StGB Strafgesetzbuch
Strafrecht AT
- 1.
- die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
- 2.
- jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
- 3.
- jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
- 4.
- jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
- 5.
- den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
- 6.
- die Erhebung der öffentlichen Klage,
- 7.
- die Eröffnung des Hauptverfahrens,
- 8.
- jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
- 9.
- den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
- 10.
- die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
- 11.
- die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
- 12.
- jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Schwerer Bandendiebstahl (§§ 242, 244a StGB)
Prüfungsschema zur Qualifikation des schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB): Täter begeht einen Diebstahl (§ 242 StGB) bandenmäßig und verwirklicht gleichzeitig ein Regelbeispiel aus § 243 I 2 StGB oder ein Merkmal aus § 244 I Nr. 1 / 3 StGB.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Objektiver Tatbestand des Grunddelikts (§ 242 StGB)
- Objektiver Tatbestand der Qualifikation
- Voraussetzungen des § 243 I 2 Nr. 1 – 7 oder § 244 I Nr. 1 / 3 StGB
- Bandenmäßige Begehung
- Subjektiver Tatbestand
- Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts (§ 242 StGB)
- Subjektiver Tatbestand der Qualifikation
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Deliktart
Qualifikation zum Grundtatbestand Diebstahl (§ 242 StGB).
Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Objektiver Tatbestand des Grunddelikts (§ 242 StGB)
Siehe hierzu das Schema Diebstahl (§ 242 StGB).
Objektiver Tatbestand der Qualifikation
Voraussetzungen des § 243 I 2 Nr. 1 – 7 oder § 244 I Nr. 1 / 3 StGB
Siehe zu den Voraussetzungen des § 243 I 2 Nr. 1 – 7 das Schema Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) sowie zu den Voraussetzungen des § 244 I Nr. 1 / 3 das Schema Diebstahlqualifikationen (§§ 242, 244 StGB).
Die dortigen Regelbeispiele bzw. Qualifikationsmerkmale werden im Rahmen des § 244a StGB zu echten Tatbestandsmerkmalen. Der Versuch ist daher unstrittig strafbar.
Bandenmäßige Begehung
Bande → Vgl. die Definition zu § 244 I Nr. 2 StGB im Schema Diebstahlqualifikationen (§§ 242, 244 StGB).
Subjektiver Tatbestand
Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts (§ 242 StGB)
Subjektiver Tatbestand der Qualifikation
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.