StGB
Verweise
in § 66 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.
(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.
(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.
Quelle: BMJ
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Mord (§§ 212, 211 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zum Mord (§§ 212 I, 211 StGB): Täter tötet einen anderen Menschen und verwirklicht dabei mindestens ein subjektives oder objektives Mordmerkmal.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt
  5. Tathandlung
  6. Kausalität
  7. Objektive Zurechnung
  8. Objektive Mordmerkmale (2. Gruppe)
  9. Heimtückisch
  10. Grausam
  11. Mit gemeingefährlichen Mitteln
  12. Subjektiver Tatbestand
  13. Vorsatz bezüglich der Tötung und ggf. der objektiven Mordmerkmale
  14. Subjektive ‚Absichtsmerkmale‘ (3. Gruppe)
  15. Ermöglichen einer Straftat / Ermöglichungsabsicht
  16. Verdecken einer Straftat / Verdeckungsabsicht
  17. Subjektive ‚Motivmerkmale‘ (1. Gruppe)
  18. Mordlust
  19. Befriedigung des Geschlechtstriebs
  20. Habgier
  21. Niedrige Beweggründe
  22. Rechtswidrigkeit
  23. Schuld
  24. Strafzumessung
  25. Teilnahme

 

  • Rechtsgut 
    Leben

 

Strittig ist, in welchem Verhältnis der Mord (§ 211 StGB) zum Totschlag (§ 212 StGB) steht:

  • h.L.: Totschlag ist Grunddelikt, Mord ist Qualifikation

  • Rspr.: Mord und Totschlag sind eigenständige Delikte mit je eigenem Unrechtsgehalt

Der nachfolgende Aufbau folgt der Ansicht der Literatur, und sollte bis zum ersten Examen ohne Begründung übernommen werden.

Explizit diskussionswürdig ist die Unterscheidung lediglich, wenn es um die Strafbarkeit von Teilnehmern geht (wg. § 28 StGB; siehe die Problembox ganz am Ende)

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt

Tatobjekt ist ein anderer Mensch.

Der Suizid ist ebenso straflos, wie die Teilnahme hieran (Ausnahme: geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung, § 217 StGB). Kein Suizid, sondern ggf. Mord in mittelbarer Täterschaft, kann vorliegen, wenn der Täter das Opfer als Werkzeug gegen sich selbst verwendet, indem er etwa den Tod durch Zwang, Täuschung oder Erregen eines Irrtums verursacht (s. Sirius-Fall).

 

Tathandlung

§ 211 StGB erfordert die Tötung eines anderen Menschen.

 

Kausalität

 

Objektive Zurechnung

 

Objektive Mordmerkmale (2. Gruppe)

Die Mordmerkmale der 2. Gruppe stellen die besonders verwerfliche Begehungsweise der Tötung unter Strafe.

Heimtückisch

Heimtückisch = Bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers

  • Bewusst: Täter muss die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers erkennen

  • Ausnutzen: Arg- und Wehrlosigkeit erleichtert die Tötung

  • Arglos: Wer sich im Zeitpunkt des Beginns der Tat bei Fähigkeit zum Argwohn keines tätlichen Angriffs auf sein Leib oder Leben versieht.

    (Bewusstloser / Schlafender nimmt Fähigkeit zum Argwohn mit in den Schlaf. Nicht argwohnfähig sind Kleinkinder (str.))

  • Wehrlos: Wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außer Stande oder in seiner Verteidigungsfähigkeit stark eingeschränkt ist

Unverhältnismäßige Weite des Begriffs der Heimtücke

Aufgrund des besonders hohen Strafmaßes des § 211 StGB bedarf es nach h.M. insb. in außergewöhnlichen Konfliktlagen, die die Tat weder rechtfertigen noch entschuldigen, einer Einschränkung des Merkmals der „Heimtücke“ (sonst unverhältnismäßig → verfassungswidrig).

  • e.A. Lehre von der negativen Typenkorrektur
    Mordmerkmale haben nur indizielle / typisierende Bedeutung, sodass bei besonderen Umständen trotz Vorliegen der Heimtückevoraussetzungen nur Totschlag angenommen werden kann.
    (con) Widerspricht dem zwingenden Charakter der Tatbestandsmerkmale

  • a.A. Lehre von der positiven Typenkorrektur
    Es bedarf zusätzlicher Voraussetzungen bevor Heimtücke angenommen werden kann: Bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers…

    • e.A.: …mittels eines besonders verwerflichen Vertrauensbruchs
      (con) Sachwidriger Ausschluss bei fehlendem sozialem Kontakt zw. Opfer und Täter

    • a.A.: …mittels tückisch-verschlagenen Vorgehens 
      (con) Gleichsetzung mit Merkmal der Hinterlist (§ 224) widerspricht der Wortlaut

    • Rspr: …in feindseliger Willensrichtung (im subj. Tatbestand prüfen)
      In der Rechtsfolge sieht die Rspr. den Tatbestand auch bei Nicht-Vorliegen als erfüllt an, wendet bei Nicht-Vorliegen jedoch nach der Schuld-Prüfung § 49 I StGB strafmildernd an (s.u.)

 

Grausam

Grausam = Dem Opfer werden im Rahmen der Tötungshandlung (e.A.: aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung; im subj. TB prüfen) durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zugefügt, die über das zur Tötung erforderliche Maß hinausgehen

 

Mit gemeingefährlichen Mitteln

Mit gemeingefährlichen Mitteln = Mit Tatmitteln, deren Wirkungsweise der Täter in der konkreten Tatsituation nicht mehr zu beherrschen vermag und deren Einsatz geeignet ist eine Mehrzahl unbeteiligter Dritter (ab ca. 10 Personen) an Leib oder Leben zu gefährden.

Beispiele: Sprengstoff, Brandstiftung, Geisterfahrt

 

 

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bezüglich der Tötung und ggf. der objektiven Mordmerkmale

Je nach Ansicht

  • bei Heimtücke ggf. besonders: feindselige Willensrichtung
  • bei Grausamkeit: gefühllose und unbarmherzige Gesinnung

 

Subjektive ‚Absichtsmerkmale‘ (3. Gruppe)

Die Merkmale der 3. Gruppe stellen die besonders verwerflichen Zwecke (Wozu?) der Tötung unter Strafe.

 

Ermöglichen einer Straftat / Ermöglichungsabsicht

Absicht (dolus directus 1. Grades) bezüglich der Ermöglichung einer anderen Straftat und mindestens Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich des Todes.

Ermöglichungsabsicht = Tötungshandlung muss Mittel zur Ermöglichung einer Straftat sein (nicht nur Begleiterscheinung oder Folge).

  • Irrelevant, ob eigene oder fremde Straftat.
  • Auch bloß nach subjektiven Vorstellungen des Täters als Straftat zählende Handlung (z.B. um Diebstahl an nicht wissentlich eigener Sache zu ermöglichen).

 

Verdecken einer Straftat / Verdeckungsabsicht

Absicht (dolus directus 1. Grades) bezüglich des Verdeckens einer anderen Straftat und mindestens Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich des Todes.

Verdeckungsabsicht = Tötungshandlung muss Mittel zur Verdeckung einer Straftat sein (nicht nur Begleiterscheinung oder Folge)

Verdeckung = Verhinderung oder Erschwerung des Bekanntwerdens einer Vortat oder ihres Täters (gegenüber den Strafverfolgungsbehörden oder anderen Personen)

Mord aus Verdeckungsabsicht durch Unterlassen?

  • h.L.: (–) Nicht durch Unterlassen möglich
    (pro) nemo tenetur: Täter müsste sonst selbst an seiner Bestrafung mithelfen
  • Rspr.: (+) Auch durch Unterlassen möglich
    (pro) nemo tenetur ist rein prozessualer Grundsatz, der nicht ins materielle Recht hineinwirkt

 

Subjektive ‚Motivmerkmale‘ (1. Gruppe)

Die Merkmale der 1. Gruppe stellen die besondere Verwerflichkeit des Beweggrundes (Weshalb?) der Tötung unter Strafe.

 

Mordlust

Mordlust = Der Tötungsvorgang / das Opfer sterben zu sehen ist der alleinige Zweck der Handlung.

Direkter Vorsatz erforderlich; bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) nicht ausreichend, da es dem Täter auf den Lustgewinn durch den Tötungsvorgang ankommen muss

Beispiele: Tötung aus Neugier, Angeberei, Zeitvertreib, Mutwillen

 

Befriedigung des Geschlechtstriebs

Befriedigung des Geschlechtstriebs = Tötung zur geschlechtlichen Befriedigung durch, mit Hilfe oder nach der Tötung

Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) ausreichend

Beispiele: „nach“ = später Video des Tötungsaktes anschauen; „mit Hilfe“ = Vergewaltigung; „durch“ = unmittelbar durch Tötungsakt

 

Habgier

Habgier = Durch ungezügeltes, rücksichtsloses und sittlich anstößiges Gewinnstreben um jeden Preis

  • e.A.: …zur Schaffung einer Vermögensmehrung
  • a.A.: …oder zur unmittelbaren Vermeidung von Aufwendungen

Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) ausreichend

 

Niedrige Beweggründe

Niedrige Beweggründe = Tatantriebe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich / verachtenswert sind

Tötungsanlass und Tötungsunrecht stehen bei den niedrigen Beweggründen in einem besonderen Missverhältnis.

Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) ausreichend

Beispiele: Rache oder Eifersucht, wenn die Gründe hierfür wiederum besonders verwerflich sind; Ausländerhass)

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung

Beim Mordmerkmal Heimtücke nimmt die Rspr. eine Strafmilderung nach § 49 I StGB vor, wenn die Tötung nicht in feindseliger Willensrichtung erfolgte.

 

 

Teilnahme

Wie sind Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfen) an einem Mord mit Merkmalen der 1. oder 3. Gruppe i.S.d. § 28 StGB zu bestrafen?

Die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe sind gem. der Definition in § 14 I StGB „besondere persönliche Merkmale“ i.S.d. § 28 StGB. Bei der Prüfung der Strafbarkeit von Teilnehmern (Anstiftern oder Gehilfen) an einem Mord ist umstritten, wo zu prüfen ist und wie sich auswirkt, ob diese besonderen persönlichen Merkmale auch beim jeweiligen Teilnehmer vorliegen: 

  • h.L.: Mord als Qualifikation zum Totschlag und daher Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)
    Sieht man mit der h.L. den Mord als Qualifikation zum Totschlag an, so sind die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe strafschärfend i.S.d. § 28 II StGB. Es tritt also durch die Qualifikation eine Verschärfung der Strafe gegenüber dem Grundtatbestand des Totschlags ein. Wenn ein Täter die Merkmale nicht selbst aufweist, ist er gem. 28 II StGB nicht wegen Mordes (ggf. aber wg. Beteiligung an einem Totschlag) strafbar. Prüfungsort ist nach dem subj. Tatbestand und vor der Rechtswidrigkeit (Tatbestandsverschiebung).

  • Rspr.: Mord und Totschlag als eigenständige Delikte und daher Strafzumessung (§ 28 I StGB) 
    Sieht man mit der Rspr. Mord und Totschlag als eigenständige Delikte an, so sind die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe strafbegründend i.S.d. § 28 I StGB. Wenn ein Täter sie nicht selbst aufweist, ist seine Strafe gem. § 28 I StGB nach § 49 I StGB zu mildern. Prüfungspunkt der Merkmale ist daher nach der Schuld bei der Strafzumessung.

 

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