StGB
Verweise
in § 78a StGB

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Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Quelle: BMJ
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