StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
Strafrecht
Strafrecht AT
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Sachbeschädigungsdelikte (§§ 303 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte
Übersicht zu den Sachbeschädigungsdelikten inkl. dazugehöriger Qualifikationen der §§ 303, 303a, 303b, 304, 305, 305a und 306 StGB
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Grund-tatbestand |
§ 303 |
§ 303a |
§ 303b |
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Qualifikation |
§ 305 § 305a § 306 I (h.M.) |
§ 303b I Nr. 1 |
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Strafantrag |
§ 303c |
§ 303c |
§ 303c |
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Abgrenzung: Bei den nachfolgenden Brandstiftungsdelikten der §§ 306 ff. StGB werden zwar auch Gegenstände zerstört. Im Mittelpunkt steht dabei jedoch i.d.R. nicht das Eigentum, sondern die daraus resultierende Gefährdung für Personen. Sie werden daher nicht den Vermögensdelikten, sondern den Nichtvermögensdelikten zugerechnet.
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Schemata
zu Strafrecht AT
Notizen
zu § 78a StGB
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