StGB Strafgesetzbuch
Strafrecht AT
- 1.
- den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
- 2.
- sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
- 3.
- zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
- 4.
- bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
- 5.
- bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
- 6.
- Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
- 7.
- sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
- 8.
- jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
- 9.
- sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
- 10.
- keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
- 11.
- sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
- 12.
- die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
- 1.
- die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
- 2.
- die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
- 3.
- die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
- 4.
- die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Grundschema: Fahrlässiges Begehungsdelikt (§ 15 Var. 2 StGB)
Grundprüfungsschema für das fahrlässige Begehungsdelikt. Hierbei wird ein Täter auch dann bestraft, wenn er einen Straftatbestand nicht vorsätzlich, sondern durch Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, somit fahrlässig verwirklicht hat.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Taterfolg
- Kausalität
- Objektive Zurechnung
- Pflichtwidrigkeitszusammenhang (rechtmäßiges Alternativverhalten)
- Schutzzweckzusammenhang
- Eigenverantwortlichkeitsprinzip
- Objektive Fahrlässigkeitselemente (§ 15 Var. 2 StGB)
- Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Subjektive Fahrlässigkeitselemente (§ 15 Var. 2 StGB)
- Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
- Allg. Schuldelemente
- Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (h.M.)
Tatbestand
Taterfolg
Kausalität
Die Tathandlung des Täters muss äquivalent kausal für den Erfolg gewesen sein (conditio sine qua non).
Objektive Zurechnung
Der eingetretene Erfolg muss gerade auf dem Pflichtverstoß des Täters beruhen.
Pflichtwidrigkeitszusammenhang (rechtmäßiges Alternativverhalten)
Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang besteht nicht, wenn der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.
Beispiel: A fährt mit seinem LKW an Radfahrer B vorbei und hält dabei nur 0,75m statt wie vorgeschrieben 1,5m Abstand ein. B wird dabei überrollt. Der zu geringe Abstand hat die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls zwar erhöht, dieser wäre jedoch auch bei ordnungsgemäßem Abstand eingetreten, da der B sternhagelvoll war.
Was ist Maßstab des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs i.R.d. objektiven Zurechnung?
-
e.A. Vermeidbarkeitstheorie (täterfreundlicher)
Zurechnung nur, wenn der Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (also vermeidbar gewesen wäre).
→ (-) keine objektive Zurechnung im Beispiel -
a.A. Risikoerhöhungstheorie (strenger)
Zurechnung bereits, wenn der Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten auch nur möglicherweise ausgeblieben wäre, das pflichtwidrige Verhalten das Risiko des Erfolgseintritts also zumindest erhöht hat.
→ (+) objektive Zurechnung im Beispiel
Schutzzweckzusammenhang
Objektive Zurechnung erfordert, dass der Schutzzweck der außer Acht gelassenen Norm gerade darin besteht, vor eingetretenem Erfolg zu schützen.
Eigenverantwortlichkeitsprinzip
Objektive Zurechnung entfällt bei einem eigenverantwortlichen Dazwischentreten des Opfers (h.M. Bestimmung nach dem Kriterium der Tatherrschaft) oder eines Dritten.
Objektive Fahrlässigkeitselemente (§ 15 Var. 2 StGB)
Die objektiven und subjektiven (s.u. Schuld) Fahrlässigkeitselemente ersetzen den subjektiven Tatbestand beim vorsätzlichen Begehungsdelikt. Wenn fraglich ist, ob der Täter vorsätzlich handelt oder fahrlässig, ist zunächst das vorsätzliche Delikt anzuprüfen und dort bedingter Vorsatz von bewusster Fahrlässigkeit abzugrenzen. Siehe hierzu die Übersicht Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Der Täter muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben.
- h.M.: Anlehnung an § 276 II BGB
Im Verkehr erforderliche Sorgfalt = Sorgfalt, die von einem besonnenen und gewissenhaften Dritten in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Täters zu beachten ist
Beachte: Einzelne Delikte (z.B. § 232 III Nr. 2 StGB, § 251 StGB) setzen ‚Leichtfertigkeit‘ voraus: Täter lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht = Täter beachtet nicht, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen muss → Anlehnung an grobe Fahrlässigkeit im Zivilrecht
Quelle zur Bestimmung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt:
- Außerstrafrechtliche Normen (z.B. § 3 StVO für Geschwindigkeiten im Verkehr).
- Erfahrungssätze/Verkehrssitte (z.B. Regeln der ärztlichen Heilkunst).
- h.M.: Sonderfähigkeiten und Sonderwissen des Täters werden berücksichtigt.
- Einschränkend: Sozialadäquanz/‚erlaubtes Risiko‘ (= riskante Verhaltensweisen werden wegen ihrer sozialen Notwendigkeit akzeptiert; z.B. Autofahren).
Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
- Liegt vor, wenn ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Täters mit einem solchen Erfolg und Kausalverlauf hätte rechnen können (nicht: außerhalb jeder Lebenserfahrung).
- Wer sich ordnungsgemäß verhält, darf grds. auch auf richtiges Verhalten anderer vertrauen („Vertrauensgrundsatz“). Vorschriftswidriges Verhalten Dritter ist daher – außer bei besonderen Anhaltspunkten – grds. nicht vorhersehbar (str.).
Rechtswidrigkeit
Prüfung der Rechtfertigungsgründe. Siehe hierzu die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht. Bei fahrlässigen Begehungsdelikten werden dabei folgende Modifikationen vertreten:
-
e.A. kein subjektives Rechtsfertigungselement erforderlich,
-
a.A. zumindest ‚generelle Verteidigungstendenz‘ erforderlich
Schuld
Subjektive Fahrlässigkeitselemente (§ 15 Var. 2 StGB)
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage sein, die Sorgfaltspflichten zu erkennen und zu erfüllen.
- Falls (-) ggf.: „Übernahmeverschulden“ = Täter ist freiwillig übernommener Aufgabe nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen nicht gewachsen, hätte dies jedoch wissen können bzw. wusste dies
Beispiel: Arzt übernimmt aus Profitgier komplexe Operation, die seine fachliche Kompetenz deutlich übersteigt / für die er nicht die technisch-apparative Ausstattung hat.
Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
Vorhersehbarkeit des Erfolgs unter (einschränkender) Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters.
Allg. Schuldelemente
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht. In Betracht kommt etwa ein Irrtum über die Garantenpflicht = Verbotsirrtum (§ 17 StGB).
Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (h.M.)
Wie bei den Unterlassungsdelikten, kommt nach h.M. auch bei fahrlässigen Begehungsdelikten der ungeschriebene Entschuldigungsgrund der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens in Frage. Hierfür ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen zwischen den ...
-
eigenen billigenswerten Interessen, die die fahrlässige Handlung motiviert haben und
-
daraus resultierenden Rechtsguteingriffen auf Opferseite.