StGB
Verweise
in § 67d StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
Quelle: BMJ
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Raub (§ 249 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zum Raub (§ 249 StGB): Täter nimmt eine fremde bewegliche Sache mit Zueignungsabsicht und unter Anwendung von Gewalt oder besonderer Drohung (sog. qualifiziertes Nötigungsmittel) weg.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
  5. Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels
  6. Gewalt gegen eine Person
  7. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
  8. Gewalt / Drohung als Mittel zur Wegnahme
  9. Subjektiver Tatbestand
  10. Zueignungsabsicht
  11. Vorsatz
  12. Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Zueignung
  13. Rechtswidrigkeit
  14. Schuld
  15. Qualifikation

 

  • Deliktart
    Erfolgsdelikt
  • Rechtsgut
    Eigentum (Diebstahlelement des Delikts); Willensfreiheit (Nötigungselement des Delikts)

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Wegnahme einer fremden beweglichen Sache

→ Siehe hierzu das Schema Diebstahl (§ 242 StGB).

Hier ggf. im Rahmen des „Bruchs“ den Raub von der räuberischen Erpressung abgrenzen (siehe hierzu ausführlich im Schema Erpressung, § 253 StGB):

  • h.L.: Abgrenzung nach innerer Willensrichtung
  • Rspr.: Abgrenzung nach äußerem Erscheinungsbild

 

Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels

Gewalt gegen eine Person

Gewalt = Jede körperliche Handlung (unabhängig vom Maß der Kraftentfaltung), durch die unmittelbar oder mittelbar körperlich wirkender Zwang beim Opfer entsteht, um nach der Vorstellung des Täters einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden

  • Psychischer Zwang nach ganz h.M. nicht umfasst (Arg. Wortlaut: „Gewalt gegen eine Person“).
  • Körperlicher Zwang nach h.M. auch gegenüber Schlafenden oder Bewusstlosen umfasst (z.B. Fesseln), sofern Täter dies tut, um erwarteten Widerstand zu überwinden (a.A.: von ihnen kein Widerstand zu erwarten).

Beispiele: Einsperren des Opfers (ist mittelbar körperlich wirkender Zwang); Schläge; Verabreichen eines Betäubungsmittels; Deo in die Augen sprühen (jeweils unmittelbar wirkender körperlicher Zwang)

 

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

Drohung = Ausdrückliches oder konkludentes Inaussichtstellen eines künftigen Übels für Leib oder Leben, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt

  • Intensität
    Im Unterschied zu § 240 StGB nicht jedes Inaussichtstellen eines „empfindlichen Übels“, sondern nur eines Übels für Leib oder Leben des Opfers umfasst.

  • Zeitpunkt
    Frühere Gewaltanwendung kann als aktuelle Drohung erneuter Gewalt während der Wegnahme weiterwirken.

  • Adressat

    • Androhung muss sich nicht gegen das Opfer / den Gewahrsamsinhaber, sondern kann sich auch gegen eine andere Person richten.
      z.B. Messer an den Hals eines Kunden halten, um ohne Störung durch Kassierer die Kasse leer räumen zu können

    • Drohung muss für Vollendung vom Opfer bemerkt und ernst genommen werden (h.M.); irrelevant ist sodann, ob Täter die Drohung wirklich realisieren kann.
      z.B. auch vom Opfer als echt empfundene Scheinwaffe

 

 

Gewalt / Drohung als Mittel zur Wegnahme

In welcher Beziehung müssen Gewalt/Drohung und Wegnahme zueinander stehen?

  • e.A.: Kausalzusammenhang
    Gewalt/Drohung muss objektiv kausal für die Wegnahme sein.
    (con) Kaum nachweisbar (Hätte Opfer ohne Gewalt Wegnahme verhindert?)

  • Rspr. (alt): Finalzusammenhang
    Gewalt/Drohung muss nach der Vorstellung des Täters subjektiv als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt werden (→ Vorsatz bzgl. Kausalität).
    (pro) Wortlaut: Nicht „durch…“, sondern „mit..“ / „unter...“

  • Rspr. (neuere Tendenz): Raubspezifische Einheit
    Gewalt/Drohung muss nach der Vorstellung des Täters subjektiv als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt werden und es muss ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen Gewalt/Drohung und Wegnahme bestehen.
    (pro) Systematik: Nur dann liegt das „typische Tatbild eines Raubes“ vor; sonst separate § 242 und § 240 StGB

 

 

Subjektiver Tatbestand

Neben dem allgemeinen (Eventual-)Vorsatz ist die „Absicht … die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“ erforderlich. Die Zueignung muss sich nicht objektiv vollziehen (überschießende Innentendenz)

Zueignungsabsicht

Zueignungsabsicht = Absicht, Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen (= Enteignung + Aneignung)

  • Enteignungsvorsatz: Eventualvorsatz (dolus eventualis) ausreichend + auf Dauer angelegt 
    (→ Abgrenzung zur straflosen Gebrauchsanmaßung)

  • Aneignungsabsicht: Absicht (dolus directus 1. Grades) erforderlich + reicht, wenn vorübergehend 
    (→ Abgrenzung zu Sachbeschädigung)

 

Vorsatz

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich aller sonstigen objektiven Tatbestandsmerkmale.

 

Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Zueignung

Die Rechtswidrigkeit der Zueignung muss auch objektiv vorliegen, sie wird jedoch häufig erst i.R.d. subjektiven Tatbestands geprüft, da erst hier klar wird, worauf sich die Zueignung genau bezieht. Wird die Rechtswidrigkeit erst hier geprüft, muss dennoch weiterhin in ihre objektive und subjektive Komponente unterschieden werden.

  • Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung: Der materiellen Eigentumsordnung widersprechend und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch gedeckt.

  • Subjektive Rechtswidrigkeit der Zueignung: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Rechtswidrigkeit der Zueignung.
    Irrige Vorstellung eines Anspruchs ist nach h.M. Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB (a.A.: Verbotsirrtum gem. § 17 StGB).

 

 

Rechtswidrigkeit

Da ein qualifiziertes Nötigungsmittel eingesetzt wird, ist (im Unterschied zu § 240 StGB) keine besondere Verwerflichkeitsprüfung erforderlich. Der Einsatz eines solchen ist stets verwerflich. Die Rechtswidrigkeit wird daher durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Qualifikation

Siehe allgemein zum Unterschied auch die Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall.

 

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