StGB
Verweise
in § 56f StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person
1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.
(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.
Quelle: BMJ
Import:

Nötigung (§ 240 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur Nötigung (§ 240 StGB): Täter nötigt eine andere Person mit Gewalt oder Drohung zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen.

Es handelt sich um einen offenen Tatbestand, bei dem die Rechtswidrigkeit nicht durch den Tatbestand indiziert ist, sondern im Rahmen einer Verwerflichkeitsprüfung festgestellt werden muss.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Nötigungshandlung
  5. Gewalt
  6. Drohung mit einem empfindlichen Übel
  7. Nötigungserfolg
  8. Kausalität und objektive Zurechnung
  9. Subjektiver Tatbestand
  10. Rechtswidrigkeit
  11. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
  12. Verwerflichkeitsprüfung (Abs. 2)
  13. Schuld
  14. Strafzumessung bei besonders schweren Fällen (Abs. 4)

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Nötigungshandlung

Gewalt

Welcher Gewaltbegriff liegt § 240 StGB zu Grunde?

  • e.A. (klassischer Gewaltbegriff)
    Jede körperliche Kraftentfaltung, durch die körperlich wirkender Zwang beim Opfer entsteht, um einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.

  • a.A. (vergeistigter Gewaltbegriff)
    Jede körperliche Handlung (unabhängig vom Maß der Kraftentfaltung), durch die körperlich oder psychisch wirkender Zwang beim Opfer entsteht, um einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.
    (con) Systematik: Unbestimmtheit (Art. 103 II GG)

  • h.M. (moderner Gewaltbegriff)
    Jede - über die bloße Anwesenheit (Sitzblockade) hinausgehende - körperliche Handlung (unabhängig vom Maß der Kraftentfaltung), durch die körperlich wirkender Zwang beim Opfer entsteht, um einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.
    Beispiele nach h.M.: Schläge, Deodorant ins Auge sprühen, Beibringen von K.O.-Tropfen in Kaffee, Abstellen der Heizung des Mieters im Winter

 

Umfasste Erscheinungsformen

  • vis compulsiva = willensbeugende Gewalt 
    z.B. auf das Opfer zustürmen, sodass es aus dem Fenster springt und
  • h.M.: vis absoluta = willensbrechende Gewalt (str.)
    z.B. Fesseln des Opfers (a.A. hier keine selbstständige Nötigungshandlung des Opfers mehr)

 

Drohung mit einem empfindlichen Übel

Drohung = Ausdrückliches oder konkludentes Inaussichtstellen eines künftigen empfindlichen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt

Empfindliches Übel = Jeder Nachteil für das Opfer, der so erheblich ist, dass nicht erwartet werden kann, ihm in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten

 Wann ist eine Drohung durch Unterlassen möglich?

  • e.A.: Angekündigtes Unterlassen muss eine Rechtspflicht zum Handeln verletzen (insb. bei Garantenstellung sowie vertraglicher oder gesetzlicher Handlungspflicht)

  • a.A.: Abhängig von der Verwerflichkeit des Unterlassens

 

Nötigungserfolg

Als Nötigungserfolg ist irgendein Handeln, Dulden oder Unterlassen gegen den Willen des Opfers erforderlich.

 

Kausalität und objektive Zurechnung

Gerade die dem Nötigungsmittel eigentümliche Kraft der Willensbeugung muss sich in der konkreten Handlung des Opfers niedergeschlagen haben.

 

Subjektiver Tatbestand

  • h.M.: Zumindest Eventualvorsatz (dolus eventualis)
  • a.A.: Absicht (dolus directus 1. Grades)

 

 

Rechtswidrigkeit

§ 240 StGB ist ein ‚offener Tatbestand‘, d.h. die Rechtswidrigkeit wird nicht bereits durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern muss positiv festgestellt werden.

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

Zunächst sind die allg. Rechtfertigungsgründe zu prüfen. Greift ein solcher, kann eine Tat auch nicht nach Abs. 2 verwerflich sein. Siehe hierzu die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

Verwerflichkeitsprüfung (Abs. 2)

Die Verwerflichkeit ergibt sich weder aus einer isolierten Betrachtung des Mittels noch des Zweckes. Maßgeblich ist, eine Gesamtbetrachtung der Zweck-Mittel-Relation.

Verwerfliche Zweck-Mittel-Relation = Die Relation ist sozial unerträglich und wegen ihres grob anstößigen Charakters sozialethisch in besonderem Maße zu missbilligen.

  • Indizien dafür: Das Mittel (Handlung) ist nach einer anderen Norm selbst mit Strafe bedroht; Missachtung des Gewaltmonopols des Staates.
  • Indizien dagegen: Die Beeinträchtigung (Erfolg) hat Bagatellcharakter (Geringfügigkeitsprinzip); die Grundrechte des Täters überwiegen (z.B. Meinungs- oder Versammlungsfreiheit).

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung bei besonders schweren Fällen (Abs. 4)

  • Nötigung einer Schwangeren zum Schwangerschaftsabbruch (Nr. 1)
  • Missbrauch der Befugnisse oder Stellung als Amtsträger (Nr. 2)

 

Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Strafrecht AT
Notizen
zu § 56f StGB
Keine Notizen vorhanden.