StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
Strafrecht
Strafrecht AT
(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.
(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte
Übersicht zu den Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikten der §§ 242, 246, 249, 252, 253, 255, 263 und 266 StGB.
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Delikt |
Handlung |
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§ 246 StGB Unterschlagung |
Zueignung einer Sache |
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§ 242 StGB Diebstahl |
Wegnahme einer Sache |
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§ 249 StGB Raub |
Wegnahme einer Sache |
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§ 252 StGB Räuberischer Diebstahl |
Besitzerhaltung einer bereits weggenommenen Sache |
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§ 253, 255 StGB Räuberische Erpressung |
Vermögensschaden
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§ 263 StGB Betrug |
Vermögensschaden |
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§ 266 StGB Untreue |
Vermögensnachteil (= Vermögensschaden)
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Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Strafrecht AT
Notizen
zu § 68 StGB
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