aufrechnungsmöglichkeiten)

 

 

Subjektiver Tatbestand

Zumindest bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis); keine besondere Absicht (z.B. Bereicherungsabsicht) erforderlich

  • Rspr. (alt) Subjektive Lösung: Wenn beim Vermögensnachteil nur eine schadensgleiche Vermögensgefährdung gegeben ist, ist zusätzlich Eventualvorsatz bzgl. eines späteren tatsächlichen Schadenseintritts erforderlich (Arg.: gebotene restriktive Auslegung)
  • Rspr. (neu): Schadensgleiche Vermögensgefährdungen werden (aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise) zunehmend als eingetretene Schäden angesehen, sodass es keines zusätzlichen subjektiven Elements bedarf.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung

Besonders schwerer Fall (Abs. 2 i.V.m. §§ 263 III StGB)

Abs. 2 verweist auf die Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle in § 263 III StGB. Ausführlich hierzu das Schema Betrug, § 263 StGB.

Ausschlussklausel: Geringwertigkeit (Abs. 2 i.V.m. § 243 II StGB)

Abs. 2 verweist auch auf die Ausschlussklausel des § 243 II StGB. Dies bedeutet, dass ein besonders schwerer Fall (nach 1.) ausgeschlossen ist, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

  • Rspr.: unter 25 €
  • a.A.: unter 50 €

 

 

Strafantrag (Abs. 2 i.V.m. §§ 247, 248a StGB)

Abs. 2 erklärt die Strafantragserfordernisse der § 247 und § 248a StGB für sinngemäß (gelten direkt nur für Diebstahl und Unterschlagung) anwendbar:

  • Haus- und Familienhehlerei
    In den Fällen des § 247 (Haus- und Familienhehlerei) ist zwingend ein Strafantrag erforderlich (absolutes Antragsdelikt).

  • Geringwertige Sachen
    In den Fällen des § 248a StGB (geringwertige Sachen) ist entweder ein Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erforderlich (relatives Antragsdelikt). Entscheidend ist der objektive Verkehrswert. Bei mehreren Sachen wird der Wert addiert. Umstritten ist die (Gesamt-)Wertschwelle (BGH: 25 €; a.A. 50 €).

 

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