StGB
Verweise
in § 67e StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.
(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.
(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.
Quelle: BMJ
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Rechtfertigungsgrund: Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zum Rechtfertigungsgrund für Beleidigungsdelikte bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen im wissenschaftlichen, künstlerischen, gewerblichen oder rechtsverteidigenden Kontext (§ 193 StGB).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen 
  3. Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen
  4. Äußerungen, zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten
  5. Wahrnehmung berechtigter Interessen
  6. Subjektives Rechtfertigungselement

 

§ 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) ist Rechtfertigungsgrund und wird im Rahmen der Rechtswidrigkeit geprüft. Er gilt jedenfalls für die §§ 185, 186 StGB, nach h.M. auch für §§ 187 und 189 StGB.

 

Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen 

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen

Auch über Gerichtsurteile, Leistungen von Rechtsanwälten oder Ärzten, Leistung von Behörden (a.A. noch RG).

 

Äußerungen, zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten

  • Auch Äußerungen durch Vertreter, insb. Rechtsanwälte; erfasst auch Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten und eidesstattliche Versicherungen
  • Nicht erfasst, sofern bewusst oder offensichtlich unwahr

 

Wahrnehmung berechtigter Interessen

Besonderer Fall der Interessensabwägung 

  • Berechtigtes Interesse
    Muss von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt sein; nicht bei wissenschaftlich unwahren oder offensichtlich unhaltbaren Behauptungen

  • Wahrnehmungsbefugnis
    Eigene Interessen des Äußernden oder ihm übertragene Interessen; auch wenn Interessen über Gruppen oder Verbände vertreten werden; allgemeine Interessen kann jedermann wahrnehmen

  • Geeignet und erforderlich zur Interessenwahrnehmung
    Äußerung muss Ziel ex ante förderlich erscheinen und muss mildestes Mittel sein

  • Angemessenheit der Äußerung
    Umfassende Abwägung von Interesse und beeinträchtigter Ehre; hier insb. Abwägung der Meinungs-, Presse und Kunstfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht

 

Subjektives Rechtfertigungselement

  • h.M.: Absicht erforderlich; muss aber nicht alleiniges Ziel sein
  • a.A.: Kenntnis der Rechtfertigung reicht aus, entsprechend dolus eventualis

 

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