StGB Strafgesetzbuch
Strafrecht AT
- 1.
- den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
- 2.
- sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
- 3.
- zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
- 4.
- bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
- 5.
- bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
- 6.
- Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
- 7.
- sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
- 8.
- jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
- 9.
- sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
- 10.
- keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
- 11.
- sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
- 12.
- die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
- 1.
- die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
- 2.
- die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
- 3.
- die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
- 4.
- die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Körperverletzung (§ 223 StGB)
Prüfungsschema zur Körperverletzung (§ 223 I StGB): Bestraft wird, wer einen anderen Menschen vorsätzlich körperlich misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver TB
- Tathandlung
- Körperliche Misshandlung (§ 223 I Alt. 1 StGB)
- Gesundheitsschädigung (§ 223 I Alt. 2 StGB)
- Kausalität
- Objektive Zurechnung
- Subjektiver TB
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafantrag (§§ 230, 77 ff. StGB)
- Qualifikation
- Rechtsgut:
Körperliche Unversehrtheit
Tatbestand
Objektiver TB
Tathandlung
Körperliche Misshandlung (§ 223 I Alt. 1 StGB)
Körperliche Misshandlung = Jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird
Beispiel: Insb. (aber nicht ausschließlich) jede substanzverletzende Einwirkung auf den Körper
Gesundheitsschädigung (§ 223 I Alt. 2 StGB)
Gesundheitsschädigung = Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand nachteilig abweichenden, krankhaften Zustands körperlicher (und psychischer; str.) Art
Stellt auch eine psychische Gesundheitsschädigung eine Körperverletzung dar?
- e.A.: Nie umfasst
(pro) Nachweisbarkeit; Unbestimmtheit; uferlose Strafausweitung - Rspr.: Umfasst, wenn somatisch objektivierbar
- a.A.: Stets umfasst
(pro) Effektiver Opferschutz; modernes Gesundheitsverständnis
Kausalität
Objektive Zurechnung
Subjektiver TB
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis).
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Aber: Beachte vorliegend insb. die Grenzen der Einwilligung durch § 228 StGB.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Strafantrag (§§ 230, 77 ff. StGB)
- Grundsatz: Strafantrag
Die vorsätzliche Körperverletzung wird grundsätzlich gem. § 230 StGB nur auf Strafantrag (§§ 77 ff. StGB) verfolgt. Dieser kann in den Fällen des § 230 II StGB auch vom Dienstvorgesetzten gestellt werden. - Ausnahme: Öffentliches Interesse
Die Strafverfolgungsbehörde kann jedoch auch ohne einen solchen tätig werden, wenn sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (daher: sog. relatives Antragsdelikt).
Qualifikation
- § 224 StGB: Gefährliche Körperverletzung
- § 225 StGB: Misshandlung von Schutzbefohlenen
- § 226 II StGB: Schwere Körperverletzung
- § 226 I StGB: Schwere Körperverletzung → Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB)
- § 227 I StGB: Körperverletzung mit Todesfolge → Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB)
- § 340 I StGB: Amtsträger in Bezug auf / in Ausübung seines Amtes
Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen. Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung. Erfolgsqualifikationen sollten stets getrennt geprüft werden.