StGB
Verweise
in § 66 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.
(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.
(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.
Quelle: BMJ
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Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB i.V.m. Grundtatbestand)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur Erfolgsqualifikation Brandstiftung mit Todesfolge § 306c StGB: Bestraft wird, wer durch die Brandstiftung leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Verwirklichung eines Grundtatbestandes der §§ 306 – 306b StGB
  4. Eintritt der schweren Folge
  5. Kausalität und objektive Zurechnung
  6. Tatspezifischer Gefahrzusammenhang
  7. Objektive Leichtfertigkeitselemente
  8. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
  9. Objektive Vorhersehbarkeit
  10. Rechtswidrigkeit
  11. Schuld
  12. Subjektive Leichtfertigkeitselemente
  13. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
  14. Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
  15. All. Schuldelemente

 

 

Tatbestand

Verwirklichung eines Grundtatbestandes der §§ 306 – 306b StGB

Siehe die Schemata dort.

In der Prüfung sollte zunächst gesondert der Grundtatbestand geprüft werden. Bei der vorliegenden Prüfung der Erfolgsqualifikation kann dann hier kurz darauf verwiesen werden.

Eintritt der schweren Folge

Tod eines anderen Menschen.

Kann auch ein Tatbeteiligter „anderer Mensch“ sein?

→ Siehe das Schema Schwere Brandstiftung (§ 306a II StGB)

 

Kausalität und objektive Zurechnung

Die Verwirklichung des Grunddeliktes muss kausal (conditio sine qua non) für die schwere Folge sein und der Täter muss durch die Verwirklichung des Grunddeliktes ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, das sich in der konkret eingetretenen schweren Folge realisiert hat.

 

Tatspezifischer Gefahrzusammenhang

Im Tod des Menschen muss sich gerade die typischerweise der Brandstiftungshandlung innewohnende Gefahr verwirklicht haben.

Beispiele: Tod durch Ersticken, Verbrennen, Einsturz, Explosion des Sprengstoffs; Sprung aus einem Fenster zur Rettung vor dem Feuer

‚Retterschäden‘

Rettungswillige, die sich freiwillig und sehenden Auges in den Gefahrenbereich (zurück) begeben

→ Siehe das Schema Schwere Brandstiftung (§ 306a II StGB)

 

Objektive Leichtfertigkeitselemente

Abweichend von der Grundregel des § 18 StGB (fahrlässig), erfordert § 306c StGB, dass der Täter „wenigstens leichtfertig“ den Tod eines anderen Menschen verursacht.

Siehe hierzu auch die Übersicht: Vorsatz und Fahrlässigkeit 

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Leichtfertigkeit erfordert, dass der Täter lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. (Rspr.: Durch Verwirklichung des Grunddeliktes indiziert)

Objektive Vorhersehbarkeit

Leichtfertigkeit erfordert, dass der Täter also nicht beachtet, was sich objektiv für einen Menschen in der konkreten Lage aufdrängen muss.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

  

 

Schuld

Subjektive Leichtfertigkeitselemente

Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

Leichtfertigkeit erfordert, dass der Täter lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt entsprechend seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. (Rspr.: Durch Verwirklichung des Grunddeliktes indiziert)

Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges

Leichtigkeit erfordert, dass die Möglichkeit des Todes sich für den Täter unter (einschränkender) Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufgedrängt hat.

 

All. Schuldelemente

Siehe für die allg. Fälle, in denen die Schuld entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

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