StGB Strafgesetzbuch
Strafrecht AT
- 1.
- in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder
- 2.
- einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, oder einer Therapieweisung nicht nachkommt
- 1.
- in Fällen der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 2 aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass die verurteilte Person andernfalls alsbald in einen Zustand nach § 20 oder § 21 geraten wird, infolge dessen eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist, oder
- 2.
- sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Absatz 1 oder 2 oder auf Grund anderer bestimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist, und
- a)
- gegen die verurteilte Person wegen Straftaten der in § 181b genannten Art eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde oder
- b)
- die Führungsaufsicht unter den Voraussetzungen des § 68b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 eingetreten ist und die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verhängt oder angeordnet wurde.
Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)
Prüfungsschema zum eigenständiges Sonderdelikt räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB): Täter eines Diebstahls (h.M.: oder Raubes) setzt, auf frischer Tat betroffen, ein qualifiziertes Nötigungsmittel ein, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Vortat
- Auf frischer Tat betroffen
- Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels
- Subjektiver Tatbestand
- Besitzerhaltungsabsicht
- Vorsatz
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Qualifikation
- Deliktart
Eigenständiges raubähnliches Sonderdelikt - Rechtsgut
Eigentum und Willensbetätigungsfreiheit
Der räuberische Diebstahl ist keine Qualifikation zu § 242 StGB. Daher muss § 242 StGB in der Überschrift auch nicht mitgenannt werden.
Siehe auch die Übersicht: Räuberische Delikte (§§ 249 ff. StGB).
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Vortat
- Als Vortat kommen in Betracht:
- ein vollendeter Diebstahl (§ 242 StGB),
- nach h.M. über den reinen Wortlaut hinaus - auch ein vollendeter Raub (§ 249 StGB)
(pro) Systematik: Raub ist auch ein Diebstahl + noch mehr
- Der Täter muss an dieser Vortat beteiligt gewesen sein, als:
- h.L.: Täter
- Rspr.: Täter oder Gehilfe
(pro) Wortlaut nennt nur Delikt, keine bestimmte Täterform
Auf frischer Tat betroffen
Auf frischer Tat = Täter ist noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe und es besteht ein zeitlicher Zusammenhang zur Vortat
Betroffen = Täter wird von einem anderen kurz nach der Wegnahme wahrgenommen
- Ein zeitlicher Zusammenhang besteht nach h.M.:
- ab unmittelbar nach der Wegnahme der Sache (Vollendung) und
- bis zur Sicherung der Sachherrschaft (Beendigung)
-
Beachte: Nur das Betroffensein muss „auf frischer Tat“ erfolgen, der Einsatz des Nötigungsmittels (s.u.) kann auch später bzw. entfernter erfolgen.
Ist der Täter auch betroffen, wenn er der Wahrnehmung durch Gewalt zuvorkommt?
Beispiel: T ist gerade ins Haus des A eingestiegen und hat eine goldene Armbanduhr eingesteckt, als er bemerkt, dass der A nur auf der Toilette war und gleich an ihm vorbeilaufen wird. Er versteckt sich hinter der Tür und schlägt den A von hinten nieder, noch bevor dieser den T wahrnimmt.
-
e.A.: (-) Nein, nicht betroffen, da er nicht wahrgenommen wird
(pro) Wörtliche Auslegung -
Rspr.: (+) Ja, betroffen, da beide aufeinandertreffen
(pro) Telos: Gefährlichkeit des Täters erhöht sich auch ohne, dass er wahrgenommen wird
Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels
Anwendung von Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben → Wie beim Raub (§ 249 StGB).
Subjektiver Tatbestand
Besitzerhaltungsabsicht
Absicht (dolus directus 1. Grades), sich im Besitz des gestohlenen Guts zu halten.
- Täter muss sich selbst (nicht: einen Dritten) im Besitz der Beute halten wollen
(pro) Wortlaut z.B. im Unterschied zu § 242 StGB (dort: "oder einem Dritten") -
Besitzerhaltungsabsicht muss nicht das einzige Handlungsziel sein, darf aber nicht ganz hinter die Absicht, sich der Ergreifung zu entziehen (Selbstbegünstigung) zurückfallen.
- Scheidet i.d.R. aus, wenn der Täter nicht mehr im Besitz der Beute ist. Aber beachte: Bei mittäterschaftlicher Begehung wird der Besitz des Mittäters zugerechnet (§ 25 II StGB).
Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der sonstigen objektiven Tatbestandsmerkmale.
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Qualifikation
-
Schwerer räuberischer Diebstahl (§ 250 StGB) = Qualifikation
-
Räuberischer Diebstahl mit Todesfolge (§ 251 StGB) = Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB)
Siehe allgemein zum Unterschied auch die Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall.
- Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen. Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.
- Erfolgsqualifikationen sollten stets getrennt geprüft werden.