StGB
Verweise
in § 66 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.
(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.
(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.
Quelle: BMJ
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Untreue (§ 266 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur Untreue (§ 266 StGB): Täter verletzt eine Vermögensbetreuungspflicht (Treuebruchtatbestand) oder missbraucht eine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen (Missbrauchstatbestand) und fügt der Person, deren Vermögensinteressen er zu betreuen hat, einen Vermögensnachteil zu.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand 
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Missbrauchstatbestand (Abs. 1 Alt. 1) 
  5. Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten
  6. Gesetz 
  7. Behördlicher Auftrag
  8. Rechtsgeschäft
  9. Vermögensbetreuungspflicht (str.)
  10. Hauptpflicht
  11. Fremdnützigkeit
  12. Selbstständigkeit
  13. Erheblichkeit
  14. Missbrauch
  15. Treuebruchtatbestand (Abs. 1 Alt. 2)
  16. Vermögensbetreuungspflicht
  17. Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht 
  18. Zufügung eines Vermögensnachteils 
  19. Subjektiver Tatbestand
  20. Rechtswidrigkeit
  21. Schuld
  22. Strafzumessung
  23. Besonders schwerer Fall (Abs. 2 i.V.m. §§ 263 III StGB)
  24. Ausschlussklausel: Geringwertigkeit (Abs. 2 i.V.m. § 243 II StGB)
  25. Strafantrag (Abs. 2 i.V.m. §§ 247, 248a StGB)

 

  • Rechtsgut
    Vermögen
  • Deliktart
    • Erfolgsdelikt
    • Sonderdelikt (denn nur wer in einer Sonderbeziehung zum Opfer steht, kann Täter sein)

 

Die Untreue enthält zwei alternative Tatbestände: 

  • Missbrauchstatbestand (Alt. 1)
    Der Missbrauchstatbestand schützt fremdes Vermögen vor den Gefahren, die aus einer rechtlich begründeten Dispositionsbefugnis im Außenverhältnis beruhen. Die h.M. sieht Alt. 1 als speziellen Unterfall (lex specialis) der Alt. 2 an, sodass diese zuerst zu prüfen ist.

  • Treuebruchtatbestand (Alt. 2)
    Der Treuebruchtatbestand schützt fremdes Vermögen vor den Gefahren, die aus einer aus einem tatsächlichen Treueverhältnis resultierenden Dispositionsbefugnis im Innenverhältnis beruhen. 

Beide erfordern - im Unterschied zu den meisten anderen Vermögensdelikten - keine besondere Absicht (z.B. Bereicherungsabsicht). Die Untreue stellt eine zivilrechtliche Pflichtverletzung unter Strafe. Die h.M. fordert daher eine restriktive Auslegung der Tatbestandsmerkmale (sonst zu weit / unbestimmt und daher verfassungswidrig wg. Art. 103 II GG).

 

 

Tatbestand 

Objektiver Tatbestand

 

Missbrauchstatbestand (Abs. 1 Alt. 1) 

Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten

Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten = Rechtliche Möglichkeit im Außenverhältnis, Vermögensrechte eines anderen wirksam zu ändern, zu übertragen, aufzuheben oder mit Verbindlichkeiten zu belasten

Gesetz 
  • z.B. aus dem BGB: Ehegatten (§ 1357) Eltern (§§ 1626 ff.); Vormund (§§ 1793 ff.); Betreuer (§§ 1896 ff.); Pfleger (§§ 1905 ff.); Testamentsvollstrecker (§§ 2205 ff.)
  • z.B. nicht: Gutglaubensvorschriften (§§ 932 ff. BGB) sowie Duldungs- oder Anscheinsvollmachten, (Arg.:) diese schützen nur den gutgläubigen Erwerber, geben Veräußerer aber keine Befugnis 
Behördlicher Auftrag

Amtsträger, denen gewisse Dienstgeschäfte zugewiesen sind

Rechtsgeschäft

z.B. Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB); handelsrechtliche Vollmachten (§§ 48 ff., 54, 55, 125 ff. HGB); Geschäftsführung (§ 35 ff. GmbHG, § 82 AktG)

 

 

Vermögensbetreuungspflicht (str.)

Ist die Vermögensbetreuungspflicht Tatbestandsvoraussetzung des Missbrauchstatbestandes (Alt. 1)?

  • h.M.: (+) Ja
    (pro) Telos: Restriktive Auslegung zur Vorbeugung einer Ausuferung der Alt. 1; Wortlaut und Systematik: „und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat“ bezieht sich auf beide Alternativen, denn Alt. 1 = spezieller Unterfall (lex specialis) der Alt. 2.

  • a.A.: (–) Nein
    (pro) Wortlaut und Systematik: Satzteil sagt nur, dass Geschädigter betreuter Vermögensträger sein muss; Alt. 1. und Alt. 2 sind selbstständige Tatbestände mit unterschiedlichen Voraussetzungen, sodass der Satzteil nur für Alt. 2 gilt.

Vermögensbetreuungspflicht als zusätzliches Kriterium sorgt dafür, dass nicht jede zivilrechtliche Pflichtverletzung gleich strafrechtlich erfasst wird.

Kennzeichen der Vermögensbetreuungspflicht:

Hauptpflicht

Vermögensbetreuungspflicht muss „Hauptgegenstand“ (d.h. muss typischer und wesentlicher Inhalt) des Treueverhältnisses sein und nicht bloße Nebenpflicht (etwa aus schuldrechtlichen Austauschverträgen wie Miet-, Kauf- oder Darlehensverträgen).

Fremdnützigkeit

Die Pflicht muss fremdnützig sein und darf sich nicht auf eigene Kerninteressen beziehen.

Selbstständigkeit

Dem Pflichtigen muss ein gewisses Maß an Selbstständigkeit über das „Ob“ und „Wie“ der betreffenden Geschäfte eingeräumt sein.

Erheblichkeit

Die Pflicht muss von erheblicher/m Art / Umfang / Dauer sein.

 

 

Missbrauch

Missbrauch = Überschreiten des internen Dürfens im Rahmen des externen Könnens; h.M.: durch eine gravierende und evidente Pflichtverletzung
(Arg.: Gebotene restriktive Auslegung; z.B. nicht bereits Strafbarkeit einer wenig pfleglichen Behandlung eines ausgeliehenen Buches)

    • Internes Dürfen: Grenzen des Innenverhältnisses (hier: tatbestandsausschließendes Einverständnis prüfen, da dann vom internen Dürfen umfasst)

    • Externes Können: Begründung eines rechtswirksamen Außenverhältnisses mittels rechtsgeschäftlichen oder hoheitlichen Handelns (nicht nur tatsächlichen Handelns: dann ggf. Alt. 2)

 

 

 

Treuebruchtatbestand (Abs. 1 Alt. 2)

Vermögensbetreuungspflicht

s.o. (also Hauptpflicht / Fremdnützigkeit / Selbstständigkeit / Erheblichkeit)

Kann eine Vermögensbetreuungspflicht auch bei gesetzes- oder sittenwidrigen Geschäften bestehen (sog. Ganovenuntreue)?

Beispiel: A gibt dem B die bei einem Bankraub erbeuteten 100.000€ um diese zu „waschen“. Der B überweist das Geld stattdessen auf sein eigenes schweizer Treuhandkonto.

  • e.A. Juristische Treuepflichttheorie
    § 266 StGB findet keine Anwendung auf gesetzes- oder sittenwidrige Treueverhältnisse
    (pro) Systematik: Einheit der Rechtsordnung kein strafrechtlicher Schutz, wenn auch das Zivilrecht keinen gewährt (§§ 134, 138 BGB)

  • a.A. Faktische Treuepflichttheorie
    § 266 findet Anwendung auf sämtliche faktischen Treueverhältnisse
    (pro) Kein straffreier Raum im Ganovenbereich

Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht 

Vermögensbetreuungspflichtverletzung = Jedes tatsächliche Handeln oder Unterlassen, das im Widerspruch zur Treuepflicht steht

 

 

Zufügung eines Vermögensnachteils 

Beide Tatbestandsalternativen (Treuebruchtatbestand) und (Missbrauchstatbestand) jeweils erfordern zusätzlich die Zufügung eines Vermögensnachteils.

Kriterium der Zufügung eines Vermögensnachteils (erforderlich für Alt. 1 und Alt.2) entspricht jenem des Vermögensschadens beim Betrug (§ 263 StGB)  ausführlich hierzu beim Schema dort; d.h. insb.:

Erforderlich ist demnach eine ...

  • objektiv‑wirtschaftliche Schadensberechnung nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung der Vermögensvor- und Nachteile sowie ein/e
  • individuelle Schadensberechnung / individueller Schadenseinschlag (z.B. Zweckverfehlung). 

Besonderheit hier:

  • Kein Vermögensschaden, wenn der Täter objektiv durchgehend genügend Eigenmittel zur Kompensation des Nachteils bereithält und subjektiv ausgleichsbereit ist
  • Grds. kein Vermögensschaden bei Begleichung einer Verbindlichkeit, es sei denn durch die vorzeitige Erfüllung entsteht ein messbarer Schaden (z.B. Zinsschaden, Verlust von Zurückbehaltungsrechten oder Aufrechnungsmöglichkeiten)

 

 

Subjektiver Tatbestand

Zumindest bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis); keine besondere Absicht (z.B. Bereicherungsabsicht) erforderlich

  • Rspr. (alt) Subjektive Lösung: Wenn beim Vermögensnachteil nur eine schadensgleiche Vermögensgefährdung gegeben ist, ist zusätzlich Eventualvorsatz bzgl. eines späteren tatsächlichen Schadenseintritts erforderlich (Arg.: gebotene restriktive Auslegung)
  • Rspr. (neu): Schadensgleiche Vermögensgefährdungen werden (aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise) zunehmend als eingetretene Schäden angesehen, sodass es keines zusätzlichen subjektiven Elements bedarf.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung

Besonders schwerer Fall (Abs. 2 i.V.m. §§ 263 III StGB)

Abs. 2 verweist auf die Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle in § 263 III StGB. Ausführlich hierzu das Schema Betrug, § 263 StGB.

Ausschlussklausel: Geringwertigkeit (Abs. 2 i.V.m. § 243 II StGB)

Abs. 2 verweist auch auf die Ausschlussklausel des § 243 II StGB. Dies bedeutet, dass ein besonders schwerer Fall (nach 1.) ausgeschlossen ist, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

  • Rspr.: unter 25 €
  • a.A.: unter 50 €

 

 

Strafantrag (Abs. 2 i.V.m. §§ 247, 248a StGB)

Abs. 2 erklärt die Strafantragserfordernisse der § 247 und § 248a StGB für sinngemäß (gelten direkt nur für Diebstahl und Unterschlagung) anwendbar:

  • Haus- und Familienhehlerei
    In den Fällen des § 247 (Haus- und Familienhehlerei) ist zwingend ein Strafantrag erforderlich (absolutes Antragsdelikt).

  • Geringwertige Sachen
    In den Fällen des § 248a StGB (geringwertige Sachen) ist entweder ein Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erforderlich (relatives Antragsdelikt). Entscheidend ist der objektive Verkehrswert. Bei mehreren Sachen wird der Wert addiert. Umstritten ist die (Gesamt-)Wertschwelle (BGH: 25 €; a.A. 50 €).

 

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