StGB Strafgesetzbuch
Strafrecht AT
- 1.
- als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
- 2.
- als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
- 3.
- als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
- 4.
- als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
- 5.
- als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)
Prüfungsschema zur unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB): Täter leistet in einem Unglücksfall, bei gemeiner Gefahr oder gemeiner Not nicht die erforderliche und zumutbare Hilfe. Es handelt sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatsituation: Unglücksfall / gemeine Gefahr / gemeine Not
- Tathandlung: Nicht-Hilfeleisten
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Rechtsgut
Gefährdete Individualrechtsgüter (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum,...) -
Deliktart
Echtes Unterlassungsdelikt
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tatsituation: Unglücksfall / gemeine Gefahr / gemeine Not
Unglücksfall = plötzliches Ereignis, das erhebliche konkrete Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt (h.M.); str. ob ex-ante- oder ex-post-Betrachtung
Gemeine Gefahr = Zustand, bei dem die Möglichkeit erheblichen Schadens für unbestimmt viele Personen oder bedeutende Sachwerte nahe liegt
Beispiele: Naturkatastrophen, Brände
Gemeine Not = Notlage für die Allgemeinheit
Beispiele: Größere Hindernisse auf der Fahrbahn
Tathandlung: Nicht-Hilfeleisten
Nicht-Hilfeleisten = Nichtvornahme der zur drohenden Schadensabwendung erforderlichen und zumutbaren Hilfeleistung
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Erforderlich: Ohne Hilfeleistung besteht die Gefahr, dass sich die Unglückssituation zu einer nicht ganz unerheblichen Schädigung auswirkt; h.M.: entfällt, wenn andere tatsächlich Helfen oder wenn Selbsthilfe möglich ist; h.M.: ex-ante-Perspektive
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Zumutbar: Dem Täter nach Intensität der Gefahr und seinen Fähigkeiten abzuverlangen (Güter- und Interessenabwägung); Str. wenn Gefahr der Strafverfolgung droht wg. nemo tenetur
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Kriterium der "Zumutbarkeit" wird teilweise im Rahmen der Schuld geprüft.
Subjektiver Tatbestand
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) in Bezug auf die Tatsituation und die Tathandlung.
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen.
- Siehe für die allg. Fälle, in denen die Schuld entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
- e.A.: Hier zudem Vorschriften der tätigen Reue analog anwenden