StGB Strafgesetzbuch
Strafrecht AT
- 1.
- der Täter oder Teilnehmer ohne Schuld gehandelt hat oder
- 2.
- die Gegenstände einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen.
- 1.
- der nach Absatz 2 Entschädigungsberechtigte
- a)
- mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder
- b)
- den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder
- 2.
- es nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, dem Entschädigungsberechtigten den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand ohne Entschädigung dauerhaft zu entziehen.
Übersicht: Urkundendelikte, §§ 267 ff. StGB
Übersicht zu den Urkundendelikten: Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Mittelbare Falschbeurkundung im Amt (§ 271 StGB), Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) und Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB).
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Delikt |
§ 267 |
§ 268 |
§ 271 |
§ 348 |
§ 274 |
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Schutz |
Echtheitsschutz |
Wahrheitsschutz |
Bestandsschutz |
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Tat- |
Urkunden |
Technische Aufzeich-nungen |
Öffentliche Urkunden (§ 415 ZPO), Bücher, Dateien oder Register |
Urkunden & technische Auf-zeichnungen; beweiserhebliche Daten; Grenzmerkmale |
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Tat-bestands-alterna- |
Tatobjekt Urkunden:
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Tatobjekt techn. Aufz.:
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Einwirkungen von außen („mittelbar“):
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Einwirkung durch Amtsträger selbst (Sonderdelikt):
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Tathandlung Bestands-einwirkung:
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