StGB
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in § 68a StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer.
(2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite.
(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen.
(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für die verurteilte Person und ihre Betreuung berühren, kein Einvernehmen, entscheidet das Gericht.
(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.
(6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer; Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
(7) Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 erteilt, steht im Einvernehmen mit den in Absatz 2 Genannten auch die forensische Ambulanz der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 6, soweit sie die Stellung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers betreffen, auch für die forensische Ambulanz.
(8) Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz haben fremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des durch § 203 geschützten Verhältnisses anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, einander zu offenbaren, soweit dies notwendig ist, um der verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden. Darüber hinaus haben die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz solche Geheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und dem Gericht zu offenbaren, soweit aus ihrer Sicht
1.
dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die verurteilte Person einer Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nachkommt oder im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 an einer Behandlung teilnimmt,
2.
das Verhalten oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen nach § 67g, § 67h oder § 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich erscheinen lässt oder
3.
dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist.
In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen Tatsachen im Sinne von § 203 Abs. 1, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der forensischen Ambulanz offenbart wurden, nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden.
Quelle: BMJ
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Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zum eigenständiges Sonderdelikt räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB): Täter eines Diebstahls (h.M.: oder Raubes) setzt, auf frischer Tat betroffen, ein qualifiziertes Nötigungsmittel ein, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. 

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Vortat
  5. Auf frischer Tat betroffen
  6. Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels
  7. Subjektiver Tatbestand
  8. Besitzerhaltungsabsicht
  9. Vorsatz
  10. Rechtswidrigkeit
  11. Schuld
  12. Qualifikation

 

  • Deliktart
    Eigenständiges raubähnliches Sonderdelikt
  • Rechtsgut
    Eigentum und Willensbetätigungsfreiheit

 

Der räuberische Diebstahl ist keine Qualifikation zu § 242 StGB. Daher muss § 242 StGB in der Überschrift auch nicht mitgenannt werden.

Siehe auch die Übersicht: Räuberische Delikte (§§ 249 ff. StGB).

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Vortat

  • Als Vortat kommen in Betracht: 

 

  • Der Täter muss an dieser Vortat beteiligt gewesen sein, als: 
    • h.L.: Täter 
    • Rspr.: Täter oder Gehilfe
      (pro) Wortlaut nennt nur Delikt, keine bestimmte Täterform

 

Auf frischer Tat betroffen

Auf frischer Tat = Täter ist noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe und es besteht ein zeitlicher Zusammenhang zur Vortat

Betroffen = Täter wird von einem anderen kurz nach der Wegnahme wahrgenommen

  • Ein zeitlicher Zusammenhang besteht nach h.M.:
    • ab unmittelbar nach der Wegnahme der Sache (Vollendung) und
    • bis zur Sicherung der Sachherrschaft (Beendigung)
  • Beachte: Nur das Betroffensein muss „auf frischer Tat“ erfolgen, der Einsatz des Nötigungsmittels (s.u.) kann auch später bzw. entfernter erfolgen.

Ist der Täter auch betroffen, wenn er der Wahrnehmung durch Gewalt zuvorkommt?

Beispiel: T ist gerade ins Haus des A eingestiegen und hat eine goldene Armbanduhr eingesteckt, als er bemerkt, dass der A nur auf der Toilette war und gleich an ihm vorbeilaufen wird. Er versteckt sich hinter der Tür und schlägt den A von hinten nieder, noch bevor dieser den T wahrnimmt.

  • e.A.: (-) Nein, nicht betroffen, da er nicht wahrgenommen wird
    (pro) Wörtliche Auslegung

  • Rspr.: (+) Ja, betroffen, da beide aufeinandertreffen
    (pro) Telos: Gefährlichkeit des Täters erhöht sich auch ohne, dass er wahrgenommen wird

 

Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels

Anwendung von Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben → Wie beim Raub (§ 249 StGB).

 

 

Subjektiver Tatbestand

Besitzerhaltungsabsicht

Absicht (dolus directus 1. Grades), sich im Besitz des gestohlenen Guts zu halten.

  • Täter muss sich selbst (nicht: einen Dritten) im Besitz der Beute halten wollen
    (pro) Wortlaut z.B. im Unterschied zu § 242 StGB (dort: "oder einem Dritten")
  • Besitzerhaltungsabsicht muss nicht das einzige Handlungsziel sein, darf aber nicht ganz hinter die Absicht, sich der Ergreifung zu entziehen (Selbstbegünstigung) zurückfallen.

  • Scheidet i.d.R. aus, wenn der Täter nicht mehr im Besitz der Beute ist. Aber beachte: Bei mittäterschaftlicher Begehung wird der Besitz des Mittäters zugerechnet (§ 25 II StGB).

 

Vorsatz

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der sonstigen objektiven Tatbestandsmerkmale.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Qualifikation

Siehe allgemein zum Unterschied auch die Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall.

 

  • Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen. Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung. 
  • Erfolgsqualifikationen sollten stets getrennt geprüft werden.

 

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