StGB
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in § 57 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.
(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
Quelle: BMJ
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Strafvereitelung (§ 258 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur Strafvereitelung (§ 258 StGB): Täter erschwert den staatlichen Zugriff auf den Täter einer fremden Vortat im Vortäterinteresse durch Vereiteln der Unterwerfung einer Maßnahme oder Bestrafung.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Objektiver Tatbestand des Abs. 1: „Verfolgungsvereitelung“
  5. Strafbare Haupttat eines anderen
  6. Tathandlung
  7. Vereiteln
  8. Ganz vereiteln (Vollvereitelung)
  9. Zum Teil vereiteln (Teilvereitelung)
  10. Vereiteln durch Unterlassen
  11. Unterwerfung einer Maßnahme oder Bestrafung
  12. Unterwerfung einer Maßnahme
  13. Unterwerfung einer Bestrafung
  14. Objektiver Tatbestand des Abs. 2: „Vollstreckungsvereitelung“
  15. Rechtskräftig verhängte Strafe / Maßnahme
  16. Vereitelung (s.o.)
  17. Subjektiver Tatbestand
  18. Vorsatz
  19. Wissentlichkeit bzgl. Vereitelungserfolg
  20. Rechtswidrigkeit
  21. Schuld
  22. Persönliche Strafausschließungsgründe
  23. Selbstschutz (Abs. 5)
  24. Angehörigenschutz (Abs. 6)
  25. Qualifikation: Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)

 

  • Deliktart
    • Anschlussdelikt (setzt Vortat eines anderen voraus)
    • Erfolgsdelikt
  • Rechtsgut
    Allgemeininteressen: Innerstaatliche Strafrechtspflege (Durchsetzung des staatlichen Straf- und Vollstreckungsanspruchs nach Maßgabe des geltenden Rechts gegenüber Personen)

 

Systematik der Anschlussdelikte

Innerhalb der Anschlussdelikte (§§ 257 ff. StGB) regelt § 258 StGB die „persönliche Begünstigung“ (in Bezug auf Tatbeteiligte) im Interesse des Täters der Vortat. Siehe hierzu die Übersicht: Anschlussdelikte §§ 257 ff. StGB.

 

  • Abs. 1 enthält den Tatbestand der Verfolgungsvereitelung mit zwei Untervarianten.

  • Abs. 2 enthält den separaten Tatbestand der Vollstreckungsvereitelung.

  • Abs. 3 begrenzt den maximalen Strafrahmen (Strafrahmenbestimmung) auf jenen der Vortat.

  • Abs. 4 ordnet die Versuchsstrafbarkeit an.

  • Abs. 5 ordnet eine Strafausschließung für Fälle an, in denen der Täter seine eigene Bestrafung vereiteln will (Selbstbegünstigung).

  • Abs. 6 ordnet eine Strafausschließung für Fälle des Angehörigenschutzes an (Angehörigenprivileg).

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

 

Objektiver Tatbestand des Abs. 1: „Verfolgungsvereitelung“

Strafbare Haupttat eines anderen

 

  • Haupttat

    • Bei Tathandlung der Vereitelung der Bestrafung (§ 258 I Var. 1 StGB):
      Tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Haupttat und keine Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründe.

    • Bei der Tathandlung der Vereitelung der Unterwerfung einer Maßnahme (§ 258 I Var. 2 StGB):
      Lediglich tatbestandsmäßige und rechtswidrige, aber nicht notwendigerweise schuldhaft begangene Vortat. Arg.: Maßnahmen knüpfen nicht an die Schuld des Täters, sondern an dessen Sozialgefährlichkeit an und erfordern somit keine schuldhafte Tatbegehung.

 

  • Eines anderen
    • Bei bloßer Vereitelung der eigenen Bestrafung / Maßnahmenunterwerfung:
      Tatbestand bereits nicht erfüllt.
    • Bei gemischter Vereitelung (der eigenen Bestrafung / Maßnahmenunterwerfung, sowie derer eines anderen):
      Tatbestandsmäßige Handlung; aber ggf. Strafausschließung nach Abs. 5 StGB.

 

Tathandlung
Vereiteln

Vereiteln = Verhalten, welches bewirkt, dass der staatliche Strafanspruch zumindest für geraume Zeit nicht durchgesetzt werden kann

Aus teleologischen Gründen nicht umfasst sind rein berufsspezifische (z.B. Notbehandlung eines flüchtigen Täters durch einen Arzt) oder sozialadäquate (z.B. bloßes Zusammenleben des Mitbewohners mit dem flüchtigen Täter) Verhaltensweisen.

 

Ganz vereiteln (Vollvereitelung)

Ganz vereiteln =

  • Täter wird endgültig nicht bestraft / einer Maßnahme unterworfen
  • h.M.: … oder zumindest für „geraume Zeit“ nicht
    • e.A.: mind. 7 Tage
    • a.A.: mind. 10 Tage
    • a.A.: mind. 14 Tage; (pro) Systematik: Anlehnung an prozessuale Regelung des § 229 I StPO)

 

Zum Teil vereiteln (Teilvereitelung)

Zum Teil vereiteln = Täter wird milder bestraft als objektiv angemessen (z.B. Vergehen statt Verbrechen)

 

Vereiteln durch Unterlassen

  • Unechtes Unterlassungsdelikt nur bei Garantenstellung zum Schutz staatlicher Rechtspflege; dies ist außerhalb des Täterkreises des § 258a StGB selten der Fall, sodass kaum Anwendungsbereich

  • Nicht: Unterlassen der Selbstanzeige

 

 

Unterwerfung einer Maßnahme oder Bestrafung

Unterwerfung einer Maßnahme

Maßnahme = jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung (Legaldefinition in § 11 I Nr. 8 StGB) 

Beispiele: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB); Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB); Berufsverbot (§ 70 StGB)

 

Unterwerfung einer Bestrafung

  • Bestrafung meint die in §§ 38 – 44 StGB genannten Rechtsfolgen der Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Nebenstrafe (=Fahrverbot). (Arg.: Systematik: Überschrift "Erster Titel: Strafen").

  • Nicht umfasst sind etwa: Nebenfolgen (§§ 45 - 45b StGB), Verurteilungen wegen einer Ordnungswidrigkeit (§ 1 OWiG); disziplinarrechtliche Maßnahmen.

 

 

Objektiver Tatbestand des Abs. 2: „Vollstreckungsvereitelung“

Rechtskräftig verhängte Strafe / Maßnahme

Vorliegen einer rechtskräftig verhängten Strafe (z.B. durch Urteil) / Maßnahme. Es ist irrelevant, ob Vortat wirklich begangen wurde (Arg.: Rechtsfriedensfunktion der Rechtskraft).

 

Vereitelung (s.o.)

Ist die Bezahlung einer Geldstrafe durch einen Dritten eine Vereitelung?

  • h.M.: (-) Nein, keine Vereitelung
    (pro) Wortlaut: Geldstrafe ist keine höchstpersönliche Strafe; Telos: Dies stört nur den Strafzweck, nicht die Vollstreckung.

  • e.A.: (+) Ja, Vereitelung gegeben
    (pro) Telos: Der Verurteilte spürt die Strafe nicht selbst wirtschaftlich

    • Strenge Variante
      Auch die vorherige Überlassung und der nachträgliche Erlass sind strafbar.

    • Gemäßigte Variante
      Die Überlassung und der nachträgliche Erlass sind nicht strafbar, da der Verurteilte das Strafübel zumindest vorübergehend spürt.

 

 

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. Vortat / rechtskräftiger Verurteilung.

 

Wissentlichkeit bzgl. Vereitelungserfolg

Mindestens direkter Vorsatz / Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades) bzgl. Vereitelungserfolg.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

 

Persönliche Strafausschließungsgründe

  • Strafausschließungsgründe liegen bereits zur Tatzeit vor, Strafaufhebungsgründe treten nachträglich ein.

  • Im Unterschied zum Ausschluss des Tatbestandes ist der Täter bei Vorliegen eines Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrundes zwar ebenfalls straffrei, es liegt jedoch weiterhin eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Haupttat vor, an der eine Teilnahme möglich ist.

  • Sie gelten beide nur für die Täter, bei denen sie persönlich vorliegen (§ 28 II StGB).

Selbstschutz (Abs. 5)

Abs. 5 ordnet eine Strafausschließung für Fälle an, in denen der Täter seine eigene Bestrafung vereiteln will (Selbstbegünstigung).

Abgrenzung zwischen (strafloser) Beihilfe und (strafbarer) täterschaftlicher Strafvereitelung

  • e.A.: Abgrenzung anhand der allg. Kriterien für Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme (h.L.: Tatherrschaft)
    (pro) Systematik: Dogmatisch einheitlich zur sonstigen Abgrenzung

  • a.A.: Bloßes Bestärken ist Teilnahme; eigene Vereitelungshandlung ist Täterschaft
    (pro) Rechtspolitisch sinnvoll
    (con) Systematik: Dogmatischer Bruch (wenn hier nicht die allg. Abgrenzungskriterien verwendet werden); zu unbestimmt (Bestimmtheitsgebot, Art. 103 II GG)

Angehörigenschutz (Abs. 6)

Abs. 6 ordnet eine Strafausschließung für Fälle des Angehörigenschutzes an (Angehörigenprivileg).

 

 

Qualifikation: Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)

  • Die Amtsträgereigenschaft wirkt hier nicht strafbegründend, sondern strafschärfend. Daher ist § 28 II StGB bzgl. Amtsträgereigenschaft anwendbar. § 258a StGB ist somit unechtes Sonderdelikt.
  • Beachte: Eingrenzung des Tatbestandes für Strafverteidiger nach Grenzen der StPO

 

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