StGB
Verweise
in § 76a StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist.
(2) Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.
(4) Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind
1.
aus diesem Gesetz:
a)
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4,
b)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
c)
Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
d)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 2,
e)
gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 und 233a,
f)
Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2,
3.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
4.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18,
6.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
6a.
aus dem Konsumcannabisgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach § 34 Absatz 4,
6b.
aus dem Medizinal-Cannabisgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach § 25 Absatz 5,
7.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,
8.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6.
Quelle: BMJ
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Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur Urkundenfälschung (§ 267 StGB): Täter stellt eine unechte Urkunde her, verfälscht eine echte Urkunde oder gebraucht eine unechte oder verfälschte Urkunde. 

Urkunde ist dabei jede verkörperte (Perpetuierungsfunktion) menschliche Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion) und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt
  5. Funktionen von Urkunden
  6. Garantiefunktion
  7. Perpetuierungsfunktion
  8. Beweisfunktion
  9. Formen von Urkunden
  10. Echte Urkunde
  11. Unechte Urkunde
  12. Zusammengesetzte Urkunde
  13. Gesamturkunde
  14. Tathandlung
  15. Herstellen einer unechten Urkunde (Abs. 1 Var. 1)
  16. Verfälschen einer echten Urkunde (Abs. 1 Var. 2)
  17. Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde (Abs. 1 Var. 3)
  18. Subjektiver Tatbestand
  19. Vorsatz
  20. Absicht, im Rechtsverkehr zu täuschen
  21. Rechtswidrigkeit
  22. Schuld
  23. Strafzumessung in besonders schweren Fällen (Abs. 3)
  24. Qualifikation (Abs. 4)

 

  • Rechtsgut
    • Echtheit und Unverfälschtheit von Urkunden (Echtheitsschutz) und damit Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs
    • Nicht: Inhalt von Urkunden (Wahrheitsschutz)

 

Abs. 1 enthält drei Alternativen des Grundtatbestandes:

    • Verfälschen einer echten Urkunde (§ 267 I Var. 2)
      Zuerst zu prüfen ist Var. 2, da es sich um einen Spezialfall (lex specialis) der Var. 1 handelt. 
      Der Täter wirkt auf eine bestehende, echte Urkunde ein. Dabei wird unter Erhaltung der Ausstellerangaben die inhaltliche Beweisrichtung verändert.
      Durch die Beeinträchtigung des ursprünglichen Beweiswertes liegt i.d.R. gleichzeitig eine Urkundenunterdrückung (§ 274 I Nr. 1) vor.
    • Herstellen einer unechten Urkunde (§ 267 I Var. 1)
      Der Täter erstellt eine neue, unechte Urkunde.
    • Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde (§ 267 I Var. 3)
      Der Täter gebraucht eine selbst oder von einem Dritten hergestellte verfälschte Urkunde.

Abs. 2 ordnet die Versuchsstrafbarkeit an.

Abs. 3 enthält Regelbeispiele für besonders schwere Fälle (Strafzumessung).

Abs. 4 enthält einen Qualifikationstatbestand.

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt

Urkunde = verkörperte (Perpetuierungsfunktion) menschliche Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion) und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion)

Um eine menschliche Gedankenerklärung handelt es sich bei Willensäußerungen von Menschen. Keine Urkunden sind demnach „technische Aufzeichnungen“ i.S.d. § 268 StGB (wie z.B. Röntgenaufnahmen).

Funktionen von Urkunden
Garantiefunktion

Die Urkunde muss ihren Aussteller erkennen lassen.

Aussteller ist, wem die Urkunde geistig zugerechnet werden kann (h.M. Geistigkeitstheorie) und nicht, wer die Urkunde körperlich hergestellt hat (a.A. Körperlichkeitstheorie). Die Zurechnung kann sich aus ausdrücklichen Merkmalen (z.B. Unterschrift / Stempel) oder aus den Umständen (z.B. Bierdeckel des Wirtes) ergeben.

 

Perpetuierungsfunktion

Die menschliche Gedankenerklärung muss in der Sache dauerhaft verkörpert sein.

Verkörpert = durch Zeichen oder Symbole stofflich fixiert und visuell wahrnehmbar

  • Keine Urkunden, da nicht dauerhaft verkörpert, sind z.B. Tonbandaufnahmen und Daten i.S.d. § 269 StGB.

 

Beweisfunktion
  • Objektive Komponente
    Urkunde ist objektiv zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet. Dies ist der Fall, wenn sie für sich alleine oder in Verbindung mit anderen Umständen bei der Überzeugungsbildung mitbestimmend ins Gewicht fallen kann.

  • Subjektive Komponente
    Urkunde ist subjektiv zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt. Dies kann von Anfang an der Fall sein (Absichtsurkunde) oder erst nachträglich erfolgen (Zufallsurkunde).

 

 

Formen von Urkunden
Echte Urkunde

Echte Urkunde = Der erkennbare Aussteller ist auch der tatsächliche Aussteller der Urkunde.

Auch Urkunden mit unwahrem Inhalt (sog. ‚schriftliche Lügen‘) – wie z.B. eine Quittung über einen unzutreffend höheren Betrag – sind echte Urkunden (Arg.: Echtheitsschutz, kein Wahrheitsschutz).

 

Unechte Urkunde

Unechte Urkunde = Der erkennbare Aussteller ist nicht der tatsächliche Aussteller der Urkunde.

Bei Vertretung:

  • h.M. Geistlichkeitstheorie: Zurechnung zum geistigen Urheber
  • a.A. Körperlichkeitstheorie: Zurechnung zum körperlichen Hersteller

 

Zusammengesetzte Urkunde

Zusammengesetzte Urkunde = Beweiszeichen, das fest mit einem Augenscheinsbeweisobjekt verbunden ist und zusammen mit diesem eine Beweiseinheit bildet

  • z.B.: Kennzeichen an KfZ; Preisschilder an Waren
  • z.B. nicht: Plomben an Zählern (kein eigenständiges Beweiszeichen)

 

Gesamturkunde

Gesamturkunde = Mehrere einzelne Urkunden sind fest zusammen verbunden, sodass ein über die einzelnen Urkunden hinausgehender Erklärungsgehalt entsteht, der Abgeschlossenheit / Vollständigkeit zum Ausdruck bringt

  • z.B. Personalakte 
  • z.B. nicht: Handakte eines Rechtsanwalts (nicht fest zusammen verbunden); Reisepass (bringt keine Abgeschlossenheit / Vollständigkeit der bereisten Länder zum Ausdruck)

Bei diesen Tatobjekten stellt die Gesamtheit ein eigenes Tatobjekt dar, sodass z.B. die Entfernung einzelner Elemente nicht nur eine Urkundenunterdrückung (§ 274 I Nr. 1), sondern auch ein Verfälschen einer echten Urkunde (§ 267 I Var. 2) darstellt.

 

Sind Fotokopien von Urkunden taugliche Tatobjekte?

Beispiel: A fertigt eine Fotokopie des Prädikatsexamens seines Freundes B an und legt dabei über die Personenangaben einen Zettel mit seinen eigenen Daten.

  • e.A.: (–) Keine eigene Urkunde
    (pro) Perpetuierungsfunktion: Keine eigene Verkörperung, sondern nur Zeugnis von der Existenz einer solchen; Beweisfunktion: Fotokopie kommt deutlich geringere Beweiskraft zu als Original; Garantiefunktion: Tatsächlicher Aussteller der Fotokopie nicht erkennbar

 

  • a.A.: (+) Eigene Urkunde
    (pro) Beweisfunktion: Fotokopie teilw. nicht vom Original zu unterscheiden und daher gleich hohe Beweiskraft (sog. Scheinurkunde); Garantiefunktion: Aussteller der Kopie zwar nicht erkennbar, aber i.d.R. der scheinbare Aussteller (im Bsp.: Justizprüfungsamt)

 

 

Tathandlung

Herstellen einer unechten Urkunde (Abs. 1 Var. 1)

Herstellen einer unechten Urkunde = Herstellen einer menschlichen Gedankenerklärung, die den Anschein erweckt, als stamme sie von einer anderen Person, als der tatsächlich ausstellenden

  • Herstellen: Jede zurechenbare Verursachung der Existenz

Wird durch den Gebrauch eines fremden Namens eine unechte Urkunde hergestellt?

  • e.A. Körperlichkeitstheorie: (+) Ja
    Durch den  Gebrauch eines fremden Namens wird stets eine unechte Urkunde hergestellt, da der erkennbare Aussteller nicht der körperliche Hersteller ist

  • h.M. Geistigkeitstheorie: (+/-) Differenzierend
    Durch den Gebrauch eines fremden Namens wird keine unechte Urkunde hergestellt, wenn

    • Tatsächliche Befugnis
      …der Unterschreibende willens und befugt ist, den Namensträger zu vertreten, und dieser sich vertreten – und damit die Erklärung geistig zurechnen – lassen will.
      z.B. der mit Prokura ausgestattete Bürokaufmann A versendet im Namen der Malermeisterin B eine Rechnung

    • Rechtliche Befugnis
      …nicht Eigenhändigkeit rechtlich vorgeschrieben ist oder im Rechtsverkehr erwartet wird.
      z.B. bei Anwälten in Fällen der §§ 172 II 2, 345 II StPO

    • Bloße Namenstäuschung
      …kein Zweifel über die Person des Ausstellers besteht oder der wahre Name nach Interessenlage der Beteiligten bedeutungslos ist (sog. ‚Namenstäuschung‘; im Unterschied zur Identitätstäuschung, die die Urkunde unecht macht)
      z.B. A checkt mit seiner Geliebten im Hotel C ein und unterschreibt nach Barzahlung mit „Max Mustermann“ (str., a.A.: nur kein Täuschungsvorsatz)

 

Verfälschen einer echten Urkunde (Abs. 1 Var. 2)

Verfälschen einer echten Urkunde = Jede nachträgliche Veränderung der menschlichen Gedankenerklärung, die den Anschein erweckt, der Aussteller hätte die Erklärung von Anfang an mit diesem Inhalt abgegeben

Beispiel: A ändert auf seinem Staatsexamenszeugnis die Note „ausreichend“ in ein „vollbefriedigend“.

  • Nachträgliche Veränderung bezeichnet die Änderung, Ergänzung oder Beseitigung von Teilen
    • Schriftliche Urkunde: Textliche Änderung
    • Zusammengesetzte Urkunde: Austauschen des Bezugsobjekts
    • Gesamturkunde: Hinzufügen oder Entfernen von Erklärungen
  • Wird nicht der Inhalt verändert, sondern die Urkundsqualität insg. aufgehoben, liegt lediglich eine Urkundenunterdrückung (§ 274 I Nr. 1 StGB) vor.

 

Kann der ursprüngliche Aussteller eine Urkunde verfälschen?

Beispiel: A merkt nach Abgabe seiner Schwerpunktklausur, dass seine Ausführungen an einer Stelle unvertretbar sind. Er folgt der Prüfungsaufsicht und schleicht sich in das Zimmer des Prüfungsamtes, wo er die entsprechende Passage abändert.

  • e.A. Echtheitsschutzlehre: (-) Strafbarkeit
    Arg.: Der ursprüngliche Aussteller täuscht nicht über die Urheberschaft der Urkunde, sondern nur über die nicht vom Schutzgehalt des § 267 StGB umfasste inhaltliche Richtigkeit der Urkunde.
    (pro) Telos: § 267 StGB gewährleistet keinen Wahrheitsschutz, sondern nur Echtheitsschutz; Systematik: Keine Strafbarkeitslücke, da dann i.d.R. Urkundenunterdrückung (§ 274 I Nr. 1 StGB).

  • h.M. Bestandsschutzlehre: (+) Strafbarkeit
    Arg.: Auch der ursprüngliche Aussteller kann seine eigene Urkunde verfälschen, wenn er seine Dispositionsbefugnis verloren hat, indem die Urkunde in den Rechtsverkehr gelangte.
    (pro) Telos: Schutz der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs; Systematik: Urkundenunterdrückung für diese Fälle nicht passend, da der Täter die Urkunde ja nicht unterdrücken, sondern gerade weiterhin im Rechtsverkehr behalten möchte.

 

Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde (Abs. 1 Var. 3)

Gebrauchen = Urkunde wird dem zu Täuschenden so zugänglich gemacht, dass dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat

  • Zugänglichmachen: Gelangen in den Machtbereich

Es genügt die theoretische Möglichkeit der Kenntnisnahme; eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.

Beispiel: A fährt mit seinem Sportwagen mit verfälschtem Nummernschild durch die Stadt, ohne dass jemand sein Nummernschild wahrnimmt.

 

 

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

  • Mind. bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale.

  • Der Täter muss dabei keine gesetzlichen Definitionen kennen, sondern in Bezug auf normative Tatbestandsmerkmale (z.B. „Urkunde“, „verfälschen“) lediglich den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des Merkmals nach Laienart einigermaßen erfassen (‚Parallelwertung in der Laiensphäre‘; Tatbestandsirrtum auf rechtlicher Seite, vgl. § 16 StGB).
    • Beispiel 1: Gebürtiger Deutscher ohne jegliche juristischen Kenntnisse wirft Bierdeckel mit Strichen weg → (+) Strafbarkeit, da er zwar nicht die Definition einer „Urkunde“ i.S.d. § 274 StGB, aber die grundsätzliche Beweisfunktion des Bierdeckels kennt.
    • Beispiel 2: Frisch zugezogener Ausländer aus anderem Kulturkreis wirft Bierdeckel mit Strichen weg → (–) Strafbarkeit, sofern er auch in der Laiensphäre die Bedeutung des Bierdeckels nicht kennt. 

 

Absicht, im Rechtsverkehr zu täuschen

Absicht, im Rechtsverkehr zu täuschen (i.S.d. § 267 StGB) = Täter will einen Irrtum über die Echtheit  der Urkunde erregen und den Getäuschten durch den gedanklichen Inhalt zu einem rechtserheblichen Verhalten bestimmen

  • h.M.: Direkter Vorsatz / Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades) ausreichend. D.h. Täter kann auch einen außertatbestandlichen Erfolg anstreben, aber die Täuschung als sichere Folge voraussehen.
  • Die Täuschung muss sich nicht objektiv vollziehen (überschießende Innentendenz).

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung in besonders schweren Fällen (Abs. 3)

Siehe Abs. 3.

 

 

Qualifikation (Abs. 4)

Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.

Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.

 

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