StGB
Verweise
in § 70 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.
(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
Quelle: BMJ
Import:

Hehlerei (§ 259 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur Hehlerei (§ 259 StGB): Täter erschwert den staatlichen Zugriff auf die unmittelbaren Vorteile einer fremden Vortat im eigenen oder Drittinteresse durch Ankaufen, Absetzen, etc.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt
  5. Sache
  6. Erlangt durch Vortat
  7. Ein anderer
  8. Tathandlung
  9. Sich oder einem Dritten verschaffen
  10. Ankaufen
  11. Absetzen
  12. Absetzen helfen
  13. Subjektiver Tatbestand
  14. Bereicherungsabsicht
  15. Vorsatz
  16. Rechtswidrigkeit
  17. Schuld
  18. Strafantrag (§ 259 II i.V.m §§ 247, 248a StGB)
  19. Qualifikation (§ 260 und § 260a StGB)

 

Innerhalb der Anschlussdelikte (§§ 257 ff. StGB) regelt § 259 StGB die „sachliche Begünstigung“ (in Bezug auf die Beute) in eigenem Interesse oder dem eines Dritten.

Siehe hierzu die Übersicht: Anschlussdelikte §§ 257 ff. StGB.

 

  • Deliktart
    • Anschlussdelikt (setzt Vortat eines anderen voraus)
    • Restitutionsvereitelungsdelikt
    • Abstraktes Gefährdungsdelikt
  • Rechtsgut
    • Individualinteressen
      Vermögen des Vortatopfers, das vor der Aufrechterhaltung („Perpetuierung“) einer durch den Vortäter geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage geschützt werden soll (Perpetuierungstheorie)
    • h.M. zudem allgemeine Sicherheitsinteressen 
      Zudem Schutz eines jeden Vermögens vor künftigen Vermögensdelikten (Gefährlichkeitstheorie)

 

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt

Sache

Sache = Jeder körperliche Gegenstand

  • Auch Papiere, die Wert haben, z.B. Geld, Scheck
  • Auch tätereigene oder herrenlose Sachen (Eigentumsverhältnis irrelevant)

 

Erlangt durch Vortat

Vortat i.S.d. § 259 I StGB = „gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat“

Erlangen = Begründung der körperlichen Verfügungsgewalt über die Sache

  • Vollendung
    Vortat muss abgeschlossen (= vollendet) sein, sprich zur Sacherlangung geführt haben („erlangt hat“); dies ist in seltenen Fällen auch bereits beim Versuch der Fall

  • Unmittelbarkeitskriterium / Sachidentität
    Die „Ersatzhehlerei“ ist nicht strafbar: Tatobjekt muss unmittelbar aus der Vortat erlangt sein.
    z.B. nicht bei: 100.000 € Beute, die in Schmuck umgewandelt wurden, der als Geschenk an eingeweihte Frau geht; nach h.M: selbst nicht bei: 100.000 € Bargeld, die auf der Bank eingezahlt wurden und in anderen Scheinen wieder ausgezahlt wurden (a.A.: noch umfasst; Wertsummengedanke)

 

Ein anderer

„Ein anderer“ als der Hehler muss die Sache gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt haben.

Kann „anderer“ beim Rückerwerb vom Hehler auch wieder der Vortäter selbst sein?

  • h.M.: (-) Nein
    (pro) Wortlaut: „anderer“; Telos: Keine neue Rechtsgutsverletzung, wenn nur der ursprüngliche rechtswidrige Zustand wiederhergestellt wird; das Herstellen desselben Zustands darf strafrechtlich nicht zweimal in Ansatz gebracht werden.

  • a.A.: (+) Ja
    (pro) Wortlaut: Vortäter ist „anderer“ in Bezug auf die Hehlerei durch Ankauf durch den Hehler

 

 

Tathandlung

Gemeinsamkeiten aller Tathandlungen:

  • Perpetuierung des rechtswidrigen Zustands, durch ...
  • einverständliches, kollusives Zusammenwirken des Hehlers mit mindestens einem Vortäter.

 

Sich oder einem Dritten verschaffen

Sich oder einem Dritten verschaffen = Jedes Verhalten, das die (eigene oder die eines Dritten) Übernahme tatsächlicher Verfügungsgewalt im Wege des abgeleiteten Erwerbs zu eigenen Zwecken bewirkt

  • Eigene Zwecke = Eigens wirtschaftliches Interesse

  • Abgeleiteter Erwerb = Einverständliches Zusammenwirken (z.B. nicht: Raub)

Keine unabhängige Verfügungsgewalt z.B. bei Leihe, Miete, Verwahrung, Verrichtung

 

Ankaufen

Ankaufen = Unterfall des ‚Sich-Verschaffens' (daher gleiche Voraussetzungen, s.o.).

Beim Unterfall des ‚Ankaufens' wird die schuldrechtliche Einigung i.d.R. in Form eines Kaufvertrages geschlossen. Aber beachte: Lediglich das Schließen eines Kaufvertrages reicht noch nicht aus, da dieser alleine keine tatsächliche Verfügungsgewalt konstituiert.

 

Absetzen

Absetzen = Selbstständige, weisungsunabhängige rechtsgeschäftliche Übertragung im Wege entgeltlicher Verwertung

Beispiele: Verkauf, Tausch, Verpfändung, str.: Schenkung

Ist die Rückveräußerung an den Verletzten der Vortat strafbares ‚Absetzen'?

  • h.L.: (-) Nein, keine Strafbarkeit 
    (pro) Telos: Dann keine Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Vermögenslage (Perpetuierungstheorie) durch Rückerlangung des Gegenstandes durch den Verletzten

  • Rspr.: (+) Ja, Strafbarkeit
    (pro) Telos: Rechtswidrige Vermögenslage wird bei wirtschaftlicher Betrachtung dadurch aufrechterhalten, dass der Verletzte für den Gegenstand bezahlt
    (con) Entscheidend für Perpetuierung ist nicht die wirtschaftliche Lage, sondern der Besitz der konkreten Sache

 

Absetzen helfen

Absetzen helfen = Unselbstständige, weisungsabhängige Unterstützung der Absatzbemühung des Vortäters (= fremdes wirtschaftliches Interesse)

 

Ist für die Alternative „absetzen hilft“ ein Absatzerfolg notwendig (oder genügt irgendein Tätigwerden beim Absatz)?

  • e.A.: (-) Kein Absatz notwendig
    Aber: Absatzbemühungen müssen im konkreten Fall geeignet sein, die rechtswidrige Lage aufrechtzuerhalten.
    (pro) Historie/Wortlaut: Alte Fassung lautete „Mitwirken beim Absatz“, heute nur „absetzen hilft“ 

  • Rspr. & h.L.: (+) Absatzerfolg erforderlich
    (pro) Systematik: Die Tatalternativen „verschaffen“ und „absetzen“ erfordern Absatzerfolg - gleiches sollte für die Absatzhilfe gelten, da gleiche Strafe für alle; Telos: Unrecht der Hehlerei besteht in der Begründung neuer Verfügungsgewalt, die erst bei Absatzerfolg stattfindet

 

Subjektiver Tatbestand

Bereicherungsabsicht

Absicht (dolus directus 1. Grades) sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.

Bereicherungsabsicht = Streben nach einem Vermögensvorteil (= Mehrung des wirtschaftlichen Wertes der Vermögenslage)

Beachte: dem Wortlaut nach („oder einen Dritten“) auch Drittbereicherungsabsicht umfasst.

 

Vorsatz

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. aller sonstigen objektiven Tatbestandsmerkmale (insb. der Tatsache, dass das Tatobjekt aus einer rechtswidrigen Vortat stammt).

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafantrag (§ 259 II i.V.m §§ 247, 248a StGB)

§ 259 II StGB erklärt die Strafantragserfordernisse der § 247 und § 248a StGB für sinngemäß (gelten direkt nur für Diebstahl und Unterschlagung) anwendbar:

  • Haus- und Familienhehlerei
    In den Fällen des § 247 (Haus- und Familienhehlerei) ist zwingend ein Strafantrag erforderlich (absolutes Antragsdelikt).

  • Geringwertige Sachen
    In den Fällen des § 248a StGB (geringwertige Sachen) ist entweder ein Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erforderlich (relatives Antragsdelikt). Entscheidend ist der objektive Verkehrswert. Bei mehreren Sachen wird der Wert addiert. Umstritten ist die (Gesamt-)Wertschwelle (BGH: 25 €; a.A. 50 €).

 

Qualifikation (§ 260 und § 260a StGB)

  • § 260 StGB:

  • § 260a StGB: Gewerbsmäßige Bandenhehlerei (= gewerbsmäßig und Bandentat)

 

Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Strafrecht AT
Notizen
zu § 70 StGB
Keine Notizen vorhanden.