StGB
Verweise
in § 66c StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die
1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,
a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und
b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
2.
eine Unterbringung gewährleisten,
a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und
b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels
a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie
b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.
(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.
Quelle: BMJ
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Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§§ 303, 305a StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur Qualifikation der Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305a StGB): Täter zerstört ganz oder teilweise technische Arbeitsmittel für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens (Nr. 1) oder für dienstliche Zwecke (Nr. 2) oder Kraftfahrzeuge zur Erfüllung dienstlicher Zwecke (Nr. 3).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Objektiver Tatbestand des Grunddelikts
  5. Objektiver Tatbestand der Qualifikation
  6. Tatobjekt
  7. Technisches Arbeitsmittel für die Errichtung (Abs. 1 Nr. 1)
  8. Technische Arbeitsmittel für dienstliche Zwecke (Abs. 1 Nr. 2)
  9. Kraftfahrzeuge zur Erfüllung dienstlicher Zwecke (Abs. 1 Nr. 3)
  10. Tathandlung
  11. Subjektiver Tatbestand
  12. Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts
  13. Subjektiver Tatbestand der Qualifikation
  14. Rechtswidrigkeit
  15. Schuld

 

  • Schutzgut
    Eigentum

 

  • Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
  • Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Objektiver Tatbestand des Grunddelikts

Hier Prüfung bzw. (bei getrenntem Aufbau) Verweis auf die vorherige Prüfung des Grunddeliktes der Sachbeschädigung (§ 303 StGB).

 

Objektiver Tatbestand der Qualifikation

Tatobjekt
Technisches Arbeitsmittel für die Errichtung (Abs. 1 Nr. 1)
  • Arbeitsmittel muss fremd sein 

  • Arbeitsmittel muss der Errichtung (nicht lediglich dem laufenden Betrieb) einer Anlage oder eines Unternehmens dienen

  • Arbeitsmittel muss von bedeutendem Wert sein (ca. > 1.500€)

 

Technische Arbeitsmittel für dienstliche Zwecke (Abs. 1 Nr. 2)
  • Eigentumsverhältnisse (Fremdheit) irrelevant

  • Arbeitsmittel muss der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, dem Katastrophenschutz oder einem Rettungsdienst für den Einsatz dienen

  • Arbeitsmittel muss von bedeutendem Wert sein (ca. > 1.500€)

 

Kraftfahrzeuge zur Erfüllung dienstlicher Zwecke (Abs. 1 Nr. 3)
  • Eigentumsverhältnisse (Fremdheit) irrelevant

  • Kraftfahrzeug (Legaldefinition in § 248b IV StGB) muss der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, dem Katastrophenschutz oder einem Rettungsdienst dienen

  • Neben Land- auch Luft- und Wasserfahrzeuge

 

 

Tathandlung

Ganzes oder teilweises Zerstören = Vernichtung der Existenz oder wesentliche Beschädigung selbstständiger, für die Gesamtfunktion wesentlicher Teile, sodass die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig oder zumindest für einzelne Aufgaben ausgeschlossen ist

Reines Beschädigen (wie i.R.d. Grundtatbestandes § 303 StGB) reicht nicht aus

 

 

Subjektiver Tatbestand

Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts

Hier Prüfung bzw. (bei getrenntem Aufbau) Verweis auf die vorherige Prüfung des subjektiven Tatbestands des Grunddeliktes der Sachbeschädigung (§ 303 StGB).

 

Subjektiver Tatbestand der Qualifikation

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis).

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

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