StGB Strafgesetzbuch
Strafrecht AT
- 1.
- dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die verurteilte Person einer Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nachkommt oder im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 an einer Behandlung teilnimmt,
- 2.
- das Verhalten oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen nach § 67g, § 67h oder § 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich erscheinen lässt oder
- 3.
- dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist.
Übersicht: Urkundendelikte, §§ 267 ff. StGB
Übersicht zu den Urkundendelikten: Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Mittelbare Falschbeurkundung im Amt (§ 271 StGB), Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) und Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB).
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Delikt |
§ 267 |
§ 268 |
§ 271 |
§ 348 |
§ 274 |
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Schutz |
Echtheitsschutz |
Wahrheitsschutz |
Bestandsschutz |
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Tat- |
Urkunden |
Technische Aufzeich-nungen |
Öffentliche Urkunden (§ 415 ZPO), Bücher, Dateien oder Register |
Urkunden & technische Auf-zeichnungen; beweiserhebliche Daten; Grenzmerkmale |
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Tat-bestands-alterna- |
Tatobjekt Urkunden:
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Tatobjekt techn. Aufz.:
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Einwirkungen von außen („mittelbar“):
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Einwirkung durch Amtsträger selbst (Sonderdelikt):
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Tathandlung Bestands-einwirkung:
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