StGB
Verweise
in § 78b StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Die Verjährung ruht
1.
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 182, 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, §§ 225, 226a und 237,
2.
solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.
(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem
1.
die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder
2.
eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).
(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.
(5) Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat
1.
bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,
2.
bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere Weise verlassen hat,
3.
bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den ausländischen Staat bei den deutschen Behörden oder
4.
bis zur Rücknahme dieses Ersuchens.
Lässt sich das Datum des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat nicht ermitteln, gilt das Ersuchen nach Ablauf von einem Monat seit der Absendung oder Übergabe an den ausländischen Staat als zugegangen, sofern nicht die ersuchende Behörde Kenntnis davon erlangt, dass das Ersuchen dem ausländischen Staat tatsächlich nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Satz 1 gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten Staat auf Grund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung eine § 83c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vergleichbare Fristenregelung besteht.
(6) In den Fällen des § 78 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 ruht die Verjährung ab der Übergabe der Person an den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an die deutschen Behörden oder bis zu ihrer Freilassung durch den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat.
Quelle: BMJ
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Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur Freiheitsberaubung (§ 239 StGB): Täter sperrt einen anderen Menschen ein oder beraubt ihn sonst der Freiheit. 

Einsperren ist das Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen ohne oder gegen den Willen des Opfers.

Auf andere Weise der Freiheit beraubt wird das Opfer, wenn seine Fortbewegungsfreiheit durch Drohung, Gewalt oder List genommen wird.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt: Anderer Mensch
  5. Tathandlung: Einsperren / sonst der Freiheit berauben
  6. Subjektiver Tatbestand
  7. Rechtswidrigkeit
  8. Schuld
  9. Qualifikationen (§ 239 III, IV StGB) 

 

  • Rechtsgut
    • Fortbewegungsfreiheit; str. ob auch potenzielle Fortbewegungsfreiheit umfasst ist (s.u.) 
    • Nicht: Hinbewegungsfreiheit zu einem bestimmten Ort (hier ggf. § 240 StGB)

 

  • § 239 Abs. 1 ist der Grundtatbestand.

  • § 239 Abs. 2 ordnet die Versuchsstrafbarkeit an.

  • § 239 Abs. 3 Nr. 1 ist Qualifikation.

  • § 239 Abs. 3 Nr. 2 sowie Abs. 4 sind Erfolgsqualifikationen (je „verursacht“).

  • § 239 Abs. 5 ist Strafzumessungsregel (minder schwere Fälle).

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt: Anderer Mensch

  • Mensch muss grds. Fortbewegungswillen bilden können 
    z.B. nicht: Kleinstkinder; geistig Schwerstbehinderte
  • Str. ob Möglichkeit zur Willensbildung/-betätigung erforderlich (s.u.) 
  • Str. ob Kenntnis von Beeinträchtigung erforderlich (s.u.)

 

Tathandlung: Einsperren / sonst der Freiheit berauben

Ist ein tatsächlicher, aktueller Fortbewegungswille erforderlich, oder genügt ein potenzieller? 

Beispielfälle für lediglich potenziellen Fortbewegungswillen: Schlafende; Bewusstlose; stark Betrunkene; Personen, die nichts von der Freiheitsberaubung merken oder nicht fort wollen. 

  • e.A.: Aktueller tatsächlicher Fortbewegungswille erforderlich 
    → Beispielfälle nicht umfasst
    (pro) Systematik: Versuchsstrafbarkeit (Abs. 2) hier ausreichend

  • h.M.: Potenzieller Fortbewegungswille ausreichend
    → Beispielfälle umfasst
    (pro) Telos: umfassender Schutz der Bewegungsfreiheit; Strafbarkeit sonst vom Wissen des Opfers abhängig; Historie: Streichung des Wortes „Gebrauchs“ [der Freiheit] durch 6. StrRG
    (con) Nachweisschwierigkeiten; Systematik: Vorverlagerung in die Versuchsstrafbarkeit

Einsperren = Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen ohne oder gegen den Willen des Opfers.

  • Dauer
    Zumindest kurzfristig (Faustformel: Dauer eines ‚Vaterunsers‘; nicht: kurzes Festhalten des Opfers während einer Schlägerei; str.)

  • Gegen den Willen des Opfers
    Kein tatbestandsausschließendes Einverständnis (aber: erschlichenes Einverständnis reicht nicht, da auch ‚List‘ taugliches Tatmittel ist – s.u.)

  • Unüberwindbarkeit der Vorrichtungen
    Vorrichtung muss unüberwindbar sein; auch wenn Ausweg möglich, aber ungewöhnlich, beschwerlich oder anstößig ist
    Beispiel: Verschließen eines Raumes

 

Auf andere Weise der Freiheit berauben = Fortbewegungsfreiheit durch Drohung, Gewalt oder List nehmen

  • Drohung
    Nur ausreichend, wenn mit Gefährdung von Leib / Leben gedroht wird (nicht bereits ab empfindlichem Übel i.S.d. § 240 StGB) 

Beispiele: Fesseln, Festhalten, Einkesseln, Losfahren mit einem KfZ um Beifahrer an Aussteigen zu hindern

 

Subjektiver Tatbestand

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Qualifikationen (§ 239 III, IV StGB) 

  • Qualifikation
    Abs. 3 Nr. 1 StGB: „länger als eine Woche“ ist (echte) Qualifikation, d.h. zumindest Eventualvorsatz erforderlich (str.; a.A. ebenfalls Erfolgsqualifikation)

  • Erfolgsqualifikationen
    „verursacht“; d.h. in Bezug auf den Erfolg Fahrlässigkeit ausreichend (§ 18 StGB)

    • Abs. 3 Nr. 2: „Schwere Gesundheitsschädigung“

    • Abs. 4: „Tod“ 

 

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