Verweise
in § 62 StGB
StGB
Strafgesetzbuch
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
Quelle: BMJ
Import:
Übersicht: Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 ff. StGB)
Übersicht zu den Delikten Diebstahl und Unterschlagung sowie den dazugehörigen Qualifikationen, schweren Fällen und Strafantragserfordernissen gem. der §§ 242, 243, 244, 244a, 246, 247 und 248a StGB.
Siehe auch die noch grundlegendere Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)
|
Grundtatbestand |
Diebstahl |
Unterschlagung |
|
Qualifikation |
|
|
|
Strafzumessung (schwerer Fall) |
|
- |
|
Strafantrag |
|
|
Zuletzt bearbeitet:
Dokumente
zu Strafrecht AT
Notizen
zu § 62 StGB
Keine Notizen vorhanden.