StGB
Verweise
in § 68b StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,
1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.
(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.
(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.
(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.
Quelle: BMJ
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Mord (§§ 212, 211 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zum Mord (§§ 212 I, 211 StGB): Täter tötet einen anderen Menschen und verwirklicht dabei mindestens ein subjektives oder objektives Mordmerkmal.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt
  5. Tathandlung
  6. Kausalität
  7. Objektive Zurechnung
  8. Objektive Mordmerkmale (2. Gruppe)
  9. Heimtückisch
  10. Grausam
  11. Mit gemeingefährlichen Mitteln
  12. Subjektiver Tatbestand
  13. Vorsatz bezüglich der Tötung und ggf. der objektiven Mordmerkmale
  14. Subjektive ‚Absichtsmerkmale‘ (3. Gruppe)
  15. Ermöglichen einer Straftat / Ermöglichungsabsicht
  16. Verdecken einer Straftat / Verdeckungsabsicht
  17. Subjektive ‚Motivmerkmale‘ (1. Gruppe)
  18. Mordlust
  19. Befriedigung des Geschlechtstriebs
  20. Habgier
  21. Niedrige Beweggründe
  22. Rechtswidrigkeit
  23. Schuld
  24. Strafzumessung
  25. Teilnahme

 

  • Rechtsgut 
    Leben

 

Strittig ist, in welchem Verhältnis der Mord (§ 211 StGB) zum Totschlag (§ 212 StGB) steht:

  • h.L.: Totschlag ist Grunddelikt, Mord ist Qualifikation

  • Rspr.: Mord und Totschlag sind eigenständige Delikte mit je eigenem Unrechtsgehalt

Der nachfolgende Aufbau folgt der Ansicht der Literatur, und sollte bis zum ersten Examen ohne Begründung übernommen werden.

Explizit diskussionswürdig ist die Unterscheidung lediglich, wenn es um die Strafbarkeit von Teilnehmern geht (wg. § 28 StGB; siehe die Problembox ganz am Ende)

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt

Tatobjekt ist ein anderer Mensch.

Der Suizid ist ebenso straflos, wie die Teilnahme hieran (Ausnahme: geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung, § 217 StGB). Kein Suizid, sondern ggf. Mord in mittelbarer Täterschaft, kann vorliegen, wenn der Täter das Opfer als Werkzeug gegen sich selbst verwendet, indem er etwa den Tod durch Zwang, Täuschung oder Erregen eines Irrtums verursacht (s. Sirius-Fall).

 

Tathandlung

§ 211 StGB erfordert die Tötung eines anderen Menschen.

 

Kausalität

 

Objektive Zurechnung

 

Objektive Mordmerkmale (2. Gruppe)

Die Mordmerkmale der 2. Gruppe stellen die besonders verwerfliche Begehungsweise der Tötung unter Strafe.

Heimtückisch

Heimtückisch = Bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers

  • Bewusst: Täter muss die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers erkennen

  • Ausnutzen: Arg- und Wehrlosigkeit erleichtert die Tötung

  • Arglos: Wer sich im Zeitpunkt des Beginns der Tat bei Fähigkeit zum Argwohn keines tätlichen Angriffs auf sein Leib oder Leben versieht.

    (Bewusstloser / Schlafender nimmt Fähigkeit zum Argwohn mit in den Schlaf. Nicht argwohnfähig sind Kleinkinder (str.))

  • Wehrlos: Wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außer Stande oder in seiner Verteidigungsfähigkeit stark eingeschränkt ist

Unverhältnismäßige Weite des Begriffs der Heimtücke

Aufgrund des besonders hohen Strafmaßes des § 211 StGB bedarf es nach h.M. insb. in außergewöhnlichen Konfliktlagen, die die Tat weder rechtfertigen noch entschuldigen, einer Einschränkung des Merkmals der „Heimtücke“ (sonst unverhältnismäßig → verfassungswidrig).

  • e.A. Lehre von der negativen Typenkorrektur
    Mordmerkmale haben nur indizielle / typisierende Bedeutung, sodass bei besonderen Umständen trotz Vorliegen der Heimtückevoraussetzungen nur Totschlag angenommen werden kann.
    (con) Widerspricht dem zwingenden Charakter der Tatbestandsmerkmale

  • a.A. Lehre von der positiven Typenkorrektur
    Es bedarf zusätzlicher Voraussetzungen bevor Heimtücke angenommen werden kann: Bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers…

    • e.A.: …mittels eines besonders verwerflichen Vertrauensbruchs
      (con) Sachwidriger Ausschluss bei fehlendem sozialem Kontakt zw. Opfer und Täter

    • a.A.: …mittels tückisch-verschlagenen Vorgehens 
      (con) Gleichsetzung mit Merkmal der Hinterlist (§ 224) widerspricht der Wortlaut

    • Rspr: …in feindseliger Willensrichtung (im subj. Tatbestand prüfen)
      In der Rechtsfolge sieht die Rspr. den Tatbestand auch bei Nicht-Vorliegen als erfüllt an, wendet bei Nicht-Vorliegen jedoch nach der Schuld-Prüfung § 49 I StGB strafmildernd an (s.u.)

 

Grausam

Grausam = Dem Opfer werden im Rahmen der Tötungshandlung (e.A.: aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung; im subj. TB prüfen) durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zugefügt, die über das zur Tötung erforderliche Maß hinausgehen

 

Mit gemeingefährlichen Mitteln

Mit gemeingefährlichen Mitteln = Mit Tatmitteln, deren Wirkungsweise der Täter in der konkreten Tatsituation nicht mehr zu beherrschen vermag und deren Einsatz geeignet ist eine Mehrzahl unbeteiligter Dritter (ab ca. 10 Personen) an Leib oder Leben zu gefährden.

Beispiele: Sprengstoff, Brandstiftung, Geisterfahrt

 

 

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bezüglich der Tötung und ggf. der objektiven Mordmerkmale

Je nach Ansicht

  • bei Heimtücke ggf. besonders: feindselige Willensrichtung
  • bei Grausamkeit: gefühllose und unbarmherzige Gesinnung

 

Subjektive ‚Absichtsmerkmale‘ (3. Gruppe)

Die Merkmale der 3. Gruppe stellen die besonders verwerflichen Zwecke (Wozu?) der Tötung unter Strafe.

 

Ermöglichen einer Straftat / Ermöglichungsabsicht

Absicht (dolus directus 1. Grades) bezüglich der Ermöglichung einer anderen Straftat und mindestens Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich des Todes.

Ermöglichungsabsicht = Tötungshandlung muss Mittel zur Ermöglichung einer Straftat sein (nicht nur Begleiterscheinung oder Folge).

  • Irrelevant, ob eigene oder fremde Straftat.
  • Auch bloß nach subjektiven Vorstellungen des Täters als Straftat zählende Handlung (z.B. um Diebstahl an nicht wissentlich eigener Sache zu ermöglichen).

 

Verdecken einer Straftat / Verdeckungsabsicht

Absicht (dolus directus 1. Grades) bezüglich des Verdeckens einer anderen Straftat und mindestens Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich des Todes.

Verdeckungsabsicht = Tötungshandlung muss Mittel zur Verdeckung einer Straftat sein (nicht nur Begleiterscheinung oder Folge)

Verdeckung = Verhinderung oder Erschwerung des Bekanntwerdens einer Vortat oder ihres Täters (gegenüber den Strafverfolgungsbehörden oder anderen Personen)

Mord aus Verdeckungsabsicht durch Unterlassen?

  • h.L.: (–) Nicht durch Unterlassen möglich
    (pro) nemo tenetur: Täter müsste sonst selbst an seiner Bestrafung mithelfen
  • Rspr.: (+) Auch durch Unterlassen möglich
    (pro) nemo tenetur ist rein prozessualer Grundsatz, der nicht ins materielle Recht hineinwirkt

 

Subjektive ‚Motivmerkmale‘ (1. Gruppe)

Die Merkmale der 1. Gruppe stellen die besondere Verwerflichkeit des Beweggrundes (Weshalb?) der Tötung unter Strafe.

 

Mordlust

Mordlust = Der Tötungsvorgang / das Opfer sterben zu sehen ist der alleinige Zweck der Handlung.

Direkter Vorsatz erforderlich; bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) nicht ausreichend, da es dem Täter auf den Lustgewinn durch den Tötungsvorgang ankommen muss

Beispiele: Tötung aus Neugier, Angeberei, Zeitvertreib, Mutwillen

 

Befriedigung des Geschlechtstriebs

Befriedigung des Geschlechtstriebs = Tötung zur geschlechtlichen Befriedigung durch, mit Hilfe oder nach der Tötung

Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) ausreichend

Beispiele: „nach“ = später Video des Tötungsaktes anschauen; „mit Hilfe“ = Vergewaltigung; „durch“ = unmittelbar durch Tötungsakt

 

Habgier

Habgier = Durch ungezügeltes, rücksichtsloses und sittlich anstößiges Gewinnstreben um jeden Preis

  • e.A.: …zur Schaffung einer Vermögensmehrung
  • a.A.: …oder zur unmittelbaren Vermeidung von Aufwendungen

Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) ausreichend

 

Niedrige Beweggründe

Niedrige Beweggründe = Tatantriebe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich / verachtenswert sind

Tötungsanlass und Tötungsunrecht stehen bei den niedrigen Beweggründen in einem besonderen Missverhältnis.

Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) ausreichend

Beispiele: Rache oder Eifersucht, wenn die Gründe hierfür wiederum besonders verwerflich sind; Ausländerhass)

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung

Beim Mordmerkmal Heimtücke nimmt die Rspr. eine Strafmilderung nach § 49 I StGB vor, wenn die Tötung nicht in feindseliger Willensrichtung erfolgte.

 

 

Teilnahme

Wie sind Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfen) an einem Mord mit Merkmalen der 1. oder 3. Gruppe i.S.d. § 28 StGB zu bestrafen?

Die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe sind gem. der Definition in § 14 I StGB „besondere persönliche Merkmale“ i.S.d. § 28 StGB. Bei der Prüfung der Strafbarkeit von Teilnehmern (Anstiftern oder Gehilfen) an einem Mord ist umstritten, wo zu prüfen ist und wie sich auswirkt, ob diese besonderen persönlichen Merkmale auch beim jeweiligen Teilnehmer vorliegen: 

  • h.L.: Mord als Qualifikation zum Totschlag und daher Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)
    Sieht man mit der h.L. den Mord als Qualifikation zum Totschlag an, so sind die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe strafschärfend i.S.d. § 28 II StGB. Es tritt also durch die Qualifikation eine Verschärfung der Strafe gegenüber dem Grundtatbestand des Totschlags ein. Wenn ein Täter die Merkmale nicht selbst aufweist, ist er gem. 28 II StGB nicht wegen Mordes (ggf. aber wg. Beteiligung an einem Totschlag) strafbar. Prüfungsort ist nach dem subj. Tatbestand und vor der Rechtswidrigkeit (Tatbestandsverschiebung).

  • Rspr.: Mord und Totschlag als eigenständige Delikte und daher Strafzumessung (§ 28 I StGB) 
    Sieht man mit der Rspr. Mord und Totschlag als eigenständige Delikte an, so sind die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe strafbegründend i.S.d. § 28 I StGB. Wenn ein Täter sie nicht selbst aufweist, ist seine Strafe gem. § 28 I StGB nach § 49 I StGB zu mildern. Prüfungspunkt der Merkmale ist daher nach der Schuld bei der Strafzumessung.

 

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