StGB
Verweise
in § 68b StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,
1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.
(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.
(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.
(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.
Quelle: BMJ
Import:

Brandstiftung (§ 306 I StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur Brandstiftung (§ 306 I StGB): Täter setzt bestimmte fremde Tatobjekte in Brand oder zerstört diese durch Brandlegung.

Nach h.M. ist die Brandstiftung Qualifikation zur Sachbeschädigung (§ 303 StGB).

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt
  5. Fremdheit
  6. Katalogobjekt (Abs. 1 Nr. 1-6)
  7. Nr. 1: Gebäude und Hütten
  8. Nr. 2: Betriebsstätten und technischen Einrichtungen
  9. Nr. 3: Warenlager oder Warenvorräte
  10. Nr. 4: Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge
  11. Nr. 5: Wälder, Heiden oder Moore
  12. Nr. 6: Land-, ernährungs-, forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
  13. Tathandlung
  14. Inbrandsetzen
  15. Ganze / teilweise Zerstörung durch Brandlegung
  16. Kausalität und objektive Zurechnung
  17. Subjektiver Tatbestand
  18. Rechtswidrigkeit
  19. Schuld
  20. Strafzumessung
  21. Minder schwerer Fall (§ 306 II StGB)
  22. Tätige Reue (§ 306e StGB)
  23. Qualifikationen

 

 

§ 306 I StGB ist nach h.M. Qualifikation zu § 303 StGB, da es das einzige Brandstiftungsdelikt ist, das (wie § 303 StGB) Fremdheit erfordert.

Aufgrund der Komplexität des Deliktes sollten beide Delikte jedoch getrennt geprüft werden.

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

 

Tatobjekt

Fremdheit

Fremd = Nicht im Alleineigentum des Täters (Sache gehört zumindest auch einem anderen) und nicht herrenlos (vgl. § 959 BGB).

Katalogobjekt (Abs. 1 Nr. 1-6)

Die tauglichen Tatobjekte sind in Abs. 1 Nr. 1-6 abschließend aufgelistet. Wegen der hohen Strafandrohung (bis zu 10 Jahre) verlangt die h.M. bei allen Nrn. eine restriktive Auslegung der Tatbestandsmerkmale (teleologische Reduktion):

  • Bedeutender Wert: > 1.000€, oder
  • Gemeingefährlichkeit im Falle eines Brandes
    z.B. Gefahr, dass ein in Brand gesetztes Tatobjekt ein weiteres Tatobjekt gefährden könnte

 

Nr. 1: Gebäude und Hütten

Gebäude = Jedes von Dach und Wänden begrenztes Raumgebilde, das (zumindest auch) zum Betreten durch Menschen (und nicht für den Schutz von Tieren oder Sachen wie bei § 303 StGB - restriktive Auslegung) bestimmt und fest mit dem Boden verbunden ist (auch: türen- und fensterlose Rohbauten, Geräteschuppen).

Hütte = Unbewegliches Bauwerk, das mangels Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit nicht als Gebäude gilt (z.B. Bau-/Marktbude, zum Aufenthaltsraum umgebauter Bauwagen (str.))

 

Nr. 2: Betriebsstätten und technischen Einrichtungen

Betriebsstätten = Sachgesamtheit von baulichen Anlagen und Inventar, das zur Fertigung und Produktion in einem gewerblichen Betrieb dient

Technische Einrichtung = Sachgesamtheit von beweglichen oder unbeweglichen Sachen, die in einem gewerblichen Betrieb zur Fertigung und Produktion eingesetzt wird

 

Nr. 3: Warenlager oder Warenvorräte

Warenlager = Lagerstätten von beweglichen Sachen, die zum gewerblichen Umsatz bestimmt sind

Warenvorräte = Gesamtheit, der in einem Warenlager eingelagerten beweglichen Sachen, die zum gewerblichen Umsatz bestimmt sind

 

Nr. 4: Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge

Kraftfahrzeuge = Zur Fortbewegung dienende Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden und nicht an Bahngleise gebunden sind (Legaldefinition in § 248b IV StGB)

Schienenfahrzeuge = Auf Schienen geführte Landfahrzeuge

Luftfahrzeuge = Zur Fortbewegung dienende Fahrzeuge, die in der Luft frei beweglich sind

Wasserfahrzeuge = Zur Fortbewegung auf dem Wasser dienende Fahrzeuge (nicht: Paddelboote mitten im See – restriktive Auslegung mangels Gemeingefährlichkeit, s.o.)

 

Nr. 5: Wälder, Heiden oder Moore

Wälder = Zusammenhängende, mit Bäumen bedeckte Bodenflächen, inklusive des Unterholzes und des übrigen Pflanzenwuchses

Heide = Offene Landschaft mit typischerweise Zwergsträuchern als Vegetation

Moor = Dauerhaftes Feuchtgebiet mit Torfboden und charakteristischer Vegetation

 

Nr. 6: Land-, ernährungs-, forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

Erzeugnisse = Sachen, deren unmittelbarer Produktionsprozess beendet ist, ohne dass sie weiterverarbeitet sind.

  • Landwirtschaftliche Erzeugnisse: Sich aus dem planmäßigen Betreiben von Ackerbau und Viehzucht ergebende pflanzliche und tierische Erzeugnisse
  • Ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse: Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die einen gewissen Bearbeitungsgrad erfahren haben (z.B. unbearbeitete Milch)
  • Forstwirtschaftliche Erzeugnisse: Sich aus der planmäßigen Nutzung von Waldflächen ergebend Erzeugnisse (z.B. ganze Baumstämme)

 

Anlagen = Feste, auf Dauer installierte Einrichtungen, die der Erzeugung und Verarbeitung von Produkten der genannten Wirtschaftszweige dienen.

  • Landwirtschaftliche Anlagen: Insb. bestellte Felder sowie andere landwirtschaftliche Produktionsstätten (z.B. Gewächshäuser, Strohlager)
  • Ernährungswirtschaftliche Anlagen: Insb. der Tierproduktion dienende Stätten (z.B. Koppeln, Ställe)
  • Forstwirtschaftliche Anlagen: Insb. Holzlagerstätten, Aufforstungsflächen

 

 

Tathandlung

§ 306 I StGB ist Erfolgsdelikt. Die Tathandlung muss daher jeweils kausal und objektiv zurechenbar zu einer Beeinträchtigung des Tatobjekts geführt haben.

Inbrandsetzen

Inbrandsetzen = Ein wesentlicher Teil des Tatobjekts wird derart vom Feuer ergriffen, dass er auch nach Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffs selbstständig weiterbrennen kann.

  • Wesentlicher Teil: Teil, der nicht jederzeit entfernt werden kann, ohne dass das Objekt in seiner bestimmungsgemäßen Funktion beeinträchtigt würde (z.B. tragende Wände eines Gebäudes, Treppen; nicht: Möbel, Gardinen)

 

Wann ist das Inbrandsetzen im strafrechtlichen Sinne vollendet?

  • Rspr: Vollendung bereits, wenn sich der Brand auf wesentliche Teile ausbreiten kann.

  • a.A.: Vollendung erst, wenn sich der Brand tatsächlich auf wesentliche Teile ausgebreitet hat.
    (pro) Systematik: Für andere Fälle Versuchsstrafbarkeit (§ 23 I StGB) ausreichend

 

Ist ein im strafrechtlichen Sinne ein Inbrandsetzen bereits brennender Gebäude möglich?

Option 1: Inbrandsetzen an noch nicht brennender Stelle

  • h.M.: (+) Erneutes ‚Inbrandsetzen‘ → eigene Täterschaft
    (pro) Hat eigenständigen erheblichen Unwertgehalt; erschwert Rettung / Flucht
  • a.A.: (-) Kein eigenständiges Inbrandsetzen → ggf. (sukzessive) Beihilfe

 

Option 2: Verstärken / Intensivieren des Brandes an bereits brennender Stelle

  • h.M.: (-) Kein eigenständiges ‚Inbrandsetzen‘ → ggf. (sukzessive) Beihilfe
    (pro) Hat keinen eigenständigen erheblichen Unwertgehalt; erschwert Rettung / Flucht i.d.R. nicht zusätzlich; i.d.R. keine Tatherrschaft (kein ‚in den Händen halten‘)
  • a.A.: (+) Erneutes ‚Inbrandsetzen‘ → eigene Täterschaft

 

Ganze / teilweise Zerstörung durch Brandlegung

Brandlegung = Jede auf das Verursachen eines Brandes gerichtete Handlung

  • Kein „Feuer“ notwendig
  • Zum Brand muss es nicht kommen, es genügt, wenn die zerstörende Wirkung des Brandmittels eintritt; z.B. Brandbeschleuniger explodiert; Schwelbrände; Verrußung; Rauch; umfasst sind auch objektiv zurechenbare Folgeschäden wie insb. Löschschäden

Ganzes oder teilweises Zerstören = Vernichtung der Existenz oder wesentliche Beschädigung selbstständiger, für die Gesamtfunktion wesentlicher Teile, sodass die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig oder zumindest für einzelne Aufgaben ausgeschlossen ist

  • Rspr.: Teilweises Zerstören muss ‚von Gewicht‘ sein (restriktive Auslegung, s.o.)
    z.B. tage-/wochenlange Unbewohnbarkeit einer Unterwohnung

 

 

Kausalität und objektive Zurechnung

 

 

Subjektiver Tatbestand

Mindestens Eventualvorsatz (dolus eventualis)

Bei rein fahrlässiger Herbeiführung ist § 306d I StGB als eigenständiges Fahrlässigkeitsdelikt i.V.m. § 306 I StGB zu prüfen.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

Beachte vorliegend: 

  • h.M.: Schutzgut des § 306 I StGB ist das Eigentum, sodass der Täter dabei auch aufgrund einer rechtfertigenden Einwilligung sämtlicher Eigentümer gerechtfertigt sein kann.
  • a.A.: Alle Brandstiftungsdelikte tragen ein gemeingefährliches Element in sich, sodass das Rechtsgut nicht disponibel ist und eine Einwilligung somit ausscheidet.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung

Minder schwerer Fall (§ 306 II StGB)

Tätige Reue (§ 306e StGB)

  • Täter löscht Brand (auch mit Hilfe Dritter) freiwillig selbst oder bemüht sich freiwillig und ernsthaft darum…
  • vor Eintritt eines erheblichen Schadens, d.h.
    • bei Sachwerten: Mindestens 2.500€ zur Schadensbereinigung (str.)
    • bei Personenschäden: Körperverletzung mit erheblicher Verletzungsgefahr

 

 

Qualifikationen

  • Besonders schwere Brandstiftung nach § 306b I StGB
    § 306b I StGB stellt eine Erfolgsqualifikation zu § 306 I, § 306a I und II StGB dar. Letztere sollten zunächst gesondert geprüft werden. Bei der Prüfung der Erfolgsqualifikation kann dann darauf verwiesen werden.
  • Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB
    § 306c StGB stellt ebenfalls eine Erfolgsqualifikation zu § 306 I, § 306a I und II StGB dar. Letztere sollten zunächst gesondert geprüft werden. Bei der Prüfung der Erfolgsqualifikation kann dann darauf verwiesen werden.

Siehe auch die Übersicht: Brandstiftungsdelikte (§§ 306 ff. StGB).

 

Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Strafrecht AT
Notizen
zu § 68b StGB
Keine Notizen vorhanden.