StGB
Verweise
in § 57 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.
(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
Quelle: BMJ
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Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur Sachbeschädigung (§ 303 StGB): Täter beschädigt oder zerstört (Abs. 1) eine fremde Sache oder verändert oder ihr Erscheinungsbild (Abs. 2, „Graffitibekämpfungsparagraph“).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt: Fremde un-/bewegliche Sache
  5. Tathandlung
  6. Beschädigen / Zerstören (Abs. 1 Alt. 1 / 2)
  7. Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)
  8. Subjektiver Tatbestand
  9. Rechtswidrigkeit
  10. Schuld
  11. Qualifikation 

 

  • Rechtsgut 
    Eigentum
  • Deliktart
    Erfolgsdelikt

 

§ 303 StGB enthält drei Tatbestandsalternativen:

  • Beschädigen (Abs. 1 Alt. 1)

  • Zerstören (Abs. 1 Alt. 2)

  • Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)

Abs. 2 wird nach h.M. (str.) von Abs. 1 verdrängt, sodass Abs. 1 als erstes zu prüfen ist.

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt: Fremde un-/bewegliche Sache

Sache = Jeder körperliche Gegenstand (vgl. § 90 BGB)

  • Gegenstand muss (unabhängig vom Aggregatszustand) sinnlich wahrnehmbar, räumlich abgegrenzt und tatsächlich beherrschbar sein
  • Gegenstand kann beweglich oder (im Unterschied zu § 242 StGB) auch unbeweglich sein
  • Auch Tiere sind ‚Sachen‘ i.S.d. Strafrechts (keine zwingende Begriffsakzessorietät zwischen Straf- und Zivilrecht, aber vgl. § 90a S. 1 BGB) 

Fremd = Nicht im Alleineigentum des Täters (Sache gehört zumindest auch einem anderen) und nicht herrenlos (vgl. § 959 BGB).

 

Tathandlung

Beschädigen / Zerstören (Abs. 1 Alt. 1 / 2)

Beschädigen =

  • h.M.: Nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit (Brauchbarkeitsminderung) oder der Unversehrtheit (Substanzverletzung) durch körperliche Einwirkung auf die Sache
  • a.A.: Jede dem Eigentümerinteresse zuwiderlaufende Zustandsveränderung (Zustandsveränderungstheorie)
    (con) seit 2005 durch Abs. 2 gedeckt; der wäre sonst überflüssig
  • Indiz für Erheblichkeit: Erforderlicher Aufwand für die Wiederherstellung

 

  • Beispiele Brauchbarkeitsminderung:
    • Demontage von Ampelanlagen an Straßen; Luft aus dem Fahrradschlauch lassen, wenn keine Luftpumpe in der Nähe ist (dann Aufwand für Wiederherstellung erheblich; str.);
    • Nicht: Lärmimmissionen oder Verstecken des einzigen Motorradschlüssels (keine körperliche Einwirkung)
  • Beispiele Substanzverletzung: Eindellen eines Autos; Zerreißen von Kleidungsstücken 

 

Zerstören = Vernichtung (der Existenz) oder wesentliche Beschädigung, die die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig ausschließt

  • Beispiele Zerstören:: Schreddern von Aktenordnern; Zertrümmern von Geschirr

 

  • h.M.: Kein Beschädigen / Zerstören: 
    • Veränderung ist nicht negativ
      z.B. nicht ungefragtes Reparieren einer Sache
    • bestimmungsgemäßer Verbrauch einer Sache 
      z.B. Verzehr einer Semmel; Verfeuerung von Kaminholz - dann ggf. §§ 242, 246 StGB 

 

 

Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)

Verändern des Erscheinungsbildes = Sinnlich wahrnehmbare Veränderung der Oberfläche einer Sache

Nicht nur unerheblich = Nicht nur strafunwürdige Bagatelle

Nicht nur vorübergehend = Veränderung vergeht nicht binnen kurzer Zeit von selbst / kann nicht ohne Aufwand entfernt werden

Beispiele: Besprayen mit Sprühdosen; Abkratzen / Zerkratzen des Lackes; nicht: Kreidebemalung einer Straße (nur vorübergehend)

 

Unbefugt = Ohne oder gegen den Willen des Eigentümers

Aufgrund des Merkmals „unbefugt“: Hier tatbestandsausschließendes Einverständnis prüfen.

 

 

Subjektiver Tatbestand

Zumindest bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestandes (und ggf. der Qualifikation).

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

  • Das Merkmal „unbefugt“ in § 303 II StGB erfordert einerseits Prüfung eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses, ist jedoch auch Hinweis auf die Rechtswidrigkeit (‚Merkmal mit Doppelfunktion‘).

  • Die Rechtswidrigkeit entfällt insb. bei Befugnisnormen (z.B. öffentlich-rechtliche Eingriffsnormen).

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Qualifikation 

  • Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
  • Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.

 

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